Revision verworfen – Keine Revisionsrechtfertigung; Härteausgleich nicht geboten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 562/97
- Datum
- 28.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der geltend gemachten Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei Verwerfung der Revision trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.
Ein vermisster Härteausgleich führt nicht zwingend zur Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe; eine Erörterung hierzu ist entbehrlich, wenn die konkreten Strafhöhen und bereits vollstreckte Strafen eine derartige Betrachtung nicht erforderlich machen (vgl. § 267 Abs. 3 S. 1 StPO).
Die Voraussetzungen für eine fiktive Gesamtstrafenbildung sind nur erfüllt, wenn die Gesamtschau der Strafzumessung dies tatsächlich verlangt; bloßes Fehlen einer ausdrücklichen Erwägung begründet dies nicht automatisch.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 562/97 vom 28. Oktober 1997 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **28. Oktober 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der von der Revision vermisste Härteausgleich brauchte nicht zu einer fiktiven Gesamtstrafenbildung zu führen. Eine Erörterung war hier angesichts der Strafhöhen (5 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe für den am 1. Dezember 1994 begonnenen bewaffneten Überfall sowie die zum Urteilszeitpunkt bereits vollstreckten 2 Monate Freiheitsstrafe, die das Amtsgericht Nürnberg am 6. Dezember 1994 verhängt hat) nicht geboten (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
| Schafer | Granderath | Wahl | |||
| Ulsamer | Boetticher |