Warenautomat: Verkauf von Verhütungsmitteln verletzt Sitte und Anstand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 562/58
- Datum
- 08.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Feilbieten von Mitteln zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten in an öffentlichen Straßen oder Plätzen aufgestellten Warenautomaten kann Sitte und Anstand im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB verletzen.
Das öffentliche Ankündigen, Anpreisen oder Ausstellen solcher Mittel ist grundsätzlich zulässig, wird aber nur dann strafbar, wenn es in einer der Sitte oder dem Anstand widersprechenden Weise erfolgt.
Bei Warenautomaten entfallen die dämpfenden Schutzfunktionen natürlichen Schamgefühls sowie die Verkaufsverantwortung des Händlers, wodurch der unkontrollierte Zugang insbesondere für Kinder und Jugendliche zu berücksichtigen ist.
Die strafrechtliche Bewertung setzt die Prüfung des Vorsatzes voraus; die bloße Aufstellung eines Automaten begründet nicht automatisch den Vorsatz, bedarf aber gesonderter Feststellung.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 8. Juli 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Friseurgeschäftsinhaberin Frieda ███ aus M[REDACTED] dort geboren ███████ 1928, wegen Verbreitung unzüchtiger Gegenstände hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Pestz, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagten wird im Eröffnungsbeschluss als ein fortgesetztes Vergehen gegen § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB zur Last gelegt, dass sie in einem Warenautomaten, der außen an ihrem Friseurgeschäft zur Straße hin angebracht ist, Präservative zum Verkauf feilgehalten hat. Das Landgericht hat sie freigesprochen. Es folgt einer in der strafgerichtlichen wie auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht, wonach der Verkauf von Gummischutzmitteln aus Warenautomaten in öffentlichen Straßen nicht schlechthin Sitte oder Anstand verletzt, sondern dagegen nur dann verstößt, wenn besondere Umstände hinzutreten, wie z. B. die Unangemessenheit des Aufstellungsorts (auf dem Lande, in gewissen Straßen, in der Nähe von Kirchen, Schulen und Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel) oder eine aufdringliche Art der Werbung (durch volles Zurschaustellen oder besondere Hinweise, durch anreißerische Form oder Färbung des Automaten, durch das gleichzeitige Angebot anderer Waren, insbesondere solcher, die Kinder und Jugendliche anlocken). Besondere Umstände dieser Art hält die Strafkammer hier nicht für gegeben.
Mit der Revision der Staatsanwaltschaft und mit dem Generalbundesanwalt vertritt der Senat einen grundsätzlich anderen Standpunkt. Nach seiner Meinung verletzt die Sitte und den Anstand schon derjenige, der Mittel zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten in Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen zum Verkauf feilhält, gleichviel, ob andere anstößige Umstände noch hinzutreten oder fehlen.
Allerdings fällt das öffentliche Ankündigen, Anpreisen oder Ausstellen solcher Mittel, anders als nach der früheren strengeren Rechtsprechung des Reichsgerichis (RGSt 34, 365; 46, 7), nicht mehr unter § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 (RGBl. I, 61) hat dafür durch Einfügen der Nr. 3 in § 184 Abs. 1 StGB einen eigenen Straftatbestand geschaffen. Mittel dieser Art öffentlich anzukündigen, anzupreisen und auszustellen, ist daher jetzt grundsätzlich erlaubt und wird nur noch dann bestraft, wenn es „in einer Sitte oder Anstand verletzenden Weise“ geschieht. Diese Vorschrift, die auch der Entwurf eines StGB 1959 in § 227 (unter Erweiterung auf empfängnisverhütende Mittel) beibehalten will, sucht demnach die hier gegensätzlichen Interessen der Gesundheitsfürsorge und des allgemeinen sittlichen Empfindens auszugleichen (Amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes vom 18. Februar 1927, RT-Drucks III, Wahlperiode 1924, Bd. 401 Nr. 975; RGSt 65, 17): Sie lässt das durch § 184 StGB geschützte Rechtsgut in der Sache zurücktreten und erlaubt die Werbung für ansteckungsverhütende Schutzmittel aus Gründen der Gesundheitsfürsorge. Weil aber diesen Mitteln unabänderlich anhaftet, dass sie ebenso zur Unzucht missbraucht werden wie berechtigten oder doch geduldeten Anliegen dienen können, bestimmt das Gesetz zugleich für die Art und Weise der Werbung, dass sie sich dem natürlichen Schamgefühl unterordnen muss und nicht gegen Sitte oder Anstand verstoßen darf.
Was Sitte und Anstand gebieten, bestimmt die von Herkommen und Erziehung geformte und selbständig fortgebildete Anschauung aller verständigen, billig und gerecht denkenden Menschen innerhalb eines Rechts- oder Kulturkreises.
Nach der danach hier geltenden Anschauung ist von der Geschlechtsbegegnung der Menschen, weil sie stets mit schamvoller körperlicher Entblößung oder Berührung verbunden ist, jeder fremde Sinn und sind von dem, was zu ihr hinführt, wenigstens die Augen Unberufener ferngehalten.
Mittel, die zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, sind wesensmäßig geschlechtsbezogen. Dennoch nimmt es das natürliche Schamgefühl um der Gesundheit des menschlichen Körpers willen noch hin, dass die Mittel öffentlich (z. B. in Zeitungen und anderen Schriften) angekündigt und angepriesen oder (z. B. in Schaufenstern) ausgestellt werden, sofern dies unauffällig und unaufdringlich geschieht, dem Kundigen als ein Hinweis auf eine Bezugsmöglichkeit, dem Unkundigen zur belehrenden Aufklärung, dass er sich mit ihrer Hilfe die Gesundheit erhalte. Bei allen anständigen und gesitteten Menschen muss aber Argernis erregen, wer solche Mittel auf öffentlichen Straßen und Plätzen ausstellt, feilhält und verkauft. Für den Straßenhändler z. B. unterliegt das keinem Zweifel. Nicht minder gilt es und erst recht bei einem Warenautomaten, der zur Straße hin angebracht ist. Denn auf solche Weise werden jene Mittel nicht bloß wie in einer Zeitschrift angekündigt oder wie in der Auslage eines Schaufensters ausgestellt, sondern vor aller Augen in den Verkehr gebracht. Eindeutig geschlechtsbezogene Dinge verlieren dadurch das Schamhafte und Peinliche, das ihnen besonders dann anhaftet, wenn sie (wie hier und häufig) zu nicht naturgemäßem Geschlechtsverkehr bestimmt sind. Sie erhalten so zumal im Angebot neben Gegenständen des täglichen Gebrauchs den Anschein des Unverfänglichen und Selbstverständlichen. Das muss namentlich bei Kindern und Jugendlichen alle Begriffe von Sitte und Anstand hoffnungslos verwirren und das Schamgefühl zuletzt zerstören.
Dazu kommt, dass der Automat die Mittel nicht nur jedem anpreist, der vorbeigeht, sondern zugleich mit der gewünschten Ware wahllos jeden bedient, der die verlangte Münze einwirft: Kinder, Halbwüchsige und Erwachsene ohne jeden Unterschied (vgl. RGSt 67, 65). Damit sind entscheidende Sicherungen dagegen ausgeschaltet, dass ansteckungsverhütende Mittel in unberufene Hände gelangen: das natiirliche Schamgefühl, das insbesondere den Unreifen davon abhalten wird, sie in einem Geschäft zu erwerben, und das Verantwortungsbewusstsein des Kaufmanns, das diesen hindern wird, sie ihm zu überlassen. Dass erst seine Scham überwinden muss, wer solche Gegenstände im Geschäft, nur unter vier Augen, erwerben will, kennzeichnet das Peinliche des Vorgangs. Diesen durch einen Automaten so in die Offentlichkeit zu verlegen, dass ihn jedermann beobachten kann, muss notwendig Anstoß erregen. Kein Geschäftsmann, der sich noch ein Gefühl für Verantwortung und Anstand bewahrt hat, kann ansteckungsverhütende Mittel z. B. Kindern oder Jugendlichen, Schwachsinnigen oder gar Geisteskranken überlassen. Derartiges gerade zu ermöglichen, und zwar vor aller Welt, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, und auf solche Weise sich um leichteren Gelderwerbs willen der Verantwortung mit Hilfe eines verantwortungsunfähigen toten Mechanismus zu entledigen, ist unanständig und schamlos.
Lebensfremd ist die Meinung, dass der Preis, den der Automat abverlangt, und die Höhe des Einwurfschlitzes über dem Erdboden ausreichende Abhilfe biete. Der Preis ist regelmäßig so gering (hier 1,– DM je Packung), dass Jugendliche ihn ohne weiteres von ihrem Verdienst und sogar Kinder von ihrem Taschengeld aufbringen können. Der Einwurfschlitz, noch so hoch angebracht, ist mindestens Jugendlichen von der beginnenden Reifung ab bei der allgemein bekannten Erscheinung ihrer körperlichen Entwicklung bzw. Beschleunigung mühelos erreichbar.
Daher kann die Allgemeinheit nicht zusehen, wie vielfach auch weniger aus Sorge um die Erhaltung der Gesundheit anderer als aus selbstsüchtigem Streben nach Gelderwerb das Beginnen um sich greift, Gegenstände der in § 184 Abs. 1 Nr. 3a bezeichneten Art in Warenautomaten an öffentlichen Straßen und Plätzen auszustellen und feilzubieten. Solange noch zwischen Eltern und Kindern, an anderen Stätten der Erziehung, aber auch unter Erwachsenen selbst das vertraute Gespräch über geschlechtsbezogene Dinge den Beteiligten Zurückhaltung abverlangt, muss der Handel mit jenen Gegenständen, wenn er auf öffentlichen Straßen oder Plätzen betrieben wird, als mit Sitte und Anstand unvereinbar angesehen werden. Ob das auch dann zu gelten hätte, wenn Automaten an solchen öffentlichen Stellen angebracht werden, zu denen jedermann unbeobachteten Zutritt hat (z. B. in öffentlichen Bedürfnisanstalten, anderen derartigen Einrichtungen, im Hausgang oder dgl.), braucht nicht entschieden zu werden; so liegt es hier nicht.
Entgegen der Meinung der Verteidigung widerspricht es nicht der Rechtsauffassung des Senats, dass der Entwurf eines 4. Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (BT-Drucks. III. Wahlperiode Nr. 318, S. 47 zu Nr. 8) dem übrigens durch § 7 des Ladenschlussgesetzes vom 28. November 1956 (BGBl. I, 875) aufgehobenen § 41a GewO folgende Vorschrift anfügen will:
„Mittel und Gegenstände, die zur Verhütung der Empfängnis oder zur Verhütung der Geschlechtskrankheiten dienen, dürfen in Warenautomaten nicht feilgeboten werden.“
Denn eine solche Vorschrift enthielte keine Änderung, sondern allenfalls eine gesetzliche Bestätigung des bereits geltenden Rechtszustandes, der bestehen bleibt, auch wenn die Vorschrift nicht Gesetz wird. Wohl aber spricht es für die Meinung des Senats, dass die Gegenansicht bisher nur unsichere und schwankende Maßstäbe für das Sitten- und Anstandswidrige der Werbung nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB aufgezeigt hat, und ferner, zu welchen unanständigen Folgen sie führt. Dafür ist aufschlussreich nicht bloß der gegebene Fall, in dem Kinder mit Präservativpackungen auf der Straße spielten, als die Glasscheibe des Automaten einmal eingeschlagen worden war, sondern lehrt auch besonders eindringlich der VGH 6, 106 entschiedene Fall, in dem 10- bis 12-jährige Oberschüler mit solchen Gegenständen in der Schulklasse Unfug trieben und 14- bis 15-jährige Jugendliche sie sogar zum Geschlechtsverkehr benutzt hatten.
Hiernach kann das Urteil keinen Bestand haben. Daher prüft der Senat nicht noch, ob die Angeklagte nicht schon deswegen gegen § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB verstoßen hat, weil sie durch Zurschaustellen der Packungsaufschriften besonders anstößig warb. Dagegen wird die Strafkammer unter Umständen der Frage nachgehen müssen, insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.
Dr. Geier Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges ist im Urlaub und ortsabwesend und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
| Dr. Hübner | |