BGH: Eingehungsbetrug bei Zahlungsunfähigkeit, Bankrott und Untreue durch Forderungseinzug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 561/79
- Datum
- 22.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer vertragliche Verpflichtungen unter Inanspruchnahme von Zahlungsfrist oder Kredit übernimmt, erklärt regelmäßig konkludent seine ernstliche Leistungsbereitschaft und dass die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Erfüllung nicht entgegenstehen.
Verschlechtert sich nach Vertragsschluss die wirtschaftliche Lage des Schuldners wesentlich, kann eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Vertragspartner bestehen; deren Verletzung kann eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung begründen.
Bedingter Schädigungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter sich zur Erreichung seines Ziels mit dem Eintritt eines Vermögensschadens abfindet, auch wenn ihm der Schaden an sich unerwünscht ist.
Bei § 283 StGB unterfallen auch dem Wert nach zweifelhafte Forderungen dem Schutz der Norm, solange ihre Wertlosigkeit nicht feststeht; das Verheimlichen/Ausbuchen kann Bankrott sein.
Der Einzug sicherungshalber abgetretener Forderungen kann eine Untreue begründen, wenn die Sicherungsabtretung durch zusätzliche Pflichten (z.B. Anzeige-, Unterrichtung- und Weiterleitungspflichten) auftragsähnliche Betreuungselemente enthält und die Pflichtverletzung zu einer Vermögensgefährdung des Sicherungsnehmers führt.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 30. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 561/79
in der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt M__ aus S__, geboren am ___ 1924 in ___, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende Richter, Staatsanwalt ___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ___
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten K__ gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 30. März 1979 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch das Rechtsmittel der Anklagebehörde entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht Hof hat den Angeklagten K__ am 30. März 1979 unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs, Bankrotts, Untreue und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung sowie einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts Revision eingelegt. Das Rechtsmittel richtete sich zunächst gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Bankrotts durch unrichtige Bilanzierung sowie gegen den gesamten Strafausspruch; es wurde später, soweit es den Freispruch betraf, zurückgenommen. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision gleichfalls die Sachrüge und greift die Verurteilung wegen Betrugs, Bankrotts und Untreue an. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betrugs lässt keine Rechtsfehler erkennen.
Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme, der Angeklagte habe seine Lieferanten in den Fällen 7, 2, 4, 12 über seine nur noch beschränkte Zahlungsfähigkeit getäuscht. Wer wie der Angeklagte vertragliche Verpflichtungen übernimmt, behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, ohne weiteres, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, sie zu erfüllen; wird ihm wie hier dazu eine Frist gewährt, insbesondere Kredit eingeräumt, so liegt in dem Versprechen, den Vertrag zu erfüllen, weiter die Erklärung, seine gegenwärtigen Verhältnisse stünden der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht entgegen (BGH NJW 1954, 1414, 1415). Tatsächlich war sich der Angeklagte aber ab April 1971 bewusst, dass eine Sanierung der Firma ████ H_____ in einer Art, bei der eine volle Befriedigung der Gläubiger gewährleistet wäre, nicht mehr möglich sein werde (UA S. 27, 28). Damit ergab sich für die konkreten Lieferanten schon mit Vertragsschluss eine Gefährdung ihrer Ansprüche.
Im Falle 7, 3 ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Angeklagte verpflichtet war, seine Lieferantin vor Abnahme der bestellten Maschine über die seit der Bestellung eingetretene Verschlechterung der finanziellen Lage seines Unternehmens zu unterrichten (BGHSt 6, 198; Urteil vom 4. April 1957 – 4 StR 568/56).
Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Annahme, dass der Angeklagte mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Nach den Feststellungen ergaben sich aus der Bilanz 1970 Lieferantenverbindlichkeiten von rund 1,7 Mill. DM, zu denen sonstige Verbindlichkeiten von 300 000 DM traten (UA S. 47). Der Angeklagte hatte auch erkannt, dass sich die Höhe der offenen Verbindlichkeiten bei einem Weiterwirtschaften ständig vergrößern werde (UA S. 27). Der bisherige Geldgeber Georg H__ hatte am 2. März 1971 letztmals einen Zuschuss geleistet (UA S. 20); dem Angeklagten war bewusst, dass er von ██████ in der weiteren Zeit keine Geldmittel mehr erwarten konnte (UA S. 27, 47, 48). Soweit ███ demgegenüber am 25. Juli 1971 nochmals eine Bürgschaft in Höhe von 75 000 DM übernahm (UA S. 24), diente diese nur dem Zweck, dem Angeklagten Verfügungen über die bei den Banken eingehenden Gelder zu ermöglichen (UA S. 47); die Übernahme eines Darlehens von 1 925 000 DM durch H__ gegenüber der ROSS H____ zum 1. Oktober 1971 sollte lediglich die Umwandlung seiner bisherigen Haftung in eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung bewirken. Zusätzliche Mittel flossen dem Angeklagten daher durch diese Maßnahmen nicht zu. Schließlich waren auch alle Bemühungen des Angeklagten, andere Kapitalgeber zu finden, gescheitert, ohne dass insoweit jemals konkrete Aussichten auf den Zufluss neuer Mittel bestanden hätten (UA S. 51).
Eine durchgreifende Besserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens war nach den getroffenen Feststellungen auch nicht durch die 1971 anlaufende Produktion des Adnumatgeräts zu erwarten. Zwar wurden ab April 1971 diese Geräte in größerer Zahl abgesetzt (UA S. 21), doch fehlten für einen zügigen Aufbau eines funktionierenden Betriebes als Voraussetzung für einen auf lange Zeit gesicherten Absatz bei Beginn des Verkaufs im April 1971 und in der Folgezeit die notwendigen flüssigen Mittel. Daher blieb die Produktion ständig weit hinter der Grenze zurück, die wirtschaftlich eine annehmbare Rentabilität ergeben hätte (UA S. 22).
Wenn das Landgericht bei dieser Lage des Unternehmens zu dem Schluss kam, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, die Forderungen seiner Lieferanten seit April 1971 nicht mehr vollständig bezahlen zu können, können dagegen aus Rechtsgründen Einwände nicht erhoben werden. Daran würde sich nichts ändern, wenn die Schädigung seiner Lieferanten dem Angeklagten letztlich unerwünscht gewesen wäre. Eine Billigung des schädigenden Erfolges im Rechtssinne liegt schon dann vor, wenn der Täter sich um des erstrebten Zieles willen notfalls auch damit abfindet, dass seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und wenn er ihn damit für den Fall seines Eintritts will (BGHSt 7, 363, 369). In diesem Sinne hat der Angeklagte, der sein Unternehmen, wie sich aus dem Urteil ergibt, unter allen Umständen fortführen wollte und auch fortgeführt hat, sich mit der drohenden Schädigung seiner Lieferanten abgefunden.
2. Gegen die Verurteilung wegen Bankrotts durch Verheimlichung einer Forderung (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) könnten hier durchgreifende Bedenken nur dann bestehen, wenn die auf Veranlassung des Angeklagten ausgebuchte Forderung wertlos gewesen wäre (Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, § 239 KO a.F. Rdn. 6). Das Landgericht hat dazu festgestellt, dass der Wert der Forderung, der nicht mehr genau bestimmt werden konnte, zum entscheidenden Zeitpunkt mindestens einige Tausend Deutsche Mark betragen hat (UA S. 37). Der dagegen von der Revision erhobene Einwand, dieser Feststellung fehle die erforderliche tatsächliche Untermauerung, ist unbegründet.
Die Vorschrift des § 283 StGB soll die Konkursmasse im Interesse der Gesamtgläubigerschaft zusammengehalten werden. Daher müssen auch in ihrem Wert zweifelhafte Forderungen dem Schutz der Vorschrift jedenfalls solange unterliegen, als ihre Wertlosigkeit nicht feststeht. Davon kann hier aber nicht die Rede sein. Die vom Angeklagten verheimlichte Forderung richtet sich nach den Urteilsfeststellungen gegen seine Frau, die zum damaligen Zeitpunkt als selbständige Geschäftsfrau ein Automatengeschäft betrieb, das später für 150 000 DM veräußert wurde. Auch wenn dieser Kaufpreis zur Abdeckung von aufgelaufenen Schulden verwendet werden musste, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die gegen sie gerichtete Forderung zum Zeitpunkt der Ausbuchung von vornherein wertlos gewesen wäre. Die Behauptung der Revision, die zum Betrieb des Automatengeschäfts gehörenden Gegenstände seien sämtlich einer Bank zur Sicherheit übereignet gewesen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze.
3. Schließlich hält auch die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der Sparkasse G_____ der rechtlichen Nachprüfung stand.
Zwar kann in der Einziehung einer zedierten Forderung nicht in jedem Fall eine Treuepflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB gesehen werden (RG JW 1935, 2637; Hübner in LK, 10. Aufl., § 266 Rdn. 45). Hier hatte sich der Angeklagte jedoch neben der Abtretung zur Sicherung der Forderungen der Sparkasse verpflichtet, Abtretungsanzeigen an Drittschuldner zu übergeben, die Sparkasse vom Eingang des Gegenwerts abgetretener Forderungen zu unterrichten und die eingegangenen Beträge auf Verlangen an die Sparkasse weiterzuleiten (UA S. 39, 40). Damit enthielt die globale Forderungsabtretung auftragsähnliche Elemente, die eine eigenverantwortliche Betreuungspflicht zu Gunsten der Sparkasse begründeten (vgl. BGH GA 1977, 18, 193; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, § 266 Rdn. 10). Durch die Verletzung dieser ihm obliegenden Treuepflicht hat der Angeklagte der Sparkasse auch einen Vermögensnachteil in Form einer Vermögensgefährdung zugefügt.
Die Sparkasse hatte nach den Feststellungen den ursprünglich in Höhe von 300 000 DM gewährten Betriebsmittelkredit auf 280 000 DM herabgesetzt (UA S. 56); eine Zurückführung der tatsächlich ausgereichten Gelder auf diesen Betrag gelang jedoch wegen des treuwidrigen Verhaltens des Angeklagten nicht (UA S. 41, 42). Jedenfalls über den Betrag von 280 000 DM hinaus bestand auch keine anderweitige Sicherung des Kreditinstituts, die geeignet gewesen wäre, die Kreditforderung im Falle einer Schaden von der Sparkasse abzuwenden.
Die Wirksamkeit der zu Gunsten der Sparkasse erfolgten Sicherungsübereignung beweglicher Vermögensbestandteile ist vom Angeklagten selbst in Zweifel gezogen worden (UA S. 57), so dass eine Durchsetzung möglicherweise sich daraus ergebender Rechte nur mit Schwierigkeiten hätte erfolgen können und eine jederzeit greifbare Absicherung des über 280 000 DM hinausgehenden Kredits sich daraus nicht ergab (vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, § 266 Rdn. 30). Der für den Kredit gleichfalls mithaftende Georg H__ war, zum damaligen Zeitpunkt bereits selbst in erhebliche wirtschaftliche Bedrängnis geraten (UA S. 65); einen Rechtsanspruch auf Befriedigung aus den der Sparkasse G_____ von ██████ eingeräumten dinglichen Sicherheiten besaß die Sparkasse G_____ dagegen nicht.
4. Schließlich lässt auch der Strafausspruch des landgerichtlichen Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
III. Die nur noch gegen den Strafausspruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls unbegründet.
1. Das Revisiongericht kann in die Strafzumessung in der Regel nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich rechtlich fehlerhaft sind oder wenn das Tatgericht die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere anerkannte Strafzwecke nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2, 3). Rechtsmängel in diesem Sinne weist das landgerichtliche Urteil jedoch nicht auf.
a) In sich rechtsfehlerhafte Zumessungserwägungen liegen dem Strafausspruch nicht zugrunde. Die zugunsten des Angeklagten berücksichtigte Erwägung, die durch Betrug Geschädigten, im Geschäftsleben tätige Firmen, seien in der Lage gewesen, die erlittenen Verluste zu verkraften, gibt entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Das Landgericht hat in diesem Umstand keine Minderung des Tatunrechts gesehen (UA S. 67), sondern lediglich in zulässiger Weise die verschuldeten Auswirkungen der Tat als weniger schwerwiegend beurteilt. Mit Recht ist dem Angeklagten zugute gehalten worden, dass er sich nicht bereichern wollte, sondern zur Aufrechterhaltung des Betriebes, der in jener Zeit noch einer Vielzahl von Arbeitnehmern Einkommensmöglichkeiten bot, handelte (UA S. 66).
Ebensowenig ist die Strafzumessung deshalb zu beanstanden, weil die Strafkammer strafmildernd berücksichtigt hat, dass der Wert des vom Angeklagten durch Ausbuchung den Gläubigern verheimlichten Vermögensgegenstandes „zwar keineswegs unerheblich, jedoch in der Relation zu den der Verfügung des Angeklagten unterliegenden Werten nicht von besonderer Bedeutung“ gewesen sei (UA S. 67). Damit wird nicht mehr gesagt, als dass der Angeklagte, obwohl er in weit größerem Umfang Vermögenswerte hätte beiseite schaffen können, die Konkursmasse nur in relativ geringem Umfang geschädigt hat. Auch gegen diese Erwägung können aus Rechtsgründen Bedenken nicht erhoben werden.
b) Entgegen der Meinung der Revision muss der Strafausspruch auch nicht deshalb aufgehoben werden, weil sich das Landgericht mit dem Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Das angefochtene Urteil hat die erforderliche Gesamtwürdigung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1978 – 3 StR 360/78 – bei Holtz MDR 1979, 105, 106) vorgenommen, wobei es genügte, dass im Urteil die Umstände angeführt wurden, die für den Strafausspruch bestimmend waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Die generalpräventiven Erwägungen waren hier in Anbetracht der Besonderheiten des Falles von untergeordneter Bedeutung. Ausdrücklich brauchte das Landgericht, das seine Strafe über „Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte der Strafzumessung“ (UA S. 70) gefunden hat, auf diesen Gesichtspunkt daher nicht einzugehen.
2. Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen die Strafaussetzung zur Bewährung; dass sich das Landgericht mit der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB), nicht ausdrücklich auseinandersetzt, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht als Rechtsfehler angesehen werden. Der Angeklagte hat, soweit er sich des Betrugs schuldig gemacht hat, nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt; im Falle der Untreue ist es bei einer Gefährdung des Vermögens der Treugeberin geblieben; in beiden Fällen ging es ihm darum, sein Unternehmen zu retten. Zudem liegen die Taten viele Jahre zurück.
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