Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben — Prüfung von §31 BtMG i.V.m. §49 Abs.2 StGB erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 558/93
Datum
21.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch des Landgerichts auf und verwirft die weitergehende Revision. Das LG hatte trotz erheblichen Mitwirkungsgrades des Angeklagten wegen hoher Heroinmenge einen besonders schweren Fall nach §29 Abs.3 Nr.4 BtMG angenommen. Es unterließ jedoch die Prüfung, ob der gesetzliche Milderungsgrund des §31 BtMG eine Verschiebung des Strafrahmens nach §49 Abs.2 StGB rechtfertigt. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an ein anderes Gericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 31 BtMG in Betracht, ist zu prüfen, ob dieser eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 2 StGB rechtfertigt.

2

Unterlässt das Tatgericht die Prüfung der möglichen Verschiebung des Mindeststrafrahmens nach § 49 Abs. 2 StGB trotz anwendbaren gesetzlichen Milderungsgrundes, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des Strafausspruchs begründen kann.

3

Ist die verhängte Strafe aus dem unteren Fünftel des angewendeten Strafrahmens entnommen worden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Herabsetzung des Mindeststrafrahmens eine geringere Strafe verhängt worden wäre; dies rechtfertigt regelmäßig die Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung.

4

Die entgegengebrachte Mitwirkung des Angeklagten, die zur Aufklärung weiterer Tatbeteiligter führt, ist strafmildernd zu berücksichtigen; sie schließt jedoch die Feststellung eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG bei erheblichen Mengen nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen, 3. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 558/93 vom 21. September 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ███████████ █████, geboren am ██ 1964 in ██ ███ ████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, auf dessen Antrag, am 21. September 1993 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 3. Juni 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Zum Schuldspruch ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Der Angeklagte hatte Angaben über seine Hintermänner gemacht und dadurch „das Tatgeschehen über seinen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt und Ermittlungserfolge gegen seine Lieferanten ermöglicht“. Diesen Umstand hat das Landgericht „sehr nachhaltig berücksichtigt“, ist aber u. a. im Hinblick auf die erhebliche Menge des gehandelten Heroins gleichwohl von einem besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ausgegangen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

§ 31 BtMG ist somit nicht dafür herangezogen worden, statt eines besonders schweren Falles den milderen Strafrahmen aus § 29 Abs. 1 BtMG a. F. anzuwenden. Deshalb musste geprüft werden, ob der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund nach § 31 BtMG zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 2 StGB führt. Hierzu äußert sich das Landgericht nicht.

Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Da das Landgericht die Strafe aus dem unteren Fünftel des von ihm angewendeten Strafrahmens entnommen hat, kann anders als in den Fällen der Verurteilung zu hoher Strafe letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Herabsetzung des Mindeststrafrahmens nach § 49 Abs. 2 StGB eine geringere Strafe verhängt haben würde (BGH StV 1987, 52, 53).

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