Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Untergebener verworfen; Teilsfreisprüche

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 561/67
Datum
12.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Unzuchtshandlungen an einer untergebenen Mitarbeiterin. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen und bestätigt die Verurteilungen für zwei selbständige Fälle, da die Amtsstellung zur Ausnutzung genutzt wurde. Bei mehreren weiteren Vorwürfen sprach der BGH wegen fehlender Voraussetzungen bzw. verspätetem Strafantrag frei. Die Strafzumessung beanstandet der Senat nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Missbrauch der Amtsstellung zur Begehung unzüchtiger Handlungen liegt vor, wenn der Vorgesetzte seine dienstliche Überlegenheit ausnutzt, um bei einer untergebenen, insbesondere neu eingestellten oder minderjährigen Person, sexualisierte Handlungen durch Drohung, Zwang oder Ausübung dienstlicher Macht herbeizuführen.

2

Eine Rüge der Verletzung formellen Rechts ist unzulässig, soweit sie in Wahrheit gegen tatrichterliche Tatsachenfeststellungen gerichtet ist; die Revision darf nicht durch Umgehung der §§ 261, 337 StPO faktische Sachrügen erheben.

3

Bei der Strafzumessung dürfen gerichtsbekannte oder festgestellte gleichgelagerte frühere oder begleitende Übergriffe als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden.

4

Wird eine ursprünglich als einheitlich dargestellte Tathandlung aufgespalten und verbleiben für einzelne Teilakte nur Antragsdelikte (z.B. Beleidigung), sind diese nur zu verfolgen, wenn der hierfür erforderliche Strafantrag rechtzeitig gestellt wurde; ist der Strafantrag verspätet (§ 61 StGB), ist das Antragsdelikt zu verneinen.

5

Die Prüfung, ob für innerdienstliche Behördenverhältnisse besondere Umstände vorliegen, ist an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu messen (z.B. Weisungsbefugnis, Abhängigkeitsverhältnis, Androhung dienstlicher Nachteile).

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 17. August 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███ den Stadt- und Amtsamtmann Ernst ███ aus ███, geboren am █████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ ███ der Verhandlung, ████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 17. August 1967 wird verworfen. Seine Kosten trägt er selbst. Jedoch wird er in den Fällen Nr. 1 bis 3, 6 und 7 auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Er hat im Übrigen die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Roswitha █████ (geb. am ████████████ 1948) war vom 1. April 1965 bis zum 31. März 1967 Angestellte der Stadt- und Amtsverwaltung █████████, dort bis Spätherbst 1966 beim Standesamt tätig. Der Angeklagte leitete die Abteilung „Allgemeine Verwaltung“, zu der auch das Sachgebiet „Standesamt“ gehörte.

Etwa ein halbes Jahr nach der Einstellung von Roswitha begann der Angeklagte, ihr gegenüber zudringlich zu werden (Fälle Nr. 1 bis 7 der Urteilsgründe, S. 3–6 UA). Bei dem Geschehen Nr. 4 (Mitte 1966) küsste der Angeklagte das Mädchen im (leeren) Sitzungssaal des Standesamts und betastete ihre Brust über der Kleidung. Im Fall Nr. 5, als der andere Angestellte abwesend war, kitzelte der Angeklagte Roswitha, presste sie an sich, küsste sie und führte die Hand der Widerstrebenden an sein Glied bis zum Samenerguss (S. 4, 5 UA).

In diesen beiden Vorfällen hat das Landgericht je einen Missbrauch zur Unzucht nach § 174 Nr. 2 StGB gefunden und den Angeklagten dieserhalb zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Mit der Rüge der Verletzung „formellen Rechts“ (S. 4 der Rev.-Begründung) wendet sich das Rechtsmittel in Wirklichkeit in unzulässiger Weise gegen die möglichen tatrichterlichen Feststellungen (§§ 261, 337 StPO). Auch die Sachrüge kann von einer Ergänzung abgesehen nicht durchgreifen.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, der Angeklagte habe in den Fällen 4 und 5 unter Ausnutzung seiner Amtsstellung seine Untergebene zur Unzucht missbraucht. Die von der Rechtsprechung für den innerdienstlichen Behördenbetrieb erforderlichen besonderen Umstände (BGHSt 8, 24, 28) sind hier dargetan (S. 7, 11, 12 UA). Roswitha ███████████ war noch nicht lange im Amt tätig und minderjährig. Bei dem Vorfall mit dem Speicherschlüssel (Nr. 2, S. 3 UA) hat der Angeklagte Roswitha gesagt, sie bekomme Krach mit ihm, wenn sie in Zukunft seine dienstlichen Anordnungen nicht befolge. Er hat hiermit nach der Überzeugung der Strafkammer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Angestellte seinen Anordnungen als Untergebene Folge zu leisten habe, auch dann, wenn diese Aufträge nur den offensichtlichen Zweck hatten, ihm Gelegenheit zu unzüchtigen Handlungen zu geben (S. 11, 12 UA; vgl. auch BGHSt 19, 355, 356 oben). Im Fall Nr. 4 sagte er Roswitha, es sei ein Fehler von ihr gewesen, anderen von der Sache mit dem Speicherschlüssel zu erzählen (S. 4 UA).

Es belastet den Angeklagten nicht, dass er im Fall Nr. 5 nicht auch wegen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist.

Die Strafzumessung weist keinen, den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Der Tatrichter durfte sehr wohl straferschwerend berücksichtigen, dass sich der Angeklagte in den Fällen Nr. 1 bis 3, 6 und 7 sowie gegenüber zwei anderen weiblichen Angestellten zudringlich verhalten hat. Es ist allenfalls ein Fehler zugunsten des Angeklagten, wenn ihm § 13 UA mildernd zugutegehalten wird, er habe niemals zu Klagen Anlass gegeben, obwohl das Gegenteil festgestellt ist.

Die Revision gegen die Verurteilung ist nach alledem als unbegründet zu verwerfen. Jedoch ist der Angeklagte in den Fällen Nr. 1 bis 3, 6 und 7 von hier aus freizusprechen (vgl. BGH NJW 1951, 411, 412 Nr. 25 und Schwarz/Kleinknecht, 27. Aufl., Anm. 3 B zu § 260 StPO).

Denn das Landgericht hat die ursprünglich für die Zeit von Oktober 1965 bis Juni 1966 angenommene [REDACTED] Handlung (Bl. 60, 73 d.A.) aufgespalten, nur zwei selbständige Straftaten festgestellt, dagegen bezüglich der weiteren Fälle unzüchtige Handlungen verneint (s. 12 unten UA). Das Verhalten des Angeklagten in den Fällen Nr. 1 bis 3, 6 und 7 könnte allenfalls Beleidigung (§ 185 StGB) sein. Der Strafantrag vom 3. Februar 1967 (Bl. 13 d.A.) war jedoch verspätet (§ 61 StGB; vgl. auch BGHSt 1, 254, 235).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 467 Abs. 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 UHaftEntschG.

LoesdauSeibertPfeiffer
HübnerMai
Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Untergebener verworfen; Teilsfreisprüche — Themis