Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Keine Revisionsrechtfertigung; Härteausgleich nicht geboten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 562/97
Datum
28.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg‑Fürth wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung auf Grund der geltend gemachten Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer auferlegt. Ergänzend stellt der Senat fest, dass ein vermisster Härteausgleich angesichts der Strafhöhen und bereits vollstreckter Freiheitsstrafe keine fiktive Gesamtstrafenbildung erforderte (vgl. § 267 Abs. 3 S. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der geltend gemachten Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei Verwerfung der Revision trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.

3

Ein vermisster Härteausgleich führt nicht zwingend zur Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe; eine Erörterung hierzu ist entbehrlich, wenn die konkreten Strafhöhen und bereits vollstreckte Strafen eine derartige Betrachtung nicht erforderlich machen (vgl. § 267 Abs. 3 S. 1 StPO).

4

Die Voraussetzungen für eine fiktive Gesamtstrafenbildung sind nur erfüllt, wenn die Gesamtschau der Strafzumessung dies tatsächlich verlangt; bloßes Fehlen einer ausdrücklichen Erwägung begründet dies nicht automatisch.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 562/97 vom 28. Oktober 1997 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **28. Oktober 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Der von der Revision vermisste Härteausgleich brauchte nicht zu einer fiktiven Gesamtstrafenbildung zu führen. Eine Erörterung war hier angesichts der Strafhöhen (5 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe für den am 1. Dezember 1994 begonnenen bewaffneten Überfall sowie die zum Urteilszeitpunkt bereits vollstreckten 2 Monate Freiheitsstrafe, die das Amtsgericht Nürnberg am 6. Dezember 1994 verhängt hat) nicht geboten (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

SchaferGranderathWahl
UlsamerBoetticher
Revision verworfen – Keine Revisionsrechtfertigung; Härteausgleich nicht geboten — Themis