Revision: Befangenheit eines bei Staatsanwaltschaft beschäftigten Sachverständigen führt zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 558/63
- Datum
- 28.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständiger, der bei einer Staatsanwaltschaft Dienst tut und sein Gutachten kraft amtlicher Zuständigkeit in deren Namen erstattet, ist als Angehöriger der die Strafverfolgung betreibenden Behörde anzusehen und kann Befangenheitsgründe begründen.
Die Ablehnung eines solchen Sachverständigen ist zu berücksichtigen, wenn der Angeklagte berechtigtes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters geltend macht; dies kann die Unverwertbarkeit des Gutachtens zur Folge haben.
Beruht das Urteil wesentlich auf einem Gutachten eines wegen seiner amtlichen Stellung abgelehnten Sachverständigen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Ob ein zwingender Ablehnungsgrund gemäß § 22 Nr. 4 StPO auch bei Angehörigen ausländischer Staatsanwaltschaften anzuwenden ist, kann offenbleiben; es genügt, dass nach § 74 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 StPO berechtigtes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 15. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Koch Horst ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1929 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall, begangen in Basel, zu drei Jahren Zuchthaus und zur Sicherungsverwahrung verurteilt. Seine Revision hat auf folgende Verfahrensrüge hin Erfolg:
In der Hauptverhandlung lehnte der Verteidiger den Detektiv-Korporal Schweizer, der im Ermittlungsverfahren ein Fingerabdruck-Gutachten erstattet hatte, als befangen ab, weil er als Angehöriger der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt schon dienstlich mit der Sache befaßt gewesen sei. Die Strafkammer wies das Ablehnungsgesuch zurück mit der Begründung, der Sachverständige sei nicht als Ermittlungsbeamter der Polizei oder der Staatsanwaltschaft in der Sache tätig geworden, sondern von der schweizerischen Ermittlungsbehörde nur in seiner Eigenschaft als „Daktyloskop“ hinzugezogen worden.
In dieser Rechtsansicht kann der Senat dem Landgericht nicht folgen. Wie es festgestellt hat, gehört der Sachverständige der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt an. Er ist dort zwar in der kriminaltechnischen Abteilung beschäftigt und war in der Sache gegen den Angeklagten nur mit der Auswertung von Tatortspuren, insbesondere eines fremden Handflächenabdrucks, befaßt. Er steht aber im Dienst bei der Staatsanwaltschaft und hat das Gutachten in diesem Dienst, kraft amtlicher Zuständigkeit und Zuweisung erstattet, wie die Akten erweisen, auch unter dem Namen seiner Behörde. Er ist also in der Sache in abhängiger und unselbständiger Stellung gerade bei dem Amt tätig gewesen, das zur Strafverfolgung des Falles berufen war, tatsächlich die ersten Ermittlungen und zwar durch eben die Kriminaltechnische Abteilung – geführt und auch das Strafverfahren vor dem deutschen Gericht veranlaßt hat. Demnach liegt es hier anders als in den offenbar vom Landgericht ins Auge gefaßten Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft eine ihr nicht eingegliederte Stelle um ein Gutachten angeht (BGH LM Nr. 2 zu § 74 StPO = JZ 1958, 621 und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Vielmehr ähnelt der Sachverhalt dem Fall BGHSt 18, 214, 217. Das Landgericht hat somit das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob der zwingende Ablehnungsgrund des § 22 Nr. 4 StPO die amtliche Tätigkeit in der Sache auch bei einer ausländischen oder nur bei einer deutschen Staatsanwaltschaft und nur als Vertreter der Anklage oder auch in anderer Eigenschaft betrifft. Denn jedenfalls kann das Mißtrauen des Angeklagten nicht für ungerechtfertigt erachtet werden, er habe von einem Angehörigen der ihn strafrechtlich verfolgenden Behörde kein unparteiisches Gutachten zu erwarten (§ 74 Abs. 1, § 24 Abs. 2 StPO).
Da die Strafkammer den Beschwerdeführer auf Grund des Gutachtens des abgelehnten Sachverständigen für überführt hält, das Urteil also auf dem Verfahrensfehler beruht, muß es aufgehoben werden. Damit erledigt sich die weitere Verfahrensbeanstandung. Die allgemeine Sachrüge gibt nur zu Hinweis Anlaß, daß der Angeklagte nach der Aufzählung des Diebesguts im Urteil (S. 4) bloß einen Wecker gestohlen hat, nicht zwei, wie es auf Seite 5 des Urteils heißt.
Zur Verweisung der Sache an ein anderes Landgericht liegt kein Grund vor. Die Strafkammer ist auch nicht gehindert, in der neuen Verhandlung den abgelehnten Sachverständigen, falls erforderlich, als sachverständigen Zeugen zu vernehmen (§ 85 StPO).
| Willms | Geier | Fischer | |||
| Dr. Seibert | Hübner |