Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung bei versäumter Revisionsfrist eines ausländischen Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 561/99
Datum
10.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, weil er sowohl die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsgesuchs als auch die Revisionseinlegung versäumt hatte. Zentrale Frage war, ob das Versäumnis seinem eigenen Verschulden zugerechnet werden kann. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung, da Verteidigerwechsel, außerörtliche Untersuchungshaft und mangelhafte Deutschkenntnisse glaubhaft gemacht wurden. Mit Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Revisionsbegründung, sofern das Urteil bereits zugestellt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass die Fristversäumung ohne eigenes Verschulden erfolgt ist.

2

Bei der Prüfung des Verschuldens sind Umstände wie außerörtliche Untersuchungshaft, unzureichende Deutschkenntnisse des Angeklagten und ein Verteidigerwechsel zu berücksichtigen.

3

Das glaubhaft gemachte Vorbringen der Verteidigung in Schriftsätzen kann ausreichend sein, um das fehlende Verschulden für eine Wiedereinsetzung darzulegen.

4

Mit Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision, sofern das Urteil bereits zugestellt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 16. Juni 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999 gemäß § 46 Abs. 1 StPO

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsgesuchs und der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 16. Juni 1999 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (BGHSt 30, 335), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.

Gründe

Es ist durch das Vorbringen der Verteidigung in den Schriftsätzen vom 6. August 1999 und vom 5. November 1999 glaubhaft gemacht, dass der Angeklagte, ein nicht am Gerichtsort in Untersuchungshaft befindlicher Ausländer, der die deutsche Sprache nur schlecht beherrscht, unter Berücksichtigung des Verteidigerwechsels im Revisionsverfahren sowohl die Revisionseinlegungsfrist als auch die Frist für sein Wiedereinsetzungsgesuch ohne eigenes Verschulden versäumt hat (vgl. auch BVerfG NJW 1991, 2208 f.).

SchaferWahlSchluckebier
GranderathBoetticher
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