Wiedereinsetzung bei versäumter Revisionsfrist eines ausländischen Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 561/99
- Datum
- 10.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass die Fristversäumung ohne eigenes Verschulden erfolgt ist.
Bei der Prüfung des Verschuldens sind Umstände wie außerörtliche Untersuchungshaft, unzureichende Deutschkenntnisse des Angeklagten und ein Verteidigerwechsel zu berücksichtigen.
Das glaubhaft gemachte Vorbringen der Verteidigung in Schriftsätzen kann ausreichend sein, um das fehlende Verschulden für eine Wiedereinsetzung darzulegen.
Mit Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision, sofern das Urteil bereits zugestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 16. Juni 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999 gemäß § 46 Abs. 1 StPO
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsgesuchs und der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 16. Juni 1999 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (BGHSt 30, 335), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.
Gründe
Es ist durch das Vorbringen der Verteidigung in den Schriftsätzen vom 6. August 1999 und vom 5. November 1999 glaubhaft gemacht, dass der Angeklagte, ein nicht am Gerichtsort in Untersuchungshaft befindlicher Ausländer, der die deutsche Sprache nur schlecht beherrscht, unter Berücksichtigung des Verteidigerwechsels im Revisionsverfahren sowohl die Revisionseinlegungsfrist als auch die Frist für sein Wiedereinsetzungsgesuch ohne eigenes Verschulden versäumt hat (vgl. auch BVerfG NJW 1991, 2208 f.).
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