Revision gegen Totschlagsurteil verworfen – Prüfung von §213 StGB und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 561/95
- Datum
- 09.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatrichterliche Feststellungen sind grundsätzlich bindend; eine Revision, die lediglich eine andere Tatsachenwürdigung verlangt, ist unbegründet.
Die Voraussetzungen des § 213 StGB setzen voraus, dass der Täter durch eine Einwirkung des Opfers in eine affektive Erregung versetzt worden ist und sich infolgedessen auf der Stelle zur Tat hat hinreißen lassen.
Bei der Strafzumessung dürfen frühere Gewalthandlungen des Täters berücksichtigt werden, auch wenn sie möglicherweise bereits durch eine frühere psychische Störung beeinflusst worden sein könnten; eine gesonderte Darlegung des Einflusses auf diese Taten ist nicht erforderlich, solange das Gericht die Störung im Gesamtrahmen berücksichtigt.
Besondere Intensität oder Brutalität der Tatausführung kann strafschärfend berücksichtigt werden, soweit sie nicht ausschließlich Ausdruck einer affektbedingten verminderten Steuerungsfähigkeit ist; das Gericht hat bei verminderter Schuldfähigkeit zu prüfen, inwieweit Tatmodalitäten hiervon beeinflusst waren.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 30. Mai 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil 1 StR 561/95 vom 9. Januar 1996 in der Strafsache gegen ██████ ███ geboren, Siegfried ██, 11963 in ████, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1996, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Schomburg als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger, Justizobersekretär ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 30. Mai 1995 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner aus Thailand stammenden Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Die Rüge, 1. das Landgericht habe bei der Vernehmung des Zeugen KHM ██ § 58 Abs. 1 StPO verletzt, greift nicht durch. Sie scheitert schon daran, dass der Zeuge, auf dessen Vernehmung zunächst allseits verzichtet worden war und der dann im Zuschauerraum verblieb, erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Verteidigung benannt wurde.
Die Sachrüge deckt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
2. Das gilt entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts auch für den Strafausspruch.
a) Zu Recht hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB verneint. Nicht zu beanstanden ist ihre Annahme, der Angeklagte sei dadurch, dass seine Frau ihn eine dreiviertel Stunde vor der Tat mit dem Ausdruck „faule Sau“ beleidigt habe, weder getroffen noch erregt gewesen, auch habe er sich hiervon nicht auf der Stelle zur Tat hinreißen lassen. Das Landgericht folgt insoweit den eigenen Angaben des Angeklagten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision erschöpfen sich in dem unzulässigen Versuch, die tatrichterlichen Feststellungen durch eine anderweitige Sachdarstellung zu ersetzen.
b) Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer annimmt, es liege auch sonst kein minder schwerer Fall i. S. v. § 213 2. Alt. StGB vor, genügen den Anforderungen, die an die dabei vorzunehmende Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu stellen sind (vgl. dazu § 213 Rdn. 47 StGB, Dreher/Tröndle, 47. Aufl., m. w. Nachw.).
aa) Zugunsten des Angeklagten ist insbesondere auch der vertypte Strafmilderungsgrund des § 21 StGB in die Abwägung eingeflossen. Zu seinen Lasten durfte die Strafkammer wertend berücksichtigen, dass er bereits früher zweimal seine Frau tätlich angegriffen und dabei am Hals gepackt oder gewürgt hatte. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts bedurfte es keiner gesonderten Darlegung, inwieweit diese vorangegangenen Angriffe ebenfalls von dem beim Angeklagten bestehenden organischen Psychosyndrom beeinflusst waren. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer übersehen hat, dass die früheren Angriffe im Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit verübt worden sein könnten. Das ergibt sich daraus, dass sie dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgt, der dargelegt hat, die beim Angeklagten festgestellte psychische Störung – mit der vor allem eine erschwerte Kontrolle von Aggressionen einhergeht – sei schon vor der Tat entstanden. In diesem Umfang blieben indes die vorangegangenen Gewalthandlungen ebenso wie die abgeurteilte Tat selbst vorwerfbar.
bb) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Strafkammer bei der Wahl des Strafrahmens zu Lasten des Angeklagten wertet, er habe über die todesursächliche Strangulation hinaus dem Tatopfer nach Beendigung seiner Gegenwehr noch mit einem Messer erhebliche und tiefe Schnittverletzungen am Hals beigebracht. Ebensowenig tritt ein Rechtsfehler zutage, soweit das Gericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne „die Hartnäckigkeit der Tatausführung“ berücksichtigt, die „Züge von Brutalität“ trage. Bei diesem Schnitt in den Hals handelte es sich zwar, worauf der Generalbundesanwalt in der Verhandlung zutreffend hingewiesen hat, um einen Bestandteil des Tötungsgeschehens. Doch ist das angefochtene Urteil dahin zu verstehen, dass die Strafkammer nur die besondere Intensität des Angriffs berücksichtigen wollte. Darin liegt kein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.
Der Generalbundesanwalt vermisst im Übrigen die Prüfung, ob diese Tatmodalität beeinflusst war von der erschwerten Affektkontrolle, die beim Angeklagten besteht. Richtig ist, dass die Intensität der Tatausführung insoweit nicht strafschärfend wirken darf, als sie sich gerade als Ausdruck derjenigen Affektentladung darstellt, die zur erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens führte (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 25; Strafzumessung 3, 6, 11, 15).
Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht besorgen, die Strafkammer könne außer Acht gelassen haben, dass der Angeklagte die gesamte Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit beging. Sie hat die dem Tatopfer mit dem Messer zugefügten Verletzungen als Bestandteil des Tatgeschehens gewürdigt und als weiteren Beleg für den unbedingten Tötungswillen des Angeklagten herangezogen. Ausdrücklich wertet sie strafmildernd, „dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge eines hirnorganischen Psychosyndroms affektbedingt unverschuldet erheblich beeinträchtigt war“. Nichts spricht dafür, das Gericht sei sich nicht bewusst gewesen, dass nicht nur die Tat selbst, sondern auch einzelne Umstände ihrer Begehung beeinflusst sein konnten durch den geistig-seelischen Ausnahmezustand, in dem sich der Angeklagte befand. Bei dieser Sachlage durfte das geschilderte Vorgehen des Angeklagten zu seinen Lasten ins Gewicht fallen; denn er blieb – wenn auch eingeschränkt (§ 21 StGB) – für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung strafrechtlich verantwortlich (vgl. die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
| Maul | Granderath | Schomburg | |||
| Ulsamer | Wahl |