Aufhebung wegen fehlender Beweise für Entgeltvereinbarung bei fingiertem Unfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 559/92
- Datum
- 03.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fingierten Unfalls kann nicht dadurch gestützt werden, dass das Gericht eine Entgeltvereinbarung unterstellt, wenn deren Bestehen nicht substanziiert nachgewiesen ist.
Wenn ein Beschuldigter die Teilnahme an einem fingierten Unfall und einen daraus gezogenen wirtschaftlichen Vorteil bestreitet, bedarf es eines eigenständigen Nachweises für wirtschaftliche Vorteile oder anderer beweiserheblicher Umstände, die den Schuldspruch tragen.
Bewertungen oder Befunde aus anderen, an dem Beschuldigten nicht beteiligten Fällen können nicht ohne Weiteres auf dessen Tatbeitrag übertragen werden; die Beweiswürdigung muss den konkreten Beteiligungsgrad des Beschuldigten gesondert feststellen.
Führt die Aufhebung eines wesentlichenFeststellungs- oder Schuldspruchs zur Beeinflussung der Strafzumessung in weiteren Einzeltaten, sind auch die übrigen Einzelstrafen zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 18. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 559/92 vom 3. September 1992 in der Strafsache gegen
BO aus A[REDACTED], dort geboren am Cc 1960, Thomas
TC aus G[REDACTED], geboren am Cc 1946 in ███ Klaus-Peter
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit es den Angeklagten ███ betrifft, im Schuldspruch im Falle II der Urteilsgründe sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch; b) soweit es den Angeklagten TC betrifft, in vollem Umfang.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Beweiswürdigung im Falle II 1 der Urteilsgründe gibt zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Beide Angeklagten haben die Tat, einen Versicherungsbetrug durch einen fingierten Verkehrsunfall, bestritten; der Angeklagte ███
insbesondere eingewendet, er habe aus dem Unfall keinen wirtschaftlichen Nutzen gezogen. Das Landgericht hat offengelassen, ob TC, der sein beschädigtes Fahrzeug verkaufte und dafür ein anderes Fahrzeug erwarb (UA S. 26), aus den erhaltenen Versicherungsleistungen und dem Eintauschen des Fahrzeugs wirtschaftliche Vorteile gezogen hat. Es müsste gegebenenfalls davon ausgegangen werden, dass zwischen T und C Entgelte für die Durchführung des Zusammenstoßes vereinbart wurden. Das belege auch die Handhabung in den Fällen II 2 und 3 des Urteils; an diesen Taten hat, worauf das Landgericht nicht eingeht, zwar der Angeklagte ████, nicht aber der Angeklagte TC mitgewirkt.
Mit seinem Schluss, es müsse für den Unfall ein Entgelt vereinbart worden sein, setzt das Landgericht bei der gegebenen Beweislage jedoch voraus, was erst zu beweisen ist. Der Angeklagte TC hatte nicht nur wirtschaftliche Vorteile daraus, sondern eine vereinbarte Beteiligung an dem Unfall überhaupt bestritten. Können wirtschaftliche Vorteile in einem derartigen Fall nicht belegt werden, steht das zwar einer Verurteilung nicht entgegen, wenn andere Umstände geeignet sind, den Schuldspruch zu tragen; in diesem Fall ist es auch zulässig, aus der erwiesenen Vereinbarung zu schließen, dass ein Entgelt abgemacht wurde. Dagegen geht es nicht an, zur Unterstützung der Beweisführung, dass ein Unfall fingiert wurde, eine Entgeltvereinbarung heranzuziehen, die ihrerseits nicht belegt ist. So ist es aber hier. Allein aus der Handhabung in den anderen abgeurteilten Fällen lässt sich dieser Schluss hier schon deshalb nicht herleiten, weil der Angeklagte TC daran nicht beteiligt war.
Hinsichtlich des Angeklagten BO nötigt die Aufhebung des Urteils im Falle II 1 auch zur Aufhebung der übrigen Einzelstrafen. Denn die Strafkammer hat dem Angeklagten angelastet, dass er planmäßig über einen längeren Zeitraum vorging (UA S. 35). Das deutet darauf hin, dass sie die erste Einzelstrafe bei der Zumessung der beiden anderen Einzelstrafen mitberücksichtigt hat.
Granderath Maul Gribbohm
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
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