Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Bestechung (§333 StGB), Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 5/61
- Datum
- 28.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 333 StGB setzt voraus, dass der Täter einem Amtsträger einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt mit der Absicht, ihn zu einer Handlung zu bestimmen, die eine Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht darstellt; es genügt, dass der Täter erkennt oder für möglich hält, der Amtsträger werde dadurch pflichtwidrig handeln.
Die nachträgliche Gewährung eines Vorteils kann nur bei überzeugenden tatsächlichen Anhaltspunkten dahin ausgelegt werden, dass ein vorheriges Versprechen vorlag; bloße Unverhältnismäßigkeit des Betrags oder die Vermögensverhältnisse des Täters begründen diesen Schluss nicht zwingend.
Für die Annahme einer strafbaren Einflussnahme ist darzulegen, dass die vom Amtsträger vorgenommenen Handlungen zu seinen Amtspflichten gehören oder in pflichtwidriger Weise erfolgen; außeramtliches Beraten oder das Entwerfen von Anträgen begründen dies nicht ohne weitere Feststellungen.
Ergibt die Urteilsdarstellung keine klaren Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen oder ist die rechtliche Würdigung nicht erkennbar, hat das Revisionsgericht aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 13. September 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████ aus ██ bei ████████, den Kaufmann Peter, geboren ███ █████████ 1911 in ███, wegen aktiver Bestechung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier, Vorsitzender,
als beisitzende Richter: Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner,
als Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof: ███████████████████,
als Vertreter der ███████████████████: ██████████████████,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: ████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung des Angestellten beim Landesentschädigungsamt Koblenz Karl Wilhelm ███████ hat keinen Bestand. Das Urteil weist weder die Merkmale des § 333 StGB in dem festgestellten Sachverhalt ausreichend nach noch vermittelt es dem Senat die Gewissheit, dass sich die Strafkammer über den Inhalt des § 335 StGB völlig klar war.
1. Dem Angeklagten, der vor Jahr und Tag einen Antrag auf Ersatz des ihm durch ein amerikanisches Truppenfahrzeug an einem Lastkraftwagen verursachten Sachschadens gestellt hatte, bot █████████ seine Hilfe an. Das Urteil lässt nicht zweifelsfrei erkennen, welcher Art diese Hilfe sein sollte: ob █████████ sie außerdienstlich oder bei Amtshandlungen leisten wollte. Es erwähnt zwar, der Angeklagte habe ████████ zum Sachwalter seiner Interessen im Amt machen wollen. Diese Wendung kehrt aber, wie senatsbekannt ist, wortlich auch in anderen Urteilen des Landgerichts wieder, die sich mit Fällen der Bestechung befassen. Sie verbirgt in ihrer Formelhaftigkeit, dass sie auch wirklich in diesem Einzelfall zutrifft. Dies umso weniger, als ███████ dem Angeklagten tatsächlich nur durch Rechtsbelehrungen insbesondere darüber, dass er auch wegen Verdienstausfalls Ersatzansprüche stellen könne, sowie durch den Entwurf eines entsprechenden Entschädigungsantrags Hilfe leistete. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass auch diese Handlungen zu den Amtspflichten ███████ gehörten. Nach den bisherigen Feststellungen oblag es ihm in seinem Amt, Schadensersatzanträge zu bearbeiten und die Entscheidung über sie vorzubereiten, nicht jedoch auch, die Gesuchsteller zu beraten und auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Dass er schon dabei (außerdienstlich) sachwidrig verfahren sollte, etwa um eine Grundlage für eine gleichfalls pflichtwidrige Bearbeitung des Schadensfalles zu haben, ist nicht festgestellt (vgl. RGSt 72, 70; BGH LM Nr. 5 zu § 332 StGB).
Allerdings hat ███████ den Antrag des Angeklagten auffallend schnell erledigt. Das wäre indes nur bei Hinzutreten besonderer Umstände pflichtwidrig, etwa dann, wenn er andere Gesuche ungerechtfertigt zurückgestellt hätte (BGH 1 StR 474/60 vom 8. November 1960 und 1 StR 611/60 vom 16. Februar 1961 = 16 KMs 8/60 und 10/60 Landgericht Koblenz). Dafür ist ebenfalls nichts festgestellt. Es spricht gegen eine solche Annahme, dass der Antrag des Angeklagten jahrelang unbearbeitet liegen geblieben war.
2. █████████ forderte für seine Hilfe ein Entgelt und gab das dem Angeklagten gleich bei der ersten Zusammenkunft zu verstehen. Dieser erkannte das Ansinnen und ging stillschweigend darauf ein. Hierin wäre ohne weiteres das Versprechen eines Vorteils und, falls dieses den Beamten nach der Absicht des Angeklagten zu einer Handlung bestimmen sollte, die seine Amtspflicht verletzte, auch im Übrigen der Tatbestand des § 333 StGB zu finden. Dennoch bleibt der Zweifel, ob die Strafkammer sich darüber klar war, dass dieses letztgenannte Tatbestandsmerkmal begrifflich eine noch in der Zukunft liegende Amtshandlung voraussetzt. Sie führt aus, der Angeklagte habe ████ die Geldzuwendung auch gewährt, um ihn zu einer Handlung zu bestimmen, die seine Amtspflicht verletzte. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer jedoch den (1.) Geldbetrag von 250,– DM an ███████████████ nach Abschluss des Schadensfalles gezahlt.
Die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten von dem Vorwurf der Bestechung durch Zahlung eines weiteren Betrages von 250,– DM freigesprochen hat, bestätigt den Zweifel. Die Strafkammer hat sich bemüht aufzuklären, ob der Beschwerdeführer die (2.) Zuwendung „schon bei dieser Gelegenheit“ der Zahlung des 1. Betrages von 250,– DM in Aussicht gestellt hatte, konnte dies jedoch nicht nachweisen. Das legt den Verdacht nahe, dass sie bei Nachweis eines solchen Versprechens ██████████ in dem 2. Falle wegen Bestechung verurteilt hätte. In Wirklichkeit kam es auf den Nachweis gar nicht an, weil das Entschädigungsverfahren zu dieser Zeit bereits abgeschlossen war, die 2. Zuwendung also nur eine nicht tatbestandsmäßige nachträgliche Belohnung sein konnte.
3. Rechtlich nicht unmöglich ist es, aus der nachträglichen Gewährung eines Vorteils je nach den Umständen zu schließen, dass er schon im Voraus, vor der Amtshandlung versprochen war. Die Strafkammer begründet diesen ihren Schluss damit, dass der Betrag von 250,– DM sowohl im Vergleich zu der erlangten Entschädigungssumme von 1.675,– DM wie auch als bloße Belohnung eines nicht sehr bedeutenden und wenig zeitraubenden Dienstes bei den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers unverhältnismäßig hoch sei. Beides ist nicht schlüssig. Der Angeklagte hatte seinen Schaden ursprünglich nur auf etwa 350,– DM angegeben und den Anspruch erst auf Anraten ██████████ auf etwa 2.800,– DM erhöht. Selbst bei Abzug der gesamten Zuwendung von 500,– DM verblieb ihm das Dreifache dessen, was er ohne das Eintreten ████████ zu erwarten gehabt hätte. Dieser Umstand und ebenso die Vermögensverhältnisse des Angeklagten, der in seinem Bimsbaustoffwerk einen Jahresumsatz von 600.000,– DM erzielt, nehmen dem Schluss der Strafkammer die unmittelbar verbindliche Überzeugungskraft.
Im Übrigen ist zur Revision zu bemerken:
II. 1. Die Strafkammer hat ██████████, wie die Sitzungsniederschrift beweist, über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt. Übrigens kann die Revision auf die Verletzung dieser Vorschrift nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).
2. Gerichtsbekannte Tatsachen müssen, wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt, als gerichtsbekannt in der Hauptverhandlung erörtert werden (BGHSt 6, 292, 295). Seine Behauptung, dies sei nicht geschehen, hat jedoch weder im Inhalt des Urteils noch in der Sitzungsniederschrift eine Stütze. Diese enthält nichts darüber und braucht das auch nicht, weil sie nicht dazu bestimmt ist, den gesamten Inhalt der Hauptverhandlung wiederzugeben.
3. Dass ███████ Ermessensbeamter war, weil er Schadensersatzanträge zu bearbeiten und die Entscheidung über sie vorzubereiten hatte, hat die Strafkammer ausreichend begründet. Gerade bei Schadensbemessungen ist eine Schätzung nach pflichtgemäßem Ermessen vielfach unentbehrlich (vgl. § 287 ZPO).
4. Der innere Tatbestand des § 333 StGB erfordert, dass der Täter mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils die Absicht verbindet, den Beamten zu einer Handlung zu bestimmen, die eine Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht enthält. Dabei braucht sich die Absicht nicht auf das Pflichtwidrige der Amtshandlung zu erstrecken. Vielmehr genügt es insoweit, dass der Täter erkennt oder sich doch als möglich vorstellt, der Beamte werde durch die ihm zugemutete Handlung gegen seine Amtsoder Dienstpflicht verstoßen (RGSt 77, 75, 78; BGHSt 15, 88, 100). Das hat das Landgericht nicht verkannt.
Bundesrichter Dr. Seibert befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
| Geier | Dr. Willms | ||
| Dr. Peetz | Dr. Hübner |