Revision gegen Freispruch wegen Untreue verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 562/66
- Datum
- 24.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Irrtum über das Vorliegen eines im Tatbestand des § 266 StGB enthaltenen Merkmals (z. B. der Vermögensgefährdung) schließt den Vorsatz aus.
Vermögensgefährdung liegt vor, wenn durch eine Handlung die konkrete Möglichkeit eines Vermögensschadens für den Gläubiger heraufbeschworen wird; das ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.
Die Strafkammer kann einem Sachverständigengutachten folgen, wenn deren Ergebnis durch eigene Wahrnehmung und die Verfahrensumstände bestätigt wird.
Bei der Feststellung des Vorsatzes ist eine umfassende Würdigung von Vortrag, Verhalten und gutachterlichen sowie eigenen Wahrnehmungsergebnissen vorzunehmen; begründete Zweifel rechtfertigen einen Freispruch.
Revisionsrechtliche Angriffe sind unbegründet, wenn das tatrichterliche Tatsachengefüge tragfähig darlegt, weshalb ein Tatbestandsirrtum vorliegt und dadurch Vorsatz entfällt.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 24. Mai 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Angestellten Peter ████ geboren am ███ in ██, wegen Untreue.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Fischer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Dr. ███ als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Mai 1966 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Der Angeklagte, damals saarländischer Notar, zahlte 1962 und 1963 80.000 DM, die eine Bank für einen Kunden mit bestimmtem Auftrag auf sein Notaranderkonto eingezahlt hatte, weisungswidrig aus, insbesondere ohne die genau erläuterten dinglichen Sicherungen herbeizuführen. Die Bank, deren Kunde inzwischen in Konkurs gefallen war, erhielt bisher nur einen kleinen Teil des Geldes zurück und läuft Gefahr, den Hauptteil endgültig einzubüßen. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten deshalb Untreue vor. Die Strafkammer hat den äußeren Tatbestand dieses Vergehens als erfüllt angesehen, den Vorsatz jedoch nicht für erwiesen erachtet; sie hat den Angeklagten daher freigesprochen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, der Tatrichter sei dem psychiatrischen Sachverständigen ohne eigene Prüfung gefolgt. Das trifft nicht zu. Das Urteil hebt ausdrücklich hervor, dass bei dem Angeklagten eine ausgeprägte Antriebsschwäche zu beobachten sei, die sich in den letzten fünf Jahren infolge von Rückbildungsvorgängen immer stärker gezeigt habe (UA 3). An anderer Stelle legt es weiter dar, dass dieses von dem erfahrenen Sachverständigen durch eingehende körperliche und psychische Untersuchungen und durch Versuche gewonnene Ergebnis durch die eigene Wahrnehmung der Strafkammer in der Hauptverhandlung bestätigt worden sei (UA 8).
2. Die Zufügung eines Nachteils im Sinne des § 266 StGB hat das Landgericht in der Vermögensgefährdung der Bank gesehen, die der Angeklagte dadurch heraufbeschwor, dass er das Geld auszahlte, ohne zuvor die Unterlagen für die vorgesehene dingliche Sicherung des Darlehens zu beschaffen. Das Landgericht ist sich bewusst gewesen, dass die durch eine solche Handlungsweise bewirkte Vermögensgefährdung des Darlehensgläubigers in aller Regel offenkundig ist, besonders für einen seit Jahren tätigen Notar. Es hat deshalb eingehend geprüft, ob das Vorbringen des Angeklagten, durch sein Verhalten hätte der Bank gar kein Schaden entstehen können, nicht als bloße Schutzbehauptung zu werten sei. Der Tatrichter hat geglaubt, Fehlvorstellungen der behaupteten Art bei dem Angeklagten nicht ausschließen zu können, weil dieser auch in der Hauptverhandlung noch in derartigen abwegigen Ansichten befangen gewesen sei, und weil er in seiner in ländlicher, überschaubarer Umgebung ausgeübten Praxis keine gegenteiligen, solche falsche Auffassung ausschließenden Erfahrungen gemacht hatte. Aus Rechtsgründen kann dem nicht entgegengetreten werden.
Das Nichterkennen der von ihm für die Bank veranlassten Vermögensgefährdung stellt keinen bloßen Subsumtionsirrtum dar, wie die Revision meint. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte aus bestimmten, von ihm behaupteten Gründen nicht gesehen, dass er durch die auftragswidrige Auszahlung des Geldes das Vermögen der Bank gefährdete. Das war, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, ein Irrtum über ein im § 266 StGB enthaltenes Tatbestandsmerkmal; er schloss einen Untreuevorsatz aus.
| Mai | Loesdau | Pikart | |||
| Fischer | Pfeiffer |