Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung wegen Tateinheit bei Vergewaltigung/sexueller Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 559/85
Datum
03.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Streitpunkt war, ob die im Fall III verurteilten Taten Tatmehrheit oder Tateinheit bilden. Der BGH änderte den Schuldspruch zugunsten der Annahme von Tateinheit, hob die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe im Fall III auf und verwies zur neuen Entscheidung; die weitergehende Revision wurde verworfen. Begründet wurde dies mit identischen Ausführungsakten (z. B. Einsperren, Bedrohung) und der Zulässigkeit der Schuldspruchänderung nach § 265 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn wesentliche Ausführungsakte der tatbestandlichen Begehung bei mehreren Delikten identisch sind, auch wenn die Taten sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten.

2

Die Feststellung von Tateinheit führt dazu, dass die betroffenen Taten nicht als Tatmehrheit zu werten sind und eine Änderung des Schuldspruchs sowie der Strafzumessung geboten sein kann.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, wenn der Angeklagte geständig ist und sich erkennbar nicht anders verteidigen konnte.

4

Bei Tateinheit ist nur eine Einzelstrafe zu bilden (§ 52 StGB) und die Gesamtstrafe entsprechend neu zu bilden; bei der Strafzumessung ist die Sicherung der Allgemeinheit zu berücksichtigen, darf aber der schuldangemessenen Bestrafung nicht entscheidend vorgeordnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 559/85

in der Strafsache gegen den Bautechniker Dieter Rainer F. ██████ aus ██████████, geboren am ███ 1951 in ███, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Mai 1985

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in zwei ████████ ██████████████████ Fällen (Fälle █ Abschnitt II der ██████████████ █ sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen – Abschnitt III der Urteilsgründe – verurteilt wird;

2. im Ausspruch über die im Fall III verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die im Fall III gegen die Tatopfer Angela ███ und Birgit ██████ begangenen Straftaten stehen nicht, wie vom Landgericht irrtümlich angenommen, im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern im Verhältnis der Tateinheit, weil Teile der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen, nämlich die Nötigungsakte wie Einsperren und Bedrohen mit der Pistole, identisch sind. Dass sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten, steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen (BGHSt 1, 20; 6, 81; BGH bei Holtz MDR 1980, 272).

Der hiernach gebotenen Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen; der geständige Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf tateinheitlich begangener Handlungen ersichtlich nicht anders verteidigen können als bisher geschehen.

Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der im Fall III verhängten beiden Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Im Fall III ist nurmehr eine einzige Einzelstrafe festzusetzen (§ 52 StGB) und die Gesamtfreiheitsstrafe sodann neu zu bilden. Dabei wird auch zu beachten sein, dass der Strafzweck der Sicherung der Allgemeinheit vor dem Täter im Rahmen der schuldangemessenen Strafe zwar berücksichtigt, ihm jedoch entscheidendes Gewicht nicht beigelegt werden darf (BGHSt 20, 264, 267).

Die weitergehende Revision war zu verwerfen. Sie ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet.

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