Revision teilweise erfolgreich: Diebstahl an Schwägerin aufgehoben, Gesamtstrafe aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 562/52
- Datum
- 25.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgung wegen Diebstahls gegenüber einer dem Täter durch Heirat nahestehenden Person (z. B. Schwägerin) ist nur auf Strafantrag zulässig.
Fehlt ein erforderlicher Strafantrag, hat das Revisionsgericht dies von Amts wegen zu prüfen; ist der Antrag nicht vorhanden, ist die Verurteilung insoweit nach § 260 Abs. 3 StPO aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Ein erforderlicher Strafantrag kann nicht nachgeholt werden, wenn die Berechtigte spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt Kenntnis von Tat und Täter erlangt hat, sodass die Nachholung ausgeschlossen ist (vgl. Hinweis auf § 61 StGB).
Zur Begründung des Betrugstatbestands genügt eine vorsätzliche Täuschung über Tatsachen, insbesondere das Versprechen sofortiger Rückzahlung, wenn dadurch der Getäuschte zur Gewährung eines Darlehens bestimmt wird und der Täter zur Rückzahlung nicht in der Lage ist.
Die Anforderungen des § 267 Abs. 3 StPO an die Angabe der für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände sind erfüllt, wenn das Urteil die wesentlichen Gründe für die Strafzumessung zusammenfassend nennt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 15. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Ralph G. aus ████████, geboren ████████ 1920 in ████████, z. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 15. Juli 1952 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Diebstahls (Fall II h 1 der Urteilsgründe) zum Schaden der Amalie Er. verurteilt ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt; die ausscheidbaren Kosten hat die Staatskasse zu tragen.
Aufgehoben wird auch die Gesamtstrafe.
Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls zum Schaden der Amalie Er. (Fall II h 1 der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben. Die Geschädigte ist die Schwester der Ehefrau des Angeklagten. Er kann daher wegen des ihr gegenüber begangenen Diebstahls strafrechtlich nur auf Antrag verfolgt werden (§§ 247 Abs. 1, 52 Abs. 2 StGB; vgl. RGSt 75, 242).
Ob ein Strafantrag gestellt ist, hat das Revisionsgericht auch dann zu prüfen, wenn – wie hier – sein Fehlen nicht besonders gerügt ist (RGSt 65, 150) und das Urteil hierüber keine Feststellungen enthält (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des 1. Strafsenats 1 StR 38/52 vom 21. Oktober 1952). Die Prüfung ergibt, dass die Berechtigte es bisher unterlassen hat, Strafantrag zu stellen. Sie kann ihn auch nicht mehr nachholen, da sie spätestens am 26. April 1952 von der Handlung und der Person des Täters Kenntnis erhalten hat (§ 61 StGB). Das Urteil muss daher in diesem Umfang aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt werden (§ 260 Abs. 3 StPO).
Im Übrigen enthält der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum. Auch den Betrug zum Schaden der Gastwirtin K. hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Es hält für erwiesen, dass der Angeklagte die Frau K. um ein Darlehen von 20 DM gebeten und ihr dabei vorgespiegelt hat, er müsse im Auftrag seiner Firma sofort eine Geschäftsreise antreten, werde das Geld am nächsten Tage zurückzahlen; dazu war er nach seinen eigenen Einlassungen nicht in der Lage.
Durch diese bewusst falschen Angaben, insbesondere das Versprechen der sofortigen Rückzahlung, habe er Frau K. bestimmt, ihm das Darlehen zu gewähren, das sie ihm ohne die Täuschung, wie dem Angeklagten bewusst gewesen sei, nicht gegeben hätte. Der Verurteilung wegen Betrugs steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht glaubte, die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegen zu können, er habe nicht die Absicht gehabt, das Darlehen nie mehr zurückzuzahlen.
§ 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt, da das Urteil die Umstände angibt, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Es führt zusammenfassend eine Reihe von Gründen an, aus denen das Landgericht, das dem Angeklagten mildernde Umstände zubilligte, die erkannte Gefängnisstrafe für notwendig hielt. Die Bemessung der Strafe beruht auf keinem Rechtsirrtum.
Die Revision war somit im Übrigen zu verwerfen.
| Richter | Geier | Glanzmann | |||
| Mantel | Dr. Jagusch |