Treffer
BGH Beschluss

BGH: Keine Zuständigkeit für Revision gegen Berufungsurteil – OLG Stuttgart zuständig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 55/90
Datum
13.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.1989 an den BGH. Der Bundesgerichtshof hält sich für nicht zuständig, weil das angefochtene Urteil ausschließlich in einem Berufungsverfahren ergangen ist. Die Jugendkammer hatte das erstinstanzliche Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und die Verfahren gemäß § 237 StPO verbunden, weshalb nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG das OLG Stuttgart zuständig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Entscheidung über eine Revision bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit nach den Regelungen des GVG; ist das angefochtene Urteil in einem Berufungsverfahren ergangen, ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG).

2

Entscheidungen, die in einem mit einem erstinstanzlichen Verfahren verbundenen Berufungsverfahren ergehen, sind für Zuständigkeitsfragen als Berufungsurteile zu qualifizieren.

3

Die vorläufige Einstellung des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ändert nicht die Einordnung eines in der verbundenen Berufungsverhandlung ergangenen Urteils als Berufungsurteil.

4

Eine beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision ist unzulässig, soweit der BGH nicht sachlich zuständig ist; das Rechtsmittel ist bei dem zuständigen Oberlandesgericht zu verfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 18. Oktober 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 55/90 BESCHLUSS vom 13. Februar 1990 in der Strafsache gegen Gerd ███ aus S———, dort geboren am [REDACTED] 1964, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Februar 1990 gemäß § 348 StPO

Tenor

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 1989 nicht zuständig. Zuständig ist das Oberlandesgericht Stuttgart.

Gründe

Gegen den Angeklagten erhob die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage vom 3. November 1988 zum Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, das sodann ein Urteil erließ, das vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft jeweils mit der Berufung angefochten wurde. Weiter erhob die Staatsanwaltschaft gegen ihn Anklage vom 25. Juli 1989 zum Landgericht Stuttgart. Diese erstinstanzliche Sache wurde von der Jugendkammer übernommen und – ersichtlich gemäß § 237 StPO – mit dem bei ihr anhängigen Berufungsverfahren verbunden. Dessen Urteil, gegen das sich die Revision des Angeklagten richtet, erging jedoch allein in der Berufungssache; denn in der Hauptverhandlung hatte die Jugendkammer das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (Bl. 101, 103 d. A.). Das angefochtene Urteil ist also – wie sich auch aus seinem Inhalt ergibt – ausschließlich in einem Berufungsverfahren ergangen. Deshalb ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen dieses Berufungsurteil nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG das Oberlandesgericht Stuttgart zuständig (vgl. BGHSt 34, 159, 160; BGHR StPO § 237 Revision 2; BGH, Urt. vom 18. Januar 1990 – 4 StR 616/89, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

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