Revision verworfen: Keine unzulässige Provokation durch Polizeivertrauensperson
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 559/99
- Datum
- 15.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Einsatz einer Vertrauensperson der Polizei stellt nur dann eine unzulässige Provokation dar, wenn vor dem Einsatz keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine unerlaubte Betäubungsmittelhandlung des Beschuldigten vorlagen.
Bei Fehlen eines Hinweises in den Urteilsgründen auf eine tätliche Drängung durch die Vertrauensperson und bei sofortiger Tatbereitschaft des Beschuldigten ist von keiner unzulässigen Provokation auszugehen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 1. Juli 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 1. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist nicht in unzulässiger Weise zur Tat provoziert worden. Gegen ihn lagen vor dem Einsatz einer Vertrauensperson der Polizei zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, er handele unerlaubt mit Betäubungsmitteln. Den Urteilsgründen lässt sich auch kein Hinweis darauf entnehmen, der Angeklagte sei von der Vertrauensperson zur Tat gedrängt worden. Vielmehr zeigte er sich umgehend tatbereit und bot an, Haschisch, Kokain oder Speed zu besorgen (siehe im Übrigen Senatsentscheidung vom 18. November 1999 – 1 StR 221/99 –, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
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