Revision: Teilaufhebung wegen unklarer Kausalität bei Körperverletzung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 560/89
- Datum
- 31.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung setzt voraus, dass die gerichtlichen Feststellungen ergeben, dass der eingetretene Erfolg dem vorsätzlichen Handeln des Täters zuzurechnen ist.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verletzung vom Geschädigten selbst oder beim Gerangel um einen Abwehrgegenstand entstanden ist, ist eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung ohne nähere Erörterung nicht tragfähig.
Fehlerhafte Einzelaussprüche, die Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch haben können, führen zur Aufhebung auch des gesamten Rechtsfolgenausspruchs und zur Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Bei Nötigung durch Bedrohung sind mögliche Gesetzeskonkurrenzen zu prüfen; es kann Gesetzeskonkurrenz zwischen Nötigung durch Bedrohung und anderen Tatbeständen bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 10. Mai 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 560/89
BESCHLUSS vom 31. Oktober 1989 in der Strafsache gegen Michael Robert Alfred ████████ aus ██████████, geboren am ███████ 1943 in ██ (00), wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 10. Mai 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 2 a) verurteilt wurde, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch zu II 1 weist keinen Rechtsfehler auf. Die Feststellungen zu II 2 (Verurteilung wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung mit Nötigung und mit Bedrohung) tragen jedoch schon nicht die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung.
Im Rahmen einer sich innerhalb und außerhalb eines Hauses über einen längeren Zeitraum hinziehenden Auseinandersetzung über einen längeren Zeitraum erlitt der Bruder des Angeklagten eine Verletzung an der rechten Hand. Der Angeklagte hatte zunächst mehrfach mit einem Messer heftige Stichbewegungen in Richtung des Bruders gemacht; dieser konnte dem Angreifer das Messer entwinden, einer der beiden Kontrahenten bekam eine Axt zu fassen, um die anschließend einige Zeit gerungen wurde; schließlich versetzte der Bruder dem Angeklagten mehrere gezielte Faustschläge. *„In welchem Tatabschnitt und auf welche Weise er sich die Verletzung zuzog, konnte nicht geklärt werden“* (UA S. 11). Wohl deshalb hat die Schwurgerichtskammer den Angriff des Angeklagten nur als versuchte gefährliche Körperverletzung gewertet. Bestand aber die Möglichkeit, dass der Geschädigte sich die Verletzung selbst zugezogen oder beim Gerangel um einen möglicherweise von ihm ergriffenen Abwehrgegenstand erlitten hatte, konnte das Landgericht dem Angeklagten diese Verletzung nicht ohne nähere Erörterung als vom Körperverletzungsvorsatz umfasst anlasten.
Die jetzt aufgehobene Verurteilung im Fall II 2 kann auf den Rechtsfolgenausspruch im Übrigen von Einfluss gewesen sein, weswegen dieser insgesamt aufzuheben ist.
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass bei Nötigung durch Bedrohung einer Person Gesetzeskonkurrenz besteht (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 240 Rdn. 37 m. zahlr. Nachw.).
Der Staatsanwaltschaft auf die Zuständigkeit des Spruchkörpers wird weiter dadurch vorgebeugt, dass die im Geschäftsverteilungsplan festgelegte Liste der umlaufenden A-Sachen-Nummern jahrelang gleichbleibt und unabhängig von den jährlich neu beginnenden Kls-Aktenzeichen ist. Ferner ist es den Geschäftsstellenbeamten untersagt, Auskünfte über den aktuellen Stand der jeweiligen A-Sachen-Nummern zu geben. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei den von der Revision befürchteten Einflussmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft lediglich um abstrakte Möglichkeiten, die für die Entscheidung keine Bedeutung haben.
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