Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Blutalkohol- und Schuldfähigkeitsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 562/89
Datum
10.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Feststellungen zur Alkoholisierung und damit zur Schuldfähigkeit nicht ausreichend begründet habe. Es bestand die Möglichkeit, dass der Blutalkoholwert 3 ‰ überschritt, was Schuldfreiheit nahelegen kann. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Feststellung des Blutalkoholgehalts ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass bei unsicheren Verbrauchs- und Zeitangaben für die Berechnung die für den Angeklagten günstigsten Werte in Erwägung zu ziehen sind.

2

Übersteigt der mögliche Blutalkoholgehalt den Grenzwert, ab dem nach der Rechtsprechung Schuldunfähigkeit naheliegt (vgl. 3 ‰), so hat das Gericht dies ausdrücklich zu prüfen und zu begründen.

3

Ein Urteil, das wesentliche Feststellungen zur Schuldfähigkeit ohne genügende Begründung trifft, verletzt das Revisionsrecht und ist aufzuheben.

4

Fehlen entscheidungserhebliche Auseinandersetzungen mit konkreten Möglichkeiten einer fehlenden Schuldfähigkeit, gebietet dies die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 12. Juli 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 562/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Metzger Peter ████████ aus ██████, geboren am ██████ 1961 in ████, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12. Juli 1989 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Schöffengericht – Biberach an der Riß zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten sind unzureichend. Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass der Angeklagte in der Zeit zwischen 14.00 Uhr und der Tat gegen 19.00 Uhr zunächst drei Glas Pils unbekannter Größe getrunken hat. Später hat er möglicherweise zunächst acht Gläser Whisky der Marke und sodann noch einmal mehrere Gläser ‘Southern Comfort’ Whisky derselben Marke getrunken. Auch ist es möglich, dass er zusammen mit den Zeugen ████████ und ██████ eine weitere Flasche ‘Southern Comfort’ geleert hat, wobei er ‘an deren Einverleibung ... wesentlich mitbeteiligt war’. Demgemäß hat der Zeuge ██████ den Angeklagten ‘als gut betrunken’ geschildert (UA S. 8, 12). Trotz dieses möglicherweise sehr erheblichen Alkoholkonsums ist die Strafkammer ohne jede Begründung davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung nur einen Blutalkoholgehalt ‘im Bereich von 2 ‰ (UA S. 8, 12) aufwies’. Das verstößt gegen den Grundsatz ‘im Zweifel für den Angeklagten’.

Legt man der Berechnung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur Tatzeit die für ihn jeweils günstigsten Werte zugrunde (vgl. Salger DRiZ 1989, 174–176), kann sein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit den Grenzwert von 3 ‰ überschritten haben, ab dem Schuldunfähigkeit selbst bei trinkgewohnten Tätern naheliegt (BGH GA 1988, 271). Damit hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen.“

Dem schließt sich der Senat an. Die weiteren Rügen bedürfen nicht mehr der Erörterung.

UlsamerMaulGranderath
KuhnBrüning
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