Revision gegen Verurteilung wegen Gewaltunzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 561/59
- Datum
- 08.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO kann entbehrlich sein, wenn die Tat als einzelfallhaft und nicht schwerwiegend erscheint, der Angeklagte geständig ist, die Sach- und Rechtslage einfach ist und keine erheblichen Vorstrafen vorliegen.
Die Urteilsgründe genügen, wenn sie die wesentlichen Beweismittel benennen, auf denen die Überzeugungsbildung des Gerichts beruht; die ausdrückliche Nennung von Geständnis und benannten Zeugen kann diese Anforderung erfüllen.
Eine unterlassene Vernehmung einer Zeugin ist nicht zu beanstanden, wenn nach Sitzungsniederschrift von ihrer Vernehmung allseits verzichtet worden ist (§ 245 Satz 3 StPO).
Informatorische Angaben einer nicht vernommenen Person bedürfen keiner verwertenden Würdigung; werden sie im Urteil nicht verwertet, besteht keine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeitsprüfung.
Ein Geständnis in Verbindung mit übereinstimmenden Zeugenaussagen kann das Gericht zur vollen Überzeugung von der Schuld führen; es besteht insoweit keine Veranlassung zum Freispruch nach dem Grundsatz in dubio pro reo.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 1. September 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Ewald ██ aus █, geboren ███████████████, wegen Gewaltunzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. September 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Gewaltunzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Vorsitzende nicht von Amts wegen nach § 140 Abs. 2 StPO einen Verteidiger bestellt hat. Nach dem Urteil (BGHSt 9, 99 ff.) darf allerdings in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden. Ob dieser Auffassung, die das Ermessen des Vorsitzenden außerordentlich einschränkt, zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der gegenwärtige Fall ist ein Ausnahmefall im Sinne der erwähnten Entscheidung.
Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten nur einen einzigen Vorfall zur Last. Die Ausführungsart wiegt nicht sehr schwer. Der Angeklagte ist einschlägig überhaupt nicht und sonst nur geringfügig vorbestraft. Es war deshalb von vornherein damit zu rechnen, dass die Jugendkammer den Strafrahmen des § 176 Abs. 2 StGB zugrunde legen würde. Angesichts des Geständnisses des Angeklagten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung war die Sach- und Rechtslage einfach. Es bestand deshalb kein Anlass, ihm einen Verteidiger zu bestellen.
2. Die Revision behauptet, das Urteil ergebe nicht, worauf es seine Feststellungen gründe. Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil es darin wörtlich heißt: „Dieser Sachverhalt beruht auf dem Geständnis des Angeklagten sowie auf den Zeugenaussagen des Geflügelzüchters Ho und des Gendarmeriemeisters ██“.
3. Der Beschwerdeführer rügt als Verstoß gegen § 245 StPO, dass die Jugendkammer nicht die Zeugin Gisela K. vernommen hat. Das war nicht erforderlich, weil hierauf – wie es in der Sitzungsniederschrift heißt – „allseits verzichtet“ worden ist (§ 245 Satz 3 StPO).
4. Die Revision macht geltend, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der informatorisch gehörten Gisela K. vernehmen müssen. Das trifft nicht zu. Die Jugendkammer hat Gisela K. nicht als Zeugin vernommen. Ihre informatorischen Angaben sind im Urteil, wie aus dem unter I 2 wiedergegebenen Satz hervorgeht, nicht verwertet. Die Glaubwürdigkeit der Gisela K. bedurfte daher keiner Prüfung.
5. Die Revision meint, der Angeklagte hätte nach dem Grundsatz, dass im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei, freigesprochen werden müssen, weil sein Geständnis im Hinblick auf das Fehlen einer Aussage der Zeugin K. nicht zur Verurteilung ausreiche. Das ist unrichtig. Die Jugendkammer hat auf Grund des Geständnisses des Angeklagten und der Aussagen zweier Zeugen die volle Überzeugung von seiner Schuld erlangt. Das ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
II. Sachbeschwerde
Sie ist nicht ausgeführt, auch offensichtlich unbegründet. Eine weitere Stellungnahme erübrigt sich daher.
| Hübner | Werner | Fischer | |||
| Geier | Dr. Faller |