Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen dreier Fälle übler Nachrede

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 559/61
Datum
13.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen dreier Fälle übler Nachrede verurteilt und legte Revision wegen materieller und verfahrensrechtlicher Fehler ein. Der BGH verwirft die Revision: Der Strafantrag des Nebenklägers war wirksam, Beweisanträge durften als nicht entscheidungserheblich zurückgewiesen werden, und es lag keine Verletzung der Aufklärungspflicht oder Verteidigungsrechte vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein schriftlicher Strafantrag bleibt wirksam, wenn er keine inhaltliche Beschränkung des Verfolgungsverlangens enthält; die bloße Ankündigung eines möglichen späteren Zurücknehmens macht den Antrag nicht unwirksam.

2

Bestehen Amts- oder Dienstverschwiegenheitspflichten, ist das Gericht nur dann verpflichtet, eine externe Aussagegenehmigung (z. B. nach Art. 15 Truppenvertrag) einzuholen, wenn die hiervon betroffenen Angaben für die Entscheidung erheblich sind.

3

Die Zurückweisung von Beweisanträgen mit der Begründung der Bedeutungslosigkeit gehört zur freien Beweiswürdigung; eine revisionsgerichtliche Nachprüfung greift nur ein, wenn die Würdigung mit anerkannten Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen unvereinbar ist.

4

Die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet das Gericht nicht zur Erhebung von Beweisen, wenn die begehrten Tatsachen nur als möglich behauptet oder nach Prüfung als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 26. September 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Redakteur und Reporter Siegfried ██ aus ██, geboren am █████ in ████, wegen übler Nachrede,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. Ket Oberstaatsanwalt ████ █████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. September 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist Leiter des ████████-Büros und Reporter der amerikanischen Wochenzeitung „The Overseas Week“.

Nach den Feststellungen äußerte er Ende 1960 nacheinander zu drei Angehörigen der amerikanischen Armee in Deutschland, er habe einen ärztlichen Bericht gelesen, in dem festgestellt worden sei, dass der damalige Kommandeur der 24. US-Infantrie-Division, der jetzige Nebenkläger, an einem Tumor leide, und dass er deshalb geistig unzurechnungsfähig oder für seine Handlungen nicht verantwortlich sei. Diese Behauptung war unwahr. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen dreier Vergehen der üblen Nachrede zu Geldstrafen verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

I. Zur Rechtswirksamkeit des Strafantrags.

Der Strafantrag ist vom Nebenkläger rechtzeitig und formgerecht gestellt worden (§ 61 StGB, § 158 Abs. 2 StPO). Der schriftliche Strafantrag enthält keine Beschränkung des Verlangens auf Strafverfolgung. Der von dem Überbringer mündlich übermittelte Wunsch des Nebenklägers, es möge mit den Ermittlungen vorerst noch zugewartet werden, da unter bestimmten Voraussetzungen möglicherweise beabsichtigt sei, den Strafantrag zurückzunehmen, enthält, selbst wenn man ihn als Bestandteil des Strafantrags ansieht, keine derartige Beschränkung des Verfolgungsverlangens, dass der Antrag als unwirksam angesehen werden müsste. Diese zusätzliche Bemerkung enthält vielmehr, wie die Strafkammer richtig erkannt hat, nur die Ankündigung, dass der Strafantrag möglicherweise zurückgenommen werde, also den Vorbehalt einer Befugnis, die dem Nebenkläger ohnehin zustand (§ 194 Satz 2 StGB; vgl. RGSt 3, 89, 91). Der Hinweis hierauf erschien zweckmäßig, um zunächst Vernehmungen zu vermeiden, die sich bei Rücknahme des Antrags als unnötig erwiesen hätten.

II. Die Verfahrensrügen.

1.) Die Revision hält die Voraussetzungen des § 338 Nr. 8 StPO für gegeben, weil die Strafkammer es abgelehnt hat, die Verhandlung auszusetzen und nach Art. 15 des Truppenvertrags eine schriftliche Aussagegenehmigung der zuständigen Stelle der amerikanischen Armee zu erholen. Der Angeklagte sei dadurch in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Die Rüge greift nicht durch.

Stehen den Ausführungen von Zeugen oder Angeklagten zur Sache die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder zur Geheimhaltung entgegen, so kann es zwar zur Obliegenheit des Gerichts gehören, die Aussagegenehmigung von der zuständigen Behörde einzuholen und damit das Hindernis zu beseitigen. Das ergibt sich schon aus der Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt aufzuklären und dem Angeklagten keine Möglichkeit der Verteidigung zu entziehen. Das gilt auch für den Fall des Art. 15 des Truppenvertrags. Jene Obliegenheit besteht aber nur dann, wenn die Angaben, denen die Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflicht ent-

gegensteht, für die Entscheidung erheblich sind. Andernfalls wäre die Einholung der Genehmigung zweck- und sinnlos.

Was der Angeklagte vorbringen wollte, bezog sich, wie die Angaben seines Verteidigers in nichtöffentlicher Sitzung ergaben, im Wesentlichen auf die Bewaffnung der Armee-Einheit, deren Befehlshaber der Nebenkläger war, und auf seine Befugnisse als Kommandeur. Die Strafkammer hat nähere Angaben hierüber, wie sich aus ihren ablehnenden Beschlüssen ergibt, nicht für erheblich gehalten. Auch aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass sie ihnen für die Entscheidung irgendwelche Bedeutung beigemessen hat. Das kann nach Sachlage nicht beanstandet werden. In Betracht kamen nähere Einzelheiten hierüber nur für die Frage, ob der Angeklagte in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt hat. Die vertrauliche Mitteilung der ihm angeblich zuteil gewordenen Information an Untergebene des Nebenklägers konnte, wie die Strafkammer zutreffend im einzelnen dargelegt hat, keinen irgendwie anerkennenswerten Zweck verfolgen, welche Machtbefugnisse auch immer der Nebenkläger besitzen mochte.

Dem Angeklagten wurde es überdies nicht verwehrt, Beweisanträge, die nach seiner Meinung militärische oder Staatsgeheimnisse betrafen, in nicht öffentlicher Sitzung zu stellen (vgl. dazu Schiffer in Löwe-Rosenberg, GVG, 20. Aufl., Anhang Anm. 1 zu Art. 15 des Truppenvertrags). Es wurde ihm ausdrücklich bedeutet, er sei an der Wahrnehmung seines Rechtes zur Verteidigung nicht dadurch gehindert, dass ihm in einer Angelegenheit von amerikanischer Seite die Verpflichtung zum Stillschweigen auferlegt worden sei.

Die in einem Beweisantrag behaupteten Tatsachen zur Bewaffnung der betreffenden Armee-Einheit und zu den Befugnissen des Nebenklägers hat die Strafkammer übrigens als wahr unterstellt.

Soweit es sich um die Behauptung handelte, dass es in der amerikanischen Armee zu Zeugenbeeinflussungen gekommen sei, ist nicht ersichtlich, dass durch nähere Darlegungen hierüber die Sicherheit der Streitkräfte hätte gefährdet werden können und dass deshalb hierfür die Genehmigung nach Art. 15 des Truppenvertrags erforderlich gewesen wäre. Das war auch für den Angeklagten erkennbar.

Es trifft daneben nicht zu, dass durch die Nichteinholung der Genehmigung die Verteidigung des Angeklagten in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden ist. Damit erledigt sich auch die auf §§ 136, 243 Abs. 3 StPO gestützte Rüge.

2.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung an den Zeugen █████████ die Frage gerichtet, ob der Nebenkläger zu dem Zeugen gesagt habe, der Angeklagte sei ein Kommunist. Diese Frage hat die Strafkammer nicht zugelassen. Die Revision rügt an sich mit Recht, dass der Gerichtsbeschluss keine Begründung enthält (BGHSt 2, 284). Es ist jedoch ausgeschlossen, dass die angefochtene Entscheidung hierauf und überhaupt auf der Nichtzulassung der Frage beruht. Mit der Tat des Angeklagten stand die behauptete Äußerung in keinem erkennbaren Zusammenhang. Falls die Strafkammer die Frage bejaht hätte, hätte sich dies auch auf die Strafzumessung nicht günstig für den Angeklagten auswirken können. Denn die Strafkammer hat gerade zu Gunsten des Ange-

klagten gewertet, dass er dem Nebenkläger keine persönliche Antipathie entgegengebracht und nicht aus gehässigen Motiven gehandelt habe. Dass der Angeklagte vielleicht durch die ihm etwa bekanntgewordene Äußerung mit zu seiner Tat veranlasst wurde, hätte daher nicht zu seinen Gunsten ausschlagen können.

3. Die Ablehnung von Beweisanträgen.

a) Die Strafkammer hat mehrere Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, dass die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Die Einwendungen der Revision hiergegen dringen nicht durch.

Eine unter Beweis gestellte Tatsache ist dann bedeutungslos, wenn sie ungeeignet erscheint, die zu treffende Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (RGSt 64, 432, 433). Ob dies im Einzelfall zutrifft, gehört zur Beweiswürdigung, die dem Tatrichter zusteht und die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit unterliegt, als sie mit anerkannten Erfahrungssätzen oder mit Denkgesetzen in Widerspruch steht (RGSt 29, 368, 369; 39, 258, 259; 63, 329, 330; BGH Urt. v. 3. Oktober 1961 – 1 StR 314/61). Solche Widersprüche haben sich bei der Nachprüfung nicht ergeben.

b) Soweit die Strafkammer einen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt hat, dass die behaupteten Tatsachen als wahr behandelt werden könnten, ergibt das angefochtene Urteil keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Strafkammer im Gegensatz hierzu jene Zusage nicht eingehalten hat. Die von der Revision zitierten Ausführungen auf Seite 16 unten und Seite 17 oben UA beweisen nicht das Gegenteil. Sie ergeben auch nicht, dass die

Strafkammer den Sinn des Beweisantrages nicht voll erfasst hat. Die Strafkammer hat vielmehr auf S. 2 UA ausdrücklich ausgeführt, dass der Nebenkläger *„als Kommandeur einer modern ausgerüsteten Division mit großer und weittragender Machtfülle ausgestattet war“*. Sie war allerdings nicht genötigt, aus den als wahr unterstellten Tatsachen dieselben Schlüsse zu ziehen wie der Angeklagte (§ 261 StPO).

4.) Verletzung der Aufklärungspflicht.

Die Revision rügt, durch die Ablehnung von Beweisermittlungsanträgen und auch von Beweisanträgen habe die Strafkammer ihre Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Das trifft nicht zu.

Soweit die Strafkammer die unter Beweis gestellten Tatsachen ohne Rechtsfehler für bedeutungslos erachtet hat, war sie auch nicht verpflichtet, über sie nach § 244 Abs. 2 StPO Beweis zu erheben.

Soweit Beweisermittlungsanträge gestellt waren, vermag die Revision nicht darzutun, dass die Strafkammer zur Vornahme der von der Verteidigung angeregten Beweisaufnahme gedrängt war. Sie hat ersichtlich den Tatsachen, die in den Beweisermittlungsanträgen nicht bestimmt behauptet, sondern nur als möglich hingestellt wurden, nicht die Bedeutung und die Tragweite beigemessen wie der Angeklagte. Ein Rechtsirrtum ist hierin nicht erkennbar.

III. Die Sachrüge

Auf die Sachrüge, die von der Revision nicht näher ausgeführt ist, hat der Senat das angefochtene Urteil in vollem Umfange nachgeprüft. Rechtsfehler haben sich hierbei nicht ergeben. Der Tatbestand dreier Vergehen der üblen Nachrede ist rechtsirrtumsfrei festgestellt. Zu Recht hat die Strafkammer es verneint, dass der Angeklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

SeibertFischerSanders
HübnerMai