Revisionen gegen Verurteilung wegen Nötigung bei Autobahnblockade verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 562/96
- Datum
- 29.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nötigung i.S.v. § 240 StGB liegt auch dann vor, wenn Kraftfahrzeuge der Täter als Blockademittel eingesetzt werden und dadurch andere Fahrzeugführer zum Anhalten gezwungen werden.
Für die Zurechnung der Nötigung genügt es, dass das gesamte Geschehen auf einem gemeinsamen Entschluss der Beteiligten beruht; ein spätes Eintreffen einzelner Täter steht dem Schuldspruch nicht entgegen.
Die Entscheidung, ob ein besonders schwerer Fall der Nötigung vorliegt, sowie die Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen obliegen dem Tatrichter; die Revision überprüft diese Wer-tung nur auf Rechtsfehler.
Bei der Strafzumessung kann der Tatrichter die Gleichmäßigkeit der Sanktionierung und damit Entscheidungen anderer Kammern im gleichen Bezirk als Gesichtspunkt einbeziehen, dies begründet jedoch keinen automatischen Bindungszwang.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 10. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 562/96 vom 29. Oktober 1996 in der Strafsache gegen █ wegen Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten Hüseyin AÇ__, Rechtsanwalt ████████ aus █████████ als Verteidiger des Angeklagten Osman BÇ__, Rechtsanwalt ██████████ aus ███████████ als Verteidiger des Angeklagten Sarafadin KÇ__, Justizobersekretär ████████████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten █████ BÇ__ und KÇ__ gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. Januar 1996 werden verworfen.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten AÇ__ und BÇ__ durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten sowie drei weitere Angeklagte, hinsichtlich derer keine Revision eingelegt ist, jeweils wegen Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei dem Angeklagten KÇ__ (und bei zwei weiteren Angeklagten, hinsichtlich derer keine Revision eingelegt wurde) hat sie einen besonders schweren Fall der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB, letzter Halbsatz) angenommen.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten KÇ__ und BÇ__ unbeschränkt Revision eingelegt, der Angeklagte AÇ__ hat seine Revision auf den Strafausspruch beschränkt.
Die Staatsanwaltschaft hat Revision zum Nachteil der Angeklagten AÇ__ und BÇ__ eingelegt und diese auf den Strafausspruch beschränkt.
Sämtliche Revisionen bleiben erfolglos.
Die Revisionen der Angeklagten:
I. 1. Die Schuldspruche sind rechtsfehlerfrei.
a) Dem Urteil liegt die Feststellung zugrunde, dass die Angeklagten am 22. März 1994 an der von der PKK initiierten Blockade der BAB 8 in Höhe der Anschlussstelle Heimsheim beteilt waren. Der Angeklagte █████ und weitere Tatbeteiligte blockierten mit insgesamt drei Fahrzeugen die beiden Fahrspuren und die Standspur, so dass die Autobahn in einer Fahrtrichtung vollständig gesperrt war. Es bildete sich ein Stau von mindestens 500 Fahrzeugen. An der Blockade, die etwa eine Stunde dauerte, nahmen mindestens fünfzig bis sechzig Kurden teil, darunter auch die Angeklagten AÇ__ und BÇ__. Es wurden Plakate hochgehoben und politische Parolen skandiert.
b) Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Nötigung. Der Senat hat bereits entschieden, dass Nötigung vorliegen kann, wenn durch Kraftfahrzeuge, deren Fahrer dadurch zum Halten veranlasst wurden, dass sie nur um den Preis, vor ihnen stehende, sitzende oder liegende Menschen zu überfahren, weiterfahren könnten, weitere Fahrer von Kraftfahrzeugen zum Anhalten gezwungen werden (vgl. BGH NStZ 1995, 541, 592 im Anschluss an BVerfGE 92, 1 ff.). Hiervon abzuwei-
chen sieht der Senat keinen Anlass. Vorliegend wurden darüber hinaus sogar nicht nur fremde Fahrzeuge als Blockademittel instrumentalisiert, sondern Fahrzeuge der Täter von Beginn an als Blockademittel eingesetzt, so dass auch schon hinsichtlich des ersten haltenden Fahrzeugs Nötigung vorliegt. Die Urteilsgründe ergeben auch mit genügender Klarheit, dass das gesamte Geschehen auf einem gemeinsamen Entschluss der Beteiligten beruhte; deshalb ist es auch für den den Angeklagten ███ betreffenden Schuldspruch ohne Bedeutung, dass er möglicherweise erst am Tatort eintraf, als zumindest ein Teil der am Fortkommen gehinderten Kraftfahrer bereits stand (BGH NStZ 1995, 592).
c) Auch sonst sind hinsichtlich des Schuldspruchs Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten KÇ__ und BÇ__ nicht ersichtlich.
2. Auch die Strafausspruche enthalten keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.
a) Angeklagte AÇ__ und BÇ__:
aa) Nach Abwägung einer Reihe für und gegen die Angeklagten sprechender Umstände hat die Strafkammer die Annahme eines besonders schweren Falls der Nötigung abgelehnt. Bei der Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens, bei der ersichtlich die zuvor genannten Erwägungen nicht unberücksichtigt geblieben sind, führt die Strafkammer aus, dass aus general- und spezialpräventiven Gründen jeweils Freiheitsstrafe erforderlich sei. Sie verweist dabei auch auf die Urteile anderer Gerichte, die bei vergleichbaren Taten Geldstrafen verhängt haben, und auf die Urteile einer anderen Strafkammer des eigenen Landgerichts, die gegen Mittäter derselben Autobahnblockade auf (zur Bewährung ausgesetzte) Freiheitsstrafen erkannt hat. Es sei, so führt sie aus, zu berücksichtigen, dass innerhalb eines Landgerichtsbezirks der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht aus dem Auge verloren werden dürfe. Schließlich wird allgemein der Unwertgehalt der festgestellten Straftat gewichtet.
bb) Freilich wäre es rechtlich zu beanstanden, wenn die Strafkammer nicht eine nach eigener Wertung angemessene Strafe verhängt hätte, sondern die Strafe allein im Hinblick auf Rechtsfolgen, die eine andere Kammer des Landgerichts im gleichen Tatkomplex verhängt hat, verschärft hätte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 986; BGHSt 28, 318, 323; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; G. Schäfer, Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 363 ff. jew. m.w.Nachw.).
cc) Indes ergeben die dargelegten Ausführungen hier nicht, dass die Strafkammer ihre Pflicht, die im Einzelfall angemessene Strafe zu verhängen, verletzt hat. Sie machen vielmehr deutlich, dass die Strafkammer unter Abwägung zahlreicher Umstände eine eigene Entscheidung zur Strafhöhe getroffen hat. In diesem Zusammenhang durften die von einer anderen Strafkammer des Landgerichts bei etwa gleicher Fallgestaltung verhängten Strafen mitberücksichtigt werden, weil die Gleichmäßigkeit des Strafens als Gebot der Gerechtigkeit in die Strafzumessungserwägungen einbezogen werden kann (BGHSt aaO S. 324; BGHR aaO).
dd) Auch sonst enthalten die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten.
b) Angeklagter ██████:
aa) Die Erwägung, dass bei diesem Angeklagten im Vergleich zu den erst später aktiven Angeklagten eine höhere kriminelle Energie darin liege, dass er als Fahrzeuglenker die Blockade der Autobahn einleitete, weshalb „trotz der erheblichen Milderungsgründe“ bei ihm von einem besonders schweren Fall der Nötigung auszugehen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Entgegen der von der Revision geäußerten Auffassung ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich erwähnte, dass der Angeklagte den Zweck der Fahrt nicht bei deren Beginn, sondern erst unterwegs erfahren hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer, die dem Angeklagten „erhebliche Milderungsgründe“ zugutegebracht hat, diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung übersehen haben könnte, bestehen nicht.
bb) Auch sonst ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ersichtlich. Dass die Strafkammer die Notwendigkeit einer Maßnahme gem. §§ 69 ff. StGB nicht geprüft hat, beschwert ihn nicht.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie geltend macht, dass auch hinsichtlich der Angeklagten AÇ__ und BÇ__ ein besonders schwerer Fall vorliege, bleibt erfolglos.
1. Die Erschwerungs- und die Milderungsgründe bei der Prüfung eines besonders schweren Falls gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar. Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar nahe gelegen hätte (BGHSt 28, 318, 319; 29, 319, 320; BGH NStZ 1981, 391; 1982, 464, 465; 1983, 407; BGH wistra 1994, 100; BGH, Urteil vom 9. Mai 1995 - 1 StR 94/95). Die von der Revision genannten Gesichtspunkte hat die Strafkammer nicht übersehen.
2. Auch sonst enthält der Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler, der die Angeklagten begünstigt. Im Hinblick auf die Gründe, aus denen die Strafkammer bei den Angeklagten AÇ__ und ████ einen besonders schweren Fall vertretbar abgelehnt hat, war bei diesen Angeklagten die ausdrückliche Prüfung von § 56 Abs. 3 StGB nicht unerläßlich.
3. Ob dies auch für die Angeklagten gilt, bei denen die Strafkammer einen besonders schweren Fall der Nötigung angenommen hat, hat der Senat nicht zu prüfen, da das Urteil nicht zum Nachteil dieser Angeklagten angefochten ist.
| Schafer | Granderath | Wahl | |||
| Ulsamer | Brünning |