Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens wegen angeblicher rechtswidriger Auslieferungsvorbereitung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 561/90
- Datum
- 04.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung begründet keinen Anspruch auf Einstellung eines Strafverfahrens, sofern keine gesetzliche Grundlage oder konkrete, substantiierte Verfahrensrechtsverletzung dargelegt wird.
Die Auferlegung der Kosten eines Revisionsverfahrens auf die Staatskasse setzt das Vorliegen einer rechtlich anerkannten Anspruchsgrundlage oder ein Verschulden staatlicher Organe voraus.
Allein behauptete Mängel bei der Vorbereitung oder Abwicklung eines Auslieferungs- oder Rechtshilfeersuchens rechtfertigen ohne konkreten Nachweis nicht die Unverwertbarkeit des Strafverfahrens.
Das Einlegen und spätere Zurücknehmen einer Revision begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Verfahrenseinstellung oder Kostentragung durch den Staat.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 13. Juni 1990
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 561/90
in der Strafsache gegen █████, geboren am █████ 1952 in Mihail K█████ (Griechenland),
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 1991
Tenor
Der Antrag des Verurteilten, das Strafverfahren einzustellen und die Kosten seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13. Juni 1990 der Staatskasse aufzuerlegen, wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts München II vom 13. Juni 1990 wegen Geldfälschung zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er verzichtete auf Rechtsmittel, legte dann Revision ein, nahm diese schließlich wieder zurück. Jetzt beantragt er im Rahmen einer „Gegenvorstellung“, das Strafverfahren einzustellen und die Kosten seiner Revision der Staatskasse aufzuerlegen „aufgrund der rechtswidrigen Art der Vorbereitung und Abwicklung des Ersuchens der Bundesrepublik Deutschland an die S.F. Republik Jugoslawien um meine Auslieferung an die deutschen Justizbehörden“.
Ein rechtlicher Grund für diesen Antrag ist nicht zu erkennen; er bleibt ohne Erfolg.
| Gribbohm | Granderath | Beyer | |||
| Foth | Wahl |