Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit bei Unzucht mit Kindern; Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 560/58
Datum
09.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen mehrerer Fälle von Unzucht mit Kindern ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt und änderte den Schuldspruch dahingehend, dass zwei der Taten tateinheitlich zu behandeln sind; insoweit wurde der Strafausspruch aufgehoben. Die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, auch über Kosten, an das Landgericht zurückverwiesen. §51 StGB wurde vom BGH verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer durch ein und dieselbe willentliche Handlung mehrere Opfer zugleich in gleicher Weise anspricht, verwirklicht Tateinheit; die betroffenen Einzeltaten sind als in Tateinheit begangene Verbrechen zu würdigen.

2

Fehlt der Nachweis einer beachtlichen Debilität, einer Geisteskrankheit oder anfallsweise auftretender Bewusstseinsstörungen und ist der Täter nach Überzeugung fähig, Unrecht zu erkennen und entsprechend zu handeln, sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB nicht gegeben.

3

Die Änderung der rechtlichen Würdigung einzelner Taten führt nicht ohne Weiteres zu einer Mängelbeeinflussung der übrigen Einzelstrafen, soweit zwischen ihnen rechtlich keine Bindung besteht.

4

Bei neuer Entscheidung über zu ersetzende Einzelstrafen darf die nunmehr zu treffende Einzelstrafe die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht übersteigen (Verbot der Schlechterstellung, § 358 Abs. 2 StPO); dies schließt jedoch nicht die Bildung einer Gesamtstrafe aus.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 10. Juli 1958

Leitsatz

(Kein Leitsatz im übermittelten Text enthalten.)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 10. Juli 1958 in den Fällen und Renate Heidrun

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass er insoweit wegen zwei tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit Kindern verurteilt ist,

2.) im Strafausspruch – soweit mit den Feststellungen vereinbar – aufgehoben.

Aufgehoben wird auch die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision wird im Übrigen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, den das Landgericht wegen Unzucht mit Kindern in sieben, zum Teil fortgesetzten Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt hat, rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision ist nur teilweise begründet.

Der Schuldspruch gibt nur insoweit zu rechtlichen Bedenken Anlass, als die Strafkammer die Fälle Heidrun und Renate als zwei selbständige strafbare Handlungen (§ 74 StGB) gewürdigt hat. Das wäre allerdings insoweit nicht zu beanstanden, als der Angeklagte gleichzeitig mit der einen Hand an und in dem Geschlechtsteil des einen Mädchens und mit der anderen Hand an und in dem Geschlechtsteil des anderen Kindes herumgespielt hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch in unmittelbarem Anschluss seinen Geschlechtsteil entblößt und ihn beiden Mädchen vorgezeigt. Insoweit liegt nur eine Willensbetätigung vor; der Angeklagte hat durch ein und dieselbe Handlung sich an die beiden Mädchen gewandt, er wollte sie durch das Betrachten seines Geschlechtsteils bringen und sich hierdurch weiter geschlechtlich erregen. Durch dieses Mittel sind die bis dahin selbständigen Verbrechen tateinheitlich verbunden. Sie sind als zwei in solch artiger Tateinheit begangene Verbrechen nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB zu würdigen (BGHSt 1, 20, 25, 6, 81). Der Senat sieht sich daher veranlasst, den Schuldspruch zu ändern, da nach den Feststellungen der Schuldumfang eindeutig feststeht. Aus den Darlegungen ergibt sich, dass die Mädchen auf das Anpumpen des Angeklagten nicht eingegangen sind. Der Tatrichter hat für die an die Stelle der beiden aufzuhebenden Einzeltaten hier anzurechnende Einzelstrafe eine höhere Strafe nicht verhängt.

Im Übrigen bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken.

§ 51 StGB ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verletzt. Nach den Feststellungen liegt weder eine nach § 51 StGB beachtliche Debilität vor, noch sind Anzeichen für eine Geisteskrankheit oder für gelegentlich auftretende Bewusstseinsstörungen gegeben. Nach der Überzeugung der Strafkammer war der Angeklagte fähig, die Unrechtmäßigkeit seiner Handlungen einzusehen, und auch in der Lage, dem Bewusstsein entsprechend zu handeln. Damit hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint.

Der Strafausspruch lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es ist auszuschließen, dass die andere rechtliche Beurteilung der Verfehlungen des Angeklagten in den beiden Fällen sich auf die übrigen Einzelstrafen auswirken kann. Die Aufhebung ist daher nur auf die Gesamtstrafe zu erstrecken.

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass die neu auszusprechende Einzelstrafe die Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen nicht übersteigen darf (§ 358 Abs. 2 StPO, vgl. BGHSt 1, 252). Das Verbot der Schlechterstellung hindert die Strafkammer jedoch nicht, eine Gesamtstrafe zu bilden (BGHSt 7, 86; BGH NJW 1953, 1360 Nr. 28).

Revision: Tateinheit bei Unzucht mit Kindern; Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung — Themis