Einstellung nach Straffreiheitsgesetz; versuchte Nötigung durch Drohung mit Strafanzeige
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 561/54
- Datum
- 30.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Androhung einer Strafanzeige zum Zweck, eine Partei zum Rechtsmittelverzicht zu bewegen, kann den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllen, auch wenn die Drohung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten erfolgt, soweit dadurch ein für die Betroffenen oder deren Vertreter wahrnehmbares Übel angedroht wird.
Die spätere tatsächliche Erstattung der angekündigten Strafanzeige schließt die Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung nicht aus.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die zu klärende Frage einer rechtlichen Würdigung des Tatrichters unterliegt und eine weitere Beweiserhebung nach den Umständen (vgl. § 244 Abs. 3 S. 2 StPO) entbehrlich ist.
Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter — hier als rechtskundiger Rechtsanwalt — die Verwerflichkeit seines Handelns erkannt hat.
Ist nach den Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes die Straffreiheit gegeben, ist das Verfahren einzustellen; dies berührt nicht die materiellen Feststellungen zur Strafbarkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 24. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen G. S., geboren am █ 1909 in ███, wegen versuchter Nötigung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat Pa█████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Dr. Ki███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 24. November 1953 wird, soweit es angefochten ist, das Verfahren eingestellt.
Der Angeklagte hat die durch die Einstellung des Verfahrens entstandenen Kosten zu tragen; im Übrigen fallen die Verfahrenskosten der Staatskasse zur Last.
von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat als Prozessbevollmächtigter der Klägerin in zwei Räumungsprozessen nach Zustellung der amtsgerichtlichen Urteile teils durch seinen damaligen Anwaltsassessor Dr. M████████, teils persönlich den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt R█████████, mehrfach, jedoch ohne Erfolg, wissen lassen, er werde gegen die Beklagten Strafanzeige wegen eines zur Erlangung eines Aufbauhilfedarlehens angeblich begangenen Betruges erstatten, wenn nicht binnen einer gestellten Frist Rechtsmittelverzicht erklärt werde. Er hat später auch tatsächlich die Anzeige erstattet; das Strafverfahren endete aber mit der Freisprechung der Auftraggeber des Rechtsanwalts R█████████. Der Angeklagte ist wegen versuchter Nötigung zu 1000 DM Geldstrafe verurteilt worden.
Auf seine Revision hat der 1. Ferienstrafsenat, da die Voraussetzungen des inzwischen in Kraft getretenen Straffreiheitsgesetzes 1954 gegeben sind, das Verfahren durch Beschluss vom 29. Juli 1954 eingestellt, der dem Beschwerdeführer am 19. August 1954 zugestellt wurde. Sein Verteidiger hat mit dem am 24. August 1954 eingegangenen Schriftsatz vom 23. August, also rechtzeitig, die Fortsetzung des Verfahrens nach § 17 StFG beantragt.
Die auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, sodass erneut auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen ist.
I. Verfahrensrüge
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, durch Anfrage bei der Anwaltskammer in München festzustellen, dass der Angeklagte nach anwaltschaftlichem Standesrecht damit rechnen konnte, dass Rechtsanwalt R█████████ die Ankündigung der Betrugsanzeige nicht an seine Partei weiterleiten werde. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil das Gericht selbst zu prüfen und zu würdigen habe, ob die Anwaltspflicht dem Rechtsanwalt die Mitteilung gebot oder verwehrte und ob der Angeklagte mit der Weiterleitung rechnen konnte oder musste. Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsangriff ist unbegründet. Es handelt sich um eine Frage, über die eine Beweiserhebung überflüssig war (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Außerdem beruht das Urteil nicht auf der Ablehnung des Beweisantrags, denn die Strafkammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer und sein Mitangeklagter planmäßig darauf ausgingen, Rechtsanwalt R█████████ durch die Androhung der Strafanzeige gegen seine Auftraggeber zu einer Verzichtserklärung auf die Berufung zu bewegen, und dass sie mit der Weitergabe rechneten. Versuchte Nötigung würde übrigens auch begangen sein, wenn Rechtsanwalt R█████████ durch die Ankündigung eines Übels gegen seine Auftraggeber ohne deren Kenntnis beeinflusst werden sollte, da ihm selbst die Strafanzeige gegen seine Partei als Übel erscheinen musste (RGSt 17, 82).
II. Sachrüge
1. Das Landgericht hat in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt, dass die Angeklagten nicht warnen, sondern nötigen wollten. Es mag sein, dass der Auftraggeber des Angeklagten entschlossen war, auf jeden Fall die Strafanzeige zu erstatten, und dass ihn der Angeklagte zunächst davon zurückgehalten hat. Wenn er die Androhung der Strafanzeige als Druckmittel benutzen wollte, wie er es nach den Feststellungen des Tatrichters beabsichtigte, so musste er so handeln; denn nach erfolgter Strafanzeige wäre die Waffe stumpf gewesen. Deshalb wartete er mit der Erstattung der Anzeige, überließ auch nicht etwa diese Maßnahme seinem Auftraggeber, sondern fertigte sie entsprechend seiner Ankündigung selbst und reichte sie ein. Das Landgericht hat rechtlich unangreifbar festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt und früherer Staatsanwalt die Verwerflichkeit der Drohung mit einer Strafanzeige hinsichtlich eines mit dem erstrebten Ziel nicht oder nur entfernt zusammenhängenden Sachverhalts zwecks Erreichung eines Rechtsmittelverzichts erkannt hat. Er befand sich also nicht im Verbotsirrtum, sondern wusste, dass er Unrecht tat. Zu Erörterungen über Entschuldbarkeit eines Verbotsirrtums ist daher kein Raum.
Von einer Gewissensnot kann keine Rede sein; nichts hinderte den Angeklagten, einen Auftrag zur Erstattung der Strafanzeige abzulehnen und seinem Auftraggeber insoweit eigenes Handeln auf dessen Verantwortung anheimzustellen.
2. Die sachliche Nachprüfung ergibt auch im Übrigen keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, die zu durchgreifenden Bedenken Anlass geben könnten. Insbesondere bedurfte es nicht der Feststellung eines Beweggrundes für die Tat des Angeklagten; unter den mehreren in Erwägung gezogenen Beweggründen brauchte die Strafkammer daher keine Entscheidung zu treffen.
Da die Revision ohne Erfolg geblieben wäre, wenn nicht das Straffreiheitsgesetz 1954 Anwendung fände, ist erneut die Einstellung des Verfahrens mit der sich aus § 17 Abs. 4 StFG ergebenden Kostenfolge auszusprechen.
| Dr. Peetz | Mantel | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Hörchner | Dr. Mannzen |