Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht mit Schutzbefohlenen durch Nachhilfelehrer bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 562/64
Datum
02.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, als Nachhilfelehrer tätig, wurde vom Landgericht wegen fortgesetzter Unzucht mit Schutzbefohlenen und Kindern verurteilt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass Privatlehrer regelmäßig zum Täterkreis des § 174 Nr. 1 StGB gehören. Vielfältige, über längeren Zeitraum auftretende sexuelle Übergriffe sowie Versuche können zum Fortsetzungszusammenhang und zur Tateinheit mit vollendeten Taten führen. Die Strafzumessung war nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Privatlehrer, denen Kinder zur Ausbildung anvertraut sind, gehören grundsätzlich zum Täterkreis des § 174 Nr. 1 StGB.

2

Eine Vielzahl und Verschiedenartigkeit von sexuellen Übergriffen über einen längeren Zeitraum begründet die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB; sprachliche Zusammenfassungen einzelner Tatumstände sind unschädlich, wenn kein zu weiter Schuldspruch vorliegt.

3

Versuchte unzüchtige Handlungen und geringere Einzelhandlungen können in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen werden und mit vollendeten Taten in Tateinheit zu beurteilen sein.

4

Die drei Begehungsformen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind gleichwertig und nicht stets scharf zu trennen; das Gericht muss nicht in jedem Fall jede Einzelvorkommnisanzahl exakt angeben, sofern die Gesamtwürdigung tragfähig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 7. Oktober 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 562/64 in der Strafsache gegen ████ zuletzt in den Professor Stefan geboren am ██████████ in ███ wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 7. Oktober 1964 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht (Jugendkammer) hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in fünf (selbständigen) Fällen, darunter in drei Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Kindern zu der Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachrüge. Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.

II. Die Verfahrensrüge, soweit sie gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt wurde, geht offensichtlich fehl. Die Annahme eines Über- und Unterordnungsverhältnisses im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ist nicht zu beanstanden: vgl. S. 7 der Urteilsgründe. Die von der Revision angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart NJW 1961, 2171 Nr. 17 betraf einen Fahrlehrer. Dabei kann dahinstehen, ob der in diesem Urteil vertretenen Auffassung beizutreten wäre (vgl. NJW 1962, 61, 62). Jedenfalls ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass Privatlehrer in aller Regel zum Täterkreis des § 174 Nr. 1 StGB zählen. Es kann hierzu auf die in NJW 1962, 62 mitgeteilten BGH-Entscheidungen verwiesen werden. Der hier gegebene Sachverhalt bietet insoweit keine Besonderheiten. Die Mädchen waren auf jeden Fall dem Angeklagten zur Ausbildung durch fremdsprachlichen Nachhilfeunterricht in ihren Schulfächern anvertraut, und er wusste das auch (S. 7 UA).

Im einzelnen: Der Angeklagte hatte von vornherein den Willen, durch Missbrauch der ihm anvertrauten Mädchen zu sich steigernden unsittlichen Handlungen die Befriedigung zu erhalten, die er in seiner Ehe nicht fand (S. 6, 7 UA).

a) Bei der noch nicht vierzehn Jahre alten Ursula ███ verhielt er sich nur während der beiden ersten Unterrichtsstunden einwandfrei. Danach führte er ständig anstößige Reden, nahm das Mädchen bereits während der dritten Stunde in den Arm, drückte es fest und küsste es auf die Wange und den Mund. In der Folgezeit wurde er zudringlicher. Nach Küssen – wobei er Zungenküsse zu geben versuchte –, fasste er Ursula über der Kleidung an die Brust. Später streichelte er sie unter dem Rock an den Oberschenkeln. Dann betastete er mehrfach ihren Geschlechtsteil über dem Schlüpfer. An mindestens drei Tagen griff er ihr unter dem Schlüpfer an den blossen Geschlechtsteil. An einem anderen Tag legte er Ursula auf die Couch und küsste ihren Geschlechtsteil über dem Schlüpfer. Seit Sommer 1963 setzte er sich häufig völlig entkleidet neben das Mädchen. Er onanierte dabei regelmäßig bis zum Samenerguss. Bei diesen Gelegenheiten versuchte er oftmals, die Hand des Mädchens an sein erregtes Glied zu führen. In fünf bis sieben Fällen gelang ihm dies (S. 3/ 4 UA). Auch veranlasste er Ursula, ihm geflissentlich beim Onanieren zuzusehen, wie der Darlegung S. 7 unten UA zu entnehmen ist.

In diesem Verhalten des Angeklagten durfte der Tatrichter ein fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sehen (S. 6, 7 UA). Dies gilt auch von den Vorgängen während der dritten Unterrichtsstunde (fest In-den-Arm-Nehmen und begleitet von geschlechtlich anstößigen Redensarten). Küsse

Die Entscheidung BGH NJW 1961, 1635 Nr. 19 (mit krit. Anm. v. Martin in LM Nr. 29 zu § 174 Nr. 1 StGB) betraf das Führen unzüchtiger Reden allein. Bei der Vielzahl und Verschiedenartigkeit der geschlechtlichen Übergriffe des Angeklagten bedeutet es keinen das Urteil gefährdenden Rechtsfehler, dass es bei der rechtlichen Würdigung eine Vielzahl von Einzelverfehlungen sprachlich zusammenfasst. Die drei Begehungsformen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind zudem einander gleichwertig und nicht immer leicht voneinander abzugrenzen. Das Landgericht gibt zwar bei diesem Geschehen nicht immer die Mindestzahl der Einzelvorkommnisse an (vgl. auch BGH LM Nr. 11 vor § 73 StGB). Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten einen zu weiten Schuldumfang angenommen hat. Dies umso weniger, als diese sich über einen langen Zeitraum erstreckenden, zum Teil höchst abstoßenden geschlechtlichen Betätigungen nur mit der recht maßvollen Einzelstrafe von zehn Monaten Gefängnis (S. 8 UA) belegt worden sind.

b) Im Fall der damals dreizehn Jahre alten Burbel █████ ist festgestellt: Alsbald nach Beginn der Stunden näherte sich der Angeklagte der Schülerin. Er setzte sich neben sie, erzählte unanständige Witze, küsste oder versuchte sie auf den Mund teilweise mit „Zungenschlag“ – zu küssen, sprach häufig vom „Vögeln“ und erklärte ihr, er wolle mit ihr französisch vogeln. Wenn sie ein schönes Gefühl haben wolle, solle sie ihren Schlüpfer ausziehen und sich auf die Couch legen. Mehrfach hatte er sein Glied aus der Hose heraushängen. Er spielte mit den Händen daran und onanierte schließlich. Das versuchte er zwar vor den Blicken Barbels durch ein Buch oder anderweitig zu verdecken. Da der Angeklagte neben der Schülerin oder ihr gegenüber saß, hat sie sein Verhalten aber genau erfasst. Versuche, ihr unter den Rock zu greifen oder sie noch häufiger zu küssen, hat sie abgewehrt (S. 4 UA). Auch hier ergeben sich gegen die rechtliche Würdigung der Jugendkammer keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es gilt im Wesentlichen dasselbe wie im Fall Ursula ███, von der geringeren Nachdrücklichkeit der Betätigungen abgesehen. Der Tatrichter durfte auch die Versuchsfälle in den Fortsetzungszusammenhang einbeziehen. – Der Angeklagte versuchte zwar, das schließliche Onanieren den Blicken Barbels zu entziehen, also nicht das Heraushängen des Gliedes aus

der Hose und das anfängliche Spielen daran. Außerdem ergibt der Urteilszusammenhang die rechtlich nicht angreifbare Überzeugung des Tatrichters, dass das Mädchen durch die bewusst unzüchtigen Verdeckungsmaßnahmen gerade besonders nachdrücklich auf diese unzüchtigen Vorgänge hingewiesen werden sollte, und dass Burbel dies dann auch geflissentlich wahrgenommen hat.

c) Der damals ebenfalls erst dreizehn Jahre alten Gerda ██████ hat der Angeklagte während der Nachhilfestunden mehrmals Zungenküsse gegeben, sie zugleich umarmt und an sich gepresst. Zu anderen unanständigen Berührungen oder zu unzüchtigen Redensarten kam es nicht (S. 4, 5 UA). Hier hat also der Angeklagte das Kind nicht dazu verleitet, ihm beim Onanieren geflissentlich zuzusehen. Ungeachtet dessen hat der Angeklagte durch sein übriges Verhalten nach der rechtsbedenkenfreien Annahme des Tatrichters das ihm anvertraute Mädchen zur Unzucht missbraucht und unzüchtige Handlungen mit ihm vorgenommen. Bei diesem Geschehen hat das Landgericht übrigens nur die Mindeststrafe des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 StGB festgesetzt (S. 8 UA).

d) Im Fall der damals vierzehn bis sechzehn Jahre alten Roswitha ███████ hat das Landgericht festgestellt: Nach den ersten Stunden führte er fortgesetzt anzügliche Reden und erzählte unanständige Witze. Gegen Ende seiner Tätigkeit nahm er die Schülerin in mindestens zwei Fällen in den Arm. Er versuchte, sie an sich zu drücken und auf den Mund zu küssen. Desgleichen versuchte er, ihre Brüste über dem Kleid zu betasten und ihr unter den Rock zu fassen. Das Mädchen wehrte sich aber entschieden, so dass es zu keinen andauernden intensiven Berührungen kam. Mehrfach – die Zahl ließ sich nicht feststellen – hat der Angeklagte in Anwesenheit des Mädchens bis zum Samenerguss onaniert. Beim Onanieren wandte er sich zwar ab oder hielt ein Buch vor seinen Geschlechtsteil. Er setzte sich jedoch so, dass er das Mädchen gut sehen konnte. Dieses hat sein unanständiges Verhalten in einigen Fällen auch bemerkt (S. 5 UA).

Bei diesen Vorkommnissen durfte das Landgericht das Umarmen des Mädchens, zusammen mit den Versuchen, ihre Brüste zu betasten und ihr unter den Rock zu greifen, begleitet von anzüglichen Reden und dem Erzählen unanständiger Witze als fortgesetzten Missbrauch zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB sehen. Dasselbe gilt von dem Onanieren in Gegenwart des Mädchens (BGHSt 7, 48, 53). Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass Roswitha vom Angeklagten zum geflissentlichen Betrachten des unzüchtigen Vorgangs veranlasst werden sollte und dass sie das in einigen Fällen auch tat. Daran änderte nichts sein sich Abwenden oder das Verdecken des Gliedes (vgl. das zum Fall Barbel ████████████████████). Dass das Landgericht den Schuldumfang zu weit angenommen haben könnte, dazu besteht kein Anhalt, zumal die Einzelstrafe hier nur sieben Monate Gefängnis beträgt.

e) Im letzten Fall bezüglich der 16 bis 17 Jahre alten Schülerin Sabine ████████ kam es nach den Feststellungen des Landgerichts zu folgenden Geschehnissen: Kurze Zeit nach Beginn des Unterrichtsverhältnisses begann der Angeklagte, sich Sabine zu nähern. Er versuchte, sie zu umarmen. Da sich Sabine wehrte, konnte er sie nur einmal kurz auf den Mund küssen. Später küsste er sie auf den Hals, kitzelte sie am Körper und versuchte einmal, ihre Hand zwischen seine Oberschenkel zu ziehen. Kurz vor dem Abbruch des Nachhilfeunterrichts kniete er sich vor dem Mädchen auf den Boden hin, holte sein Glied heraus und onanierte daran bis zum Samenerguss. Sabine hat, seinem Willen entsprechend, dies gesehen. Bezüglich des Onanierens gilt das zum Fall Roswitha ███████ Gesagte entsprechend.

Hier ist sogar ausdrücklich festgestellt: daß das Mädchen, gemäß dem Willen des Angeklagten, den Vorgang wahrnahm. Das Küssen auf den Hals, Betätscheln des Körpers, die misslungene Umarmung, der kurze Kuss auf den Mund, und das Vorhaben des Angeklagten, die Hand Sabines zwischen seine Schenkel zu ziehen, waren zwar für sich betrachtet nur Versuche der Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB. Der Tatrichter durfte aber auch diese Betätigungen in den Fortsetzungszusammenhang mit einbeziehen. Sie gingen in der vollendeten Tat (Veranlassen zum geflissentlichen Zusehen beim Onanieren) auf.

III. Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

IV. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

SeibertGeierMai
HübnerDr.Fischer
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