Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung im Vergewaltigungsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 560/86
- Datum
- 26.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Strafkammer wesentliche Zeugenaussagen, auf die sie sich stützt, nicht mitteilt und nicht erschöpfend mit ihnen auseinandersetzt, sodass die Beweiswürdigung lückenhaft bleibt.
Die Kammer darf nicht Feststellungen treffen, die im Wesentlichen auf der zu prüfenden Zeugenaussage beruhen, da sonst ein unzulässiger Zirkelschluss vorliegt.
Bei divergierenden Wahrnehmungen mehrerer anwesender Zeugen hat das Gericht die einzelnen Aussagen darzustellen und zu bewerten, sofern sie für die Tat- oder Tatschilderung bedeutsam sind.
Vorbringen des Verteidigers über ein mögliches Motiv für eine Falschaussage der Zeugin ist in die Würdigung einzubeziehen; unterlassene Behandlung kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 8. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 560/86 in der Strafsache gegen ██ aus ████████, dort geboren Harald am ████ 1961, ██ aus ████████, dort geboren Edwin ████████ 1953, wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. März 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Urteil ist auf die Sachrügen beider Angeklagten aufzuheben, da die Beweiswürdigung der Strafkammer fehlerhaft ist.
1. Das Landgericht sieht die Angaben der Angeklagten insbesondere aufgrund der Aussage der Zeugin ███████, mit deren Glaubwürdigkeit es sich ausführlich auseinandersetzt (S. 17 ff. UA), als widerlegt an. Die Aussagen der übrigen Zeugen, die zur Zeit des Tatgeschehens in der Wohnung waren, werden dagegen nicht mitgeteilt, obwohl das Landgericht seine Feststellungen, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt (S. 13/14 UA), auch auf deren Angaben stützt. Die Mitteilung dieser Zeugenaussagen und die Auseinandersetzung mit ihnen wäre aber angesichts der hier gegebenen Beweislage notwendig gewesen, um dem Gebot gerecht zu werden, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen.
Der Zeuge ███████ schaute überraschend in das Kinderzimmer, als die Angeklagten sich noch mit der Zeugin ███████ abgaben (S. 12 UA). Was er gesehen hat, gibt das Urteil nicht wieder, so dass offenbleibt, ob die Wahrnehmungen dieses Zeugen mit den Schilderungen der Zeugin ███████ in Einklang zu bringen sind. Anschließend hielten sich alle fünf Personen wieder in der Küche auf (S. 12 UA). Was sich dort ereignete und zwischen den Anwesenden gesprochen wurde, müssen außer der Zeugin █████ auch der Zeuge █████████ und die Zeugin Edeltraud H[REDACTED] wahrgenommen haben. Auch dazu enthält das Urteil keine Ausführungen, so dass unklar bleibt, ob ihre Schilderungen die Angaben der Zeugin ██████ stützen.
2. Für die Überzeugung der Strafkammer von der Richtigkeit der Aussage der Zeugin ███████ war auch maßgebend, dass die Zeugin von dem Angeklagten Edwin H[REDACTED] „in der festgestellten Weise“ mit dem Messer bedroht wurde, dass der Angeklagte Harald H[REDACTED] sich „in der nachgewiesenen Weise“ bei ihr entschuldigt habe und dass die Zeugin ███████ schließlich telefonisch bedroht wurde (S. 21/22 UA zu Buchst. f). Worauf diese Feststellungen beruhen, wird nicht gesagt. Da die Strafkammer die Angeklagten durch die Aussage der Zeugin ███████ als widerlegt ansieht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Grundlage der Feststellungen die Aussage der Zeugin selbst ist. Dann aber würde es sich um einen unzulässigen Zirkelschluss handeln.
3. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch noch auf das Vorbringen des Verteidigers des Angeklagten Harald ████████████ eingehen, ein Motiv der Zeugin ██████ für eine Falschaussage könne darin bestanden haben, dass die Zeugin panische Angst gehabt habe, den Zeugen Richard H[REDACTED], bei dem sie ihren Lebensmittelpunkt sehe, zu verlieren (S. 17 der Revisionsbegründung vom 9. Juli 1986).
Schauenburg Kuhn Ulsamer RiBGH Dr. Maul ist beurlaubt Gerlach Vv. und kann daher nicht unterschreiben
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