Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen strafschärfender Berücksichtigung nicht nachgewiesener Vorwürfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 558/90
- Datum
- 30.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen bloße, nicht rechtskräftig festgestellte oder nicht verwertbare Tatvorwürfe strafschärfend nicht zugerechnet werden.
Die strafschärfende Berücksichtigung unbewiesener Vorwürfe ist unstatthaft; wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies die Einzelstrafe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Ergeben sich aus der Nachprüfung nur keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, bleiben diese Teile des Urteils bestehen und die entsprechende Revisionsrüge kann verworfen werden.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Kostenentscheidung, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 15. Juni 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 558/90 vom 30. Oktober 1990 in der Strafsache gegen C., aus den Kfz-Lackierer-Meister Enzo C., geboren am ███████ 1961 in ███████ (Italien), wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
am **30. Oktober 1990
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Juni 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Landgericht die dem Angeklagten für eine frühere Zeit vorgeworfenen Straftaten, derentwegen er aber nicht ausgeliefert wurde, strafschärfend berücksichtigt hat; das war nicht statthaft (BGHSt 22, 318). Deshalb muss der Strafausspruch aufgehoben werden, und zwar, weil eine Beeinflussung auch der Einzelstrafe für die letzte abgeurteilte Tat nicht auszuschließen ist, insgesamt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ulsamer Kuhn Schauenburg v. Gerlach
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