Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung des minder schweren Falls (§ 250 Abs. 3 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 562/99
- Datum
- 09.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht nach den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt wird.
Eine Sachrüge führt nur dann zu einem Revisionsfolg, wenn sie einen konkreten Rechtsfehler substantiiert aufzeigt.
Bei der Prüfung und Zurückweisung des minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB muss das Gericht die tatbestandsrelevanten Umstände, insbesondere die subjektive Tatvorstellung und den Tatbeitrag des Täters, darlegen und gewichten; unterbleibt diese Auseinandersetzung in der Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Zur Annahme von Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB sind die konkreten Tatbeiträge und ein eigenes Tatinteresse der Beteiligten festzustellen; eine insoweit tragfähige Feststellung rechtfertigt die Verurteilung als Mittäter.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm (Donau), 5. Juli 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 5. Juli 1999 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Ihr Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die gegen den Schuldspruch gerichtete Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf. Die Jugendkammer hat die Tatbeiträge der Angeklagten an dem Überfall und ihr eigenes Tatinteresse ausreichend im Sinne einer Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB belegt.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Ablehnung des minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB nicht hinreichend begründet.
Die Strafkammer hat zur Durchführung des Überfalls festgestellt, die Angeklagte habe zwar gewusst und gebilligt, dass der gesondert verfolgte Mittäter C. die Kassiererin des Einkaufsmarkts durch das Vorzeigen des von diesem mitgeführten Messers bedrohen wollte. Sie sei aber erschrocken gewesen, als C. der Frau das Messer unmittelbar an den Hals gesetzt habe. Sie habe planmäßig mit dem Einsatz des Messers als Drohmittel gerechnet, nicht mit dem Einsatz in so gefährlicher Weise.
Die vom Landgericht zur Prüfung des Ausnahmestrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB ansonsten vorgenommene Gesamtbetrachtung über das Tatbild und die Täterpersönlichkeit enthält diesen maßgeblichen Tatumstand nicht. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kann angesichts der weiteren strafmildernd herangezogenen Gründe von Gewicht, namentlich dem Aufwachsen in einer schwierigen Familienkonstellation, der daraus folgenden Labilität und Neigung zum Rauschmittelmissbrauch, der spontanen Eingebung, sich der geplanten Straftat anzuschließen, ihrem weitreichenden Geständnis sowie der festgestellten Nachreifung in der Untersuchungshaft nicht ausgeschlossen werden, dass es zur Strafrahmenwahl anders entschieden hätte, wenn es in seine Abwägung einbezogen hätte, die Kassiererin habe nach der Tatvorstellung der Angeklagten nicht konkret gefährdet werden sollen.
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