Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 5/62
- Datum
- 13.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unbegründet, wenn sie im Wesentlichen gegen tatrichterliche Feststellungen gerichtet ist; die Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung ist nach §§ 261, 337 StPO eingeschränkt.
Das Revisionsgericht ist nicht verpflichtet, sich in der Urteilsbegründung ausdrücklich mit jeder Zeugenaussage auseinanderzusetzen, sofern diese keine entscheidungserheblichen Angaben enthält.
Glaubwürdigkeitsentscheidungen des Tatrichters, insbesondere bei eingehender fachärztlicher Untersuchung und eigener Wahrnehmung, binden das Revisionsgericht, solange keine erkennbaren Bewertungsfehler vorliegen.
Entblößungs- und beischlafähnliche Handlungen gegenüber einem Kind sind als unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu qualifizieren.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 19. Oktober 1961
Rubrum
1 StR 5/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Albin H., geboren am [REDACTED], wohnhaft im Lkr. [REDACTED], derzeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Oktober 1961 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 20. Oktober 1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.
Seine Revision kann keinen Erfolg haben.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht an seiner Tochter Ursula mit Gefängnis vorbestraft.
Zu den Spielgefährten seines Sohnes Rudolf gehörte die am ███ ██ 1951 geborene Schülerin Irmgard [REDACTED]. Dieses Mädchen nahm Rudolf während der Abwesenheit seiner Eltern des Öfteren mit in die Wohnung und spielte dort in der Weise an dessen Geschlechtsteil, daß er ein mit Watte überzogenes Streichholz einführte.
Ende 1959 oder Anfang 1960 erzählte Irmgard dem Angeklagten von diesem Verhalten Rudolfs. Der Angeklagte nahm hierauf beide Kinder mit in das Schlafzimmer und forderte sie auf, ihm ihre unsittlichen Spiele vorzumachen. Irmgard mußte dabei ihre Hose ausziehen, so daß der Angeklagte ihren Geschlechtsteil sehen konnte. Dieser Vorgang brachte den Angeklagten in geschlechtliche Erregung und auf den Gedanken, sich in der Folgezeit bei jeder sich bietenden Gelegenheit dem Mädchen zu nähern und unzüchtige Handlungen mit ihm vorzunehmen.
Er hat dann in der Zeit von Februar bis April 1961 in mindestens drei Fällen das Kind zu sich in die Woh-
nung gerufen. Er ließ Irmgard ihren Schlüpfer ausziehen, entblößte sein Glied und führte beischlafähnliche Bewegungen in der Nähe des Geschlechtsteils des Kindes aus. Auch zog er einmal beim Fernsehen dem Mädchen die Trainingshose und den Schlüpfer herunter und betrachtete kurz den Geschlechtsteil Irmgards, obwohl noch andere Kinder zugegen waren.
1. Zu den Feststellungen der Vorgeschichte (Vorführenlassen der unsittlichen Spiele; Entstehen des Tatentschlusses usw.) ist der Tatrichter auf Grund der Beweisaufnahme gelangt (S. 4 UA, 2. Absatz; § 261 StPO). Was der Verteidiger hierzu sonst noch anführt, ist schon wegen mangelnder Bestimmtheit des Vorbringens unbeachtlich, zumal auch zu erkennen ist, daß er den Urteilswortlaut nicht richtig gewürdigt hat. Die nachfolgenden Einzelfeststellungen beziehen sich eindeutig auf die „Folgezeit“.
2. Es wäre zwar bei der gegebenen Sachlage zweckmäßig gewesen, wenn das Landgericht sich im Urteil mit der Aussage der in der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 1961 vernommenen Lehrerin Armide [REDACTED] (Bl. 89 d. A.) eigens befaßt hätte. Denn ihre vom Verteidiger beantragte Vernehmung über Eigenarten des Mädchens Irmgard war mit der Anlaß gewesen, daß die frühere Hauptverhandlung ausgesetzt worden war (Bl. 70, 71 d. A.). Indes war der Tatrichter nicht verpflichtet, sich mit dieser Aussage ausdrücklich auseinanderzusetzen, vor allem wenn sie, möglicherweise im Gegensatz etwa zu einem Schulgutachten, keine für die Entscheidung wesentlichen Angaben enthalten haben sollte. Was der Verteidiger als Inhalt dieser Aussage mitteilt, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen.
Unrichtig ist die Behauptung der Revision, das Landgericht habe die Aussagen anderer Zeugen über das sonstige Verhalten Irmgards (in sittlicher Hinsicht) nicht gewürdigt. Die Jugendkammer erwähnt als Ergebnis der Beweisaufnahme ausdrücklich, daß Irmgard „sexuelle Erlebnisse mit anderen Jugendlichen“ (also nicht nur mit Rudolf) gehabt hat (S. 6 oben UA).
3. In Wirklichkeit wendet sich der Verteidiger in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen (§§ 261, 337 StPO). Der gerichtliche Sachverständige ist auch Jugendpsychiater (Bl. 41 d. A.). Er hat, an Hand eingehender Explorationen und Untersuchungen und seiner Beobachtungen des Mädchens in zwei Hauptverhandlungen, die kindliche Belastungszeugin Irmgard [REDACTED] für glaubwürdig befunden. Der Gutachter hat dabei naturgemäß die Aussagen der anderen Zeugen, auch der Lehrerin, berücksichtigt. Seiner Beurteilung ist die Jugendkammer auf Grund ihrer eigenen ausführlich begründeten Eindrücke gefolgt (S. 4 – 6 UA). Die Vorantwortung für seine Feststellungen trägt der Tatrichter. Den Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ hat das Landgericht beacntet, dagegen verkennt ihn die Revision (vgl. dazu: NJW 1955, 172). – Ein Bedenken, das übrigens die Verteidigung nicht ausdrücklich geltend macht, könnte nur in folgendem Punkt bestehen: Das Land-
gericht führt für die Richtigkeit der Aussage Irmgards noch an, daß ihre Angaben in einem Fall durch den Zeugen Rudi ████████ bestätigt worden seien (S. 5 UA). Dieser „bekundete nämlich, daß Irmgard während des Fernsehens einmal unmittelbar neben dem Angeklagten gestanden sei und sie dabei ihre Trainingshose und den rosa Schlüpfer bis zum Boden heruntergezogen habe“. Dies ist aber nur ein scheinbarer Widerspruch zu der Feststellung S. 4 oben UA, wonach der Angeklagte dem Kind die Hose und den Schlüpfer heruntergezogen hat. Ersichtlich hat Rudi ██████████, der ja am Fernsehen teilnahm und auf den Bildschirm schaute, die sonstigen Geschehnisse nur teilweise wahrgenommen. Er hat eben nur gesehen, wie das Kind mit heruntergezogener Unterbekleidung dastand. Rudi [REDACTED] hat dann, wie er weiter aussagte, sofort wieder weggeblickt, weil er den Vorgang (d. h. den beobachteten Zustand) als unanständig empfand. Daß seine Aussage die Darstellung Irmgards zu diesem Fall nicht in vollem Umfang bestätigte, hat der Tatrichter sicherlich erkannt. Er hat sich bei der betreffenden Wendung nur etwas unscharf ausgedrückt. – Dieses Entblößen und Betrachten des Mädchens durch den Angeklagten dürfte das Landgericht ebenfalls als unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB würdigen. Wesentliches Gewicht hat der Tatrichter diesem Vorfall übrigens nicht beigemessen (vgl. S. 7 III v. A.).
4. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Willms | Dr. Geier | Fischer | |||
| Seibert | Sanders |