Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens wegen angeblicher rechtswidriger Auslieferungsvorbereitung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 561/90
Datum
04.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte, wegen Geldfälschung verurteilt, beantragt in einer Gegenvorstellung die Einstellung des Strafverfahrens und die Auferlegung der Revisionskosten auf die Staatskasse mit der Begründung rechtswidriger Vorbereitung eines Auslieferungsersuchens. Zentral ist, ob daraus ein rechtlicher Anspruch auf Verfahrenseinstellung oder Kostentragung folgt. Der BGH erkennt keine gesetzliche Grundlage oder substantiierte Verfahrensverletzung und verwirft den Antrag. Es fehlt an konkreten Nachweisen, die eine Einstellung oder Kostenüberwälzung rechtfertigen würden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung begründet keinen Anspruch auf Einstellung eines Strafverfahrens, sofern keine gesetzliche Grundlage oder konkrete, substantiierte Verfahrensrechtsverletzung dargelegt wird.

2

Die Auferlegung der Kosten eines Revisionsverfahrens auf die Staatskasse setzt das Vorliegen einer rechtlich anerkannten Anspruchsgrundlage oder ein Verschulden staatlicher Organe voraus.

3

Allein behauptete Mängel bei der Vorbereitung oder Abwicklung eines Auslieferungs- oder Rechtshilfeersuchens rechtfertigen ohne konkreten Nachweis nicht die Unverwertbarkeit des Strafverfahrens.

4

Das Einlegen und spätere Zurücknehmen einer Revision begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Verfahrenseinstellung oder Kostentragung durch den Staat.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 13. Juni 1990

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 561/90

in der Strafsache gegen █████, geboren am █████ 1952 in Mihail K█████ (Griechenland),

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 1991

Tenor

Der Antrag des Verurteilten, das Strafverfahren einzustellen und die Kosten seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13. Juni 1990 der Staatskasse aufzuerlegen, wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts München II vom 13. Juni 1990 wegen Geldfälschung zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er verzichtete auf Rechtsmittel, legte dann Revision ein, nahm diese schließlich wieder zurück. Jetzt beantragt er im Rahmen einer „Gegenvorstellung“, das Strafverfahren einzustellen und die Kosten seiner Revision der Staatskasse aufzuerlegen „aufgrund der rechtswidrigen Art der Vorbereitung und Abwicklung des Ersuchens der Bundesrepublik Deutschland an die S.F. Republik Jugoslawien um meine Auslieferung an die deutschen Justizbehörden“.

Ein rechtlicher Grund für diesen Antrag ist nicht zu erkennen; er bleibt ohne Erfolg.

GribbohmGranderathBeyer
FothWahl
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