Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aufhebung und Rückverweisung wegen unklarer Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 559/55
Datum
28.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids und versuchten Betrugs verurteilt, weil er bei Ableistung des Offenbarungseides ein Bankguthaben verneinte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da die Feststellungen zur Kenntnis des Guthabens und zum Vorsatz nicht tragfähig sind. Zudem sind bedingter Vorsatz, fahrlässige Eidesverletzung (§163 StGB) und die Verwertung anhängiger Verfahren bei der Strafaussetzung zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Meineids ist erforderlich, dass das Tatgericht durch klare und widerspruchsfreie Feststellungen die Kenntnis der Unrichtigkeit der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nachweist.

2

Aus Kontoauszügen lässt sich die Kenntnis von Kontobewegungen nur dann schließen, wenn festgestellt ist, dass der Beschuldigte vor der Eidesleistung von den Gutschriften oder Belastungen Kenntnis erlangen konnte.

3

Kann die bestimmte Kenntnis nicht festgestellt werden, ist zu prüfen, ob der Täter mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) gehandelt hat; ist auch dieser nicht feststellbar, kommt fahrlässige Eidesverletzung (§163 StGB) in Betracht.

4

Die rechtliche Würdigung, einen durch falsche Vermögensangaben begangenen Versuch des Betrugs anzunehmen, ist zulässig, wenn die Falschangabe darauf gerichtet war, die Gläubigerin am Zugriff zu hindern und ein tatbestandliches Täuschungsvorsatz erkennbar ist.

5

Bei der Entscheidung über Strafaussetzung und Strafzumessung dürfen anhängige, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht verwertet werden (§23 StGB betreffend die Unzulässigkeit der Verwertung).

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 19. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Kaufmann Franz Le aus ████, geboren am ██ 1922 in ███, wegen Meineides hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 28. Februar 1956 in der Sitzung vom 29. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ███ ██ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte erschien am 15. Oktober 1954 auf Vorladung vor dem Amtsgericht Pirmasens zwecks Ableistung des Offenbarungseides und füllte ein Vermögensverzeichnis aus. Dabei beantwortete er die Frage, ob er ein Bankguthaben besitze, mit „nein“, obwohl er bei der Kreissparkasse ██ ein Bankkonto hatte, welches am Tag der Eidesleistung ein Guthaben von 65,68 DM aufwies. Er beschwor nach Hinweis auf die Bedeutung des Eides, dass er die von ihm in dem Vermögensverzeichnis verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Strafaussetzung hat es abgelehnt. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe gewusst, dass er noch ein Guthaben bei der Kreissparkasse ███ hatte, „wenn ihm auch die genaue Höhe des Guthabens nicht bekannt gewesen sein mag“. Sein Bestreiten dieses Wissens sei widerlegt; seine Behauptung, er sei nur nach einem Bank-guthaben gefragt und zur Angabe des Bankkontos daher nicht verpflichtet gewesen, sei eine „Schutzbehauptung“. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung vom Vorliegen des inneren Tatbestands des Meineids begründet, halten jedoch einer Nachprüfung nicht stand. Es heißt in dem angefochtenen Urteil u. a.:

Der Kontoauszug des Angeklagten weist folgende Eintragungen auf: Am 10.10. ein Guthaben von 2,70 DM, am 13.10. ein Guthaben von 49,00 DM und am 14.10. ein solches von 140,60 DM, um dann am 15.10., einen Tag der Eidesleistung, auf 65,68 DM zurückzugehen.

Es ist ganz ausgeschlossen, dass der Angeklagte von diesen Kontenbewegungen am 15.10.1954 keine Kenntnis gehabt hat.

Diese Begründung, bei der übrigens anstelle des Jahres 1955 das Jahr 1954 zu treten hat, ist nicht einwandfrei. Die Gutschriften vom 13. und 14. Oktober 1954 beruhen unter Umständen auf Überweisungen, von denen der Angeklagte erst durch Rückfrage bei der Sparkasse oder Erhalt eines Kontoauszugs erfuhr. Ob das eine oder das andere in der Zeit bis zur Leistung des Offenbarungseides geschehen ist, ist ersichtlich nicht auf Grund besonderer Beweiserhebung festgestellt. Die Lastschrift vom 15. Oktober, durch die das Guthaben von 140,60 DM auf 65,68 DM absank, kann auf einem Vorgang beruhen, der erst nach der Eidesleistung von dem Angeklagten veranlasst oder ihm bekannt wurde, so dass auch sie keinen Beweis für die Kenntnis des Angeklagten von seinem Guthaben darstellt. Hiernach ist nicht zu ersehen, inwiefern es „ganz ausgeschlossen“ gewesen sein soll, dass der Angeklagte zur Zeit der Eidesleistung von seinem Bankguthaben keine Kenntnis hatte, wobei noch zu berücksichtigen ist, dass erfahrungsgemäß von der Buchung eines Vorganges bis zum Eintreffen des Kontoauszugs beim Kunden, zumal einem auswärtigen, eine gewisse Zeit vergeht. Es ist auch nicht widerspruchsfrei, wenn das Landgericht einerseits dem Angeklagten zugutehält, dass ihm die genaue Höhe des Guthabens vielleicht nicht bekannt gewesen sei, während es andererseits seine Kenntnis von den Vorgängen auf dem Konto feststellt.

Das Landgericht geht von der Kenntnis des Angeklagten von dem Bankguthaben aus, was nach dem Gesagten möglicherweise durch ungenügende Aufklärung des Sachverhalts beeinflusst ist. Dass der Angeklagte, nachdem sein Konto am 9. Oktober nur ein Guthaben von 2,70 DM aufgewiesen hatte, er es also möglicherweise vom Standpunkt wirtschaftlicher Betrachtung als ausgeglichen ansah, mit Eingang von Geldern auf seinem Konto bis zum 15. Oktober gerechnet und dies bei der Eidesleistung bewusst in Kauf genommen, also den sachlich falschen Eid mit bedingtem Vorsatz geleistet habe, ist vom Landgericht ebenfalls nicht eindeutig dargelegt. Zwar klingt dieser Gesichtspunkt in den Urteilsgründen unter a) und b) an, es fehlt aber an einer klaren Feststellung in dieser Richtung. Es heißt an der angegebenen Stelle:

a) Der Angeklagte gibt ███ an, dass ████ Kontostand bei der Kreissparkasse █ nie einen Soll-Saldo zugunsten der Bank ███████████ hat. Ihm war auch bekannt, dass sein Konto bei der Kreissparkasse nicht aufgelöst gewesen ist, wie er einräumt.

Auch der Umstand, dass der Angeklagte die Frage nach dem Sparkassen- oder Bankguthaben mit „nein“ beantwortete, lässt darauf schließen, dass er bewusst das Bankkonto nicht angab, denn wenn man seiner Einlassung folgen wollte, hätte es für ihn nahegelegen, wenigstens die Kontonummer anzugeben, mit einem entsprechenden Vermerk, dass ihm die Höhe seines Guthabens nicht bekannt sei.

Zu der unter a) gegebenen Begründung bemerkt der Beschwerdeführer mit Recht, dass das Nichtauftreten eines Solls nicht gleichbedeutend ist mit einem ins Gewicht fallenden Guthaben. Ob die Erwägung zu b) für sich allein die tatrichterliche Überzeugung vom Wissen des Angeklagten um die Höhe des Guthabens zu begründen vermocht hätte, kann vom Revisionsgericht nicht entschieden werden.

Das Landgericht stellt schließlich fest:

c) Auch nach der Eidesleistung folgten Gutschriften und Lastschriften auf das Konto des Angeklagten. Wenn er tatsächlich geglaubt hätte, ein Guthaben sei am Tage der Eidesleistung nicht mehr vorhanden gewesen, dann hätte er sicherlich nachträglich seine falschen Angaben berichtigt oder der Gläubigerin davon Mitteilung gemacht, um einer Bestrafung wegen Meineides zu entgehen.

Auch diese Folgerung kann durch fehlerhafte Erwägungen beeinflusst sein. Das Landgericht kann übersehen haben, dass der Beschwerdeführer bei – wie unterstellt wird – nachträglicher Kenntnisnahme von dem Guthaben auf seinem Konto durch seinen sachlich falschen Eid sich bereits strafbar gemacht zu haben glaubte, von den im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten milderer Behandlung bei rechtzeitiger Berichtigung der falschen Aussage (§§ 158, 163 Abs. 2 StGB) aber nichts wusste und es deshalb unterließ, seine falschen Angaben nachträglich zu berichtigen.

Das angefochtene Urteil muss hiernach mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung sei auf folgendes hingewiesen:

Das Landgericht wird, falls es dem Angeklagten nicht die bestimmte Kenntnis von dem Guthaben auf seinem Konto nachweisen kann, zu prüfen haben, ob er, wie bereits erörtert, mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Sollte auch dies nicht festzustellen sein, so wird die Strafkammer untersuchen müssen, ob ihm fahrlässige Eidesverletzung nach § 163 StGB zur Last fällt.

Auch wird die in der Revisionsbegründung aufgeworfene Frage zu prüfen sein, ob der Angeklagte sich durch Verschweigen der Forderungen, die zu den Gutschriften vom 13. und 14. Oktober geführt haben, einer Eidesverletzung schuldig gemacht hat. Einer nachträglichen Erweiterung der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses würde es nicht bedürfen (§ 264 StPO).

Schließlich wird der vom Angeklagten geleistete Offenbarungseid auch in den übrigen Anklagepunkten, insbesondere hinsichtlich der nicht angegebenen Forderung von 150,– DM gegen Kurt K., einer erneuten Nachprüfung zu unterziehen sein; dazu wird auf die Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 494/52 vom 9. Dezember 1952 (Tat Nr. 20 zu § 154 StGB) hingewiesen.

Die rechtliche Würdigung, die das Landgericht dem bisher von ihm festgestellten Sachverhalt hat zuteilwerden lassen, insbesondere die Annahme eines mit Meineid rechtlich zusammentreffenden Betrugsversuchs, unterliegt keinem Bedenken. Danach wollte der Angeklagte durch sein das Bankguthaben nicht enthaltendes und somit falsches Vermögensverzeichnis die betreibende Gläubigerin über das Bestehen dieses Vermögenswertes hinwegtäuschen und sie dadurch zur Unterlassung des Zugriffs auf das Bankguthaben bestimmen, um es sich selbst zur freien Verfügung zu erhalten. Darin würden, da die Gläubigerin sich nicht täuschen ließ, die Merkmale eines versuchten Betrugs erblickt werden können. Die Erwägung in der Revisionsbegründung: „Wenn der Angeklagte seine Gläubiger um das Bankguthaben hätte bringen wollen, so hätte er es einfacher gehabt, vor der Eidesleistung sein Bankkonto aufzulösen“, kann höchstens für die Beweisfrage von Bedeutung sein; an der rechtlichen Würdigung aber nichts ändern.

Zu beanstanden ist jedoch, dass das Landgericht die Frage der Strafaussetzung für den Angeklagten „unter Berücksichtigung der weiteren gegen ihn schwebenden Ermittlungsverfahren“ entschieden hat. Solange nicht die weiteren Verfahren gegen den Angeklagten zu einem rechtskräftigen oder vom Angeklagten als sachlich richtig anerkannten Ergebnis geführt haben, ist ihre Verwertung bei der Entscheidung zu § 23 StGB ebenso wie bei der Strafzumessung im vorliegenden Verfahren unzulässige.

Dr. HörchnerMantelDr. Hengsberger
Dr. PeetzMartin
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