Aufhebung wegen Zweifeln an Zurechnungsfähigkeit und Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 562/67
- Datum
- 28.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit setzt voraus, dass der Tatrichter das Bewusstsein der Ausnutzung zur Tatzeit feststellt; nachträgliche Überlegungen des Täters reichen hierfür nicht aus.
Können hirnorganische Störungen aus den vorliegenden Befunden nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, darf der Tatrichter nicht ohne weitere Abklärung von deren Nichtvorhandensein ausgehen.
Der persönliche Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung ersetzt keine belastbaren medizinischen Befunde; bei Zweifeln sind weitergehende Untersuchungen (z. B. zur Hirnorganik) erforderlich.
Stellen neue Feststellungen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit fest, kann dies die Schuldfähigkeit und die Strafzumessung sowie eine Milderung nach § 44 Abs. 2 StGB beeinflussen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht München I, 6. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauhelfer Walter ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1923 in ██, Kreis ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hüner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ in der Verhandlung, ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██████████ █████ als Verteidiger,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 6. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht München II zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten zweier Morde schuldig gesprochen. Es hat deshalb zweimal eine lebenslange Zuchthausstrafe verhängt und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Auf die Beanstandungen des Verfahrens braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
1. Der Tatrichter stellt fest, der Angeklagte habe – wie es § 211 Abs. 2 StGB voraussetzt – die Arg- und Wehrlosigkeit seiner beiden Opfer bewusst ausgenutzt; das sei zumindest kurz vor Abgabe der Schüsse der Fall gewesen (UA S. 14, 21). Das Schwurgericht gründet seine Überzeugung insoweit nur auf die Einlassung des Angeklagten im Vorverfahren. Es führt hierzu seine eigenen Worte in der Vernehmung vom 16. Februar an:
„Beide sind nicht mehr dazu gekommen, aufzuspringen, offensichtlich waren sie so überrascht“ (UA S. 21).
Auf diese Aussage lässt sich indessen die Feststellung nicht einwandfrei stützen. Es bleibt nämlich offen, ob der Angeklagte mit seinen Worten nicht lediglich seine nachträgliche Überlegung wiedergab. Damit ist das Bewusstsein zur Zeit der Tat nicht gleichzusetzen. Auf das Wissen und Wollen zur Tatzeit kommt es aber an, wenn die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit festgestellt werden soll. Gerade bei einer Affekttat wie der vorliegenden bedarf dieser Punkt eingehender Prüfung.
2. Das Urteil muss schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. Übrigens sind auch die Darlegungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht unbedenklich. Nach dem Urteil nahm der Diplom-Psychologe Mansfeld „eine hirnorganische Störung auf Grund der Testbefunde nicht positiv“ an; nach seiner Auffassung schied eine solche Störung „andererseits auch nicht mit Sicherheit aus“ (UA S. 32).
Der Psychiater Dr. Bischof führte unter Verwertung des von Mansfeld gefundenen testpsychologischen Ergebnisses aus, „eine hirnorganische Störung ließe sich nicht mit Sicherheit nachweisen, der Angeklagte sei eine abnorme Persönlichkeit mit leicht schizoiden Wesenszügen“ (UA S. 33). Nach seiner Auffassung war eine Zurechnungsunfähigkeit mit Sicherheit zu verneinen; eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens sei nur wegen des Alkoholgenusses anzunehmen (UA S. 34, 35).
Das Schwurgericht schloss sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an und führte anschließend aus, nach dem persönlichen Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen psychischer Anomalien von Krankheitswert oder von Schwachsinn vorhanden; hierauf stützt das Schwurgericht seine Überzeugung, dass eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit ausscheide (UA S. 35).
Hiernach bleibt undeutlich, ob der Tatrichter auf rechtlich einwandfreie Weise zu seiner Überzeugung gelangt ist. Möglicherweise gingen die Sachverständigen mangels sicherer Nachweisbarkeit einer hirnorganischen Störung davon aus, dass ein solcher Schaden nicht vorliege. In diesem Fall hätte der Richter mangels Ausschließbarkeit eine Hirnschädigung annehmen müssen. Der persönliche Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung konnte für das Nichtvorhandensein hirnorganischer Störungen nichts besagen. Das Urteil teilt übrigens nicht mit, ob außer durch die testpsychologischen Versuche Mansfelds in anderer Weise (etwa durch ein Hirnstrombild) die hirnorganischen Verhältnisse untersucht worden sind und welches Ergebnis diese Untersuchungen hatten.
Störungen dieser Art konnten – abgesehen von der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit – die innere Tatseite beeinflussen; sie konnten bewirken, dass der Angeklagte die Tatsachen, die die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Opfer ausmachten, nicht erkannte und sie nicht bewusst ausnutzte (BGHSt 6, 120; 11, 139, 144).
Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung ergeben, dass zwar die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen ist, dass aber neben der Alkoholbeeinflussung auch hirnorganische Störungen die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit rechtfertigen, so könnte auch die Frage, ob die Strafe nach § 44 Abs. 2 StGB zu mildern ist, anders als bisher (UA S. 40, 41) zu beantworten sein.
| Hüner | Fischer | Loesdau | |||
| Seibert | Pfeiffer |