Treffer
BGH Urteil

Revision: Umstufung versuchten Totschlags in gefährliche Körperverletzung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 558/72
Datum
12.12.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte nach Verurteilung wegen versuchten Totschlags formelles und materielles Recht. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge als unzulässig und verneint den Rechtfertigungsgrund der Notwehr. Mangels Feststellung eines beendeten Versuchs geht der Senat von einem nicht beendeten Versuch und strafbefreiendem Rücktritt aus; die Rechtsfolgen führen zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) und zur Aufhebung des Strafausspruchs mit Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abgrenzung zwischen beendem und nicht beendeten Versuch ist die Vorstellung des Täters von der zur Tat gehörigen Handlung (sein Tatplan) maßgeblich.

2

Fehlt eine genau umrissene Tatvorstellung und hat der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles zur Vollendung Erforderliche getan, liegt ein nicht beendeter Versuch vor.

3

Beim strafbefreienden Rücktritt vom nicht beendeten Versuch entfällt die Verurteilung wegen des versuchten Delikts; an ihre Stelle kann entsprechend den Feststellungen eine geringere tatbestandliche Bewertung (z.B. gefährliche Körperverletzung) treten.

4

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine substantiierten Darlegungen vorträgt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

5

Eine Revisionsentscheidung kann den Schuldspruch ändern und den Strafausspruch aufheben sowie zur neuen Entscheidung zurückverweisen, wenn die Feststellungen eine andere rechtliche Bewertung tragen und die Verteidigung hierdurch nicht in unzulässiger Weise beschränkt wird (§ 265 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Passau, 17. Juli 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauhelfer Herbert ██ aus ███, dort geboren ████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen versuchten Totschlags

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Passau vom 17. Juli 1972

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) verurteilt wird, 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Deggendorf zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Das ihm gehörende Tatmesser ist eingezogen worden.

Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch und zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen.

1. Zur Verfahrensrüge sind keine Darlegungen gemacht worden. Sie ist daher unzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Annahme der Revision, die Jugendkammer hätte dem Angeklagten den Rechtfertigungsgrund der Notwehr zubilligen müssen, findet in den Feststellungen keine Grundlage. Der Angeklagte stach nicht zu, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden. Die „Randale“, die sich zwischen ihm und Josef ██████████ abgespielt hatte, war für ██████ beendet. Der Angeklagte war es, der zu einem neuen Angriff entschlossen war und ihn ausführte. Als ██████████ sich auf den herausfordernden Zuruf des Angeklagten umdrehte, führte der Angeklagte „blitzschnell“ den Stich. Weder die tatsächliche noch eine vermutete Reaktion ███████ spielten eine Rolle. Der Stich kam, weil der Angeklagte ihn anbringen wollte. Er hatte keinen Verteidigungswillen. Wie für den Geschehensablauf, so ist es für die Beurteilung ohne Bedeutung, dass ██████ im Begriff war, zum Schlage auszuholen („aufziehen“ wollte).

3. Die Revision lässt auch mit dem Vorbringen, dem Angeklagten könne Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden, die Feststellungen außer acht. Nähere Erörterungen erübrigen sich, weil die Verurteilung wegen Totschlagsversuchs aus einem anderen Grunde entfällt.

4. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, weil die Annahme der Jugendkammer, der Tötungsversuch sei beendigt gewesen, durchgreifenden Bedenken begegnet.

Nach den Feststellungen „hatte sich der Angeklagte bei Tatbeginn keinen genau umrissenen Tatplan vorgestellt“. War es so, dann kann der Versuch unbeendigt gewesen sein, als der Angeklagte einmal zugestochen hatte und dann „von █████████████“.

Nach fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung des beendigten vom nicht beendigten Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend, gleichviel, ob er mit unmittelbarem oder mit nur bedingtem Vorsatz handelt. Hatte er sich eine ganz bestimmte Handlung vorgenommen und führt er sie aus, ohne dass der erstrebte oder in Rechnung gestellte Erfolg eintritt, so ist der Versuch beendigt (BGHSt 10, 129, 131; 22, 330, 331; 333).

So lag es hier nicht. Denn dass der Angeklagte auf Josef ██████████ einmal einstechen wollte, konnte nicht festgestellt werden. Es ist auch nicht zu erwarten, dass in einer neuen Verhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, aus denen sich ergäbe, dass der Totschlagsversuch mit dem einmaligen Zustechen beendigt war. Deshalb ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er auf ██████████ nicht nur einmal einstechen wollte, aber nach Ausführung eines Stiches „von ██████ abließ“, obwohl er noch nicht alles zur Vollendung der Tat Erforderliche getan zu haben glaubte und ohne dass er bis zum Erscheinen der Zeugen █████, ██, ██████ und Klaus ███████████ an weiteren Stichen durch Umstände gehindert wurde, die von seinem Willen unabhängig waren. Wegen strafbefreienden Rücktritts vom nicht beendigten Totschlagsversuch entfällt die Verurteilung nach §§ 212, 43 StGB. An ihre Stelle tritt die von den Feststellungen getragene Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB).

An der Änderung des Schuldspruchs ist der Senat durch die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO nicht gehindert, weil der Angeklagte sich ersichtlich nicht anders als bisher verteidigen kann.

5. Die Strafe muss neu festgesetzt werden. Es ist rechtlich möglich, dass das Tatgericht nahe der Strafe bleibt, die im abgeänderten Urteil ausgesprochen worden ist.

Pfeiffer Loesdau Mös1 Pikart Herdegen

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