Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 558/55
Datum
17.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; seine Revision hat der BGH verworfen. Streitpunkt war die Tragfähigkeit der Beweiswürdigung und die Angemessenheit der Strafe. Der Senat betont, dass die Revision die freie Beweiswürdigung (§ 337 StPO) nicht nachprüfen darf und die Urteilsgründe die für den Meineid erforderlichen Tatsachen nennen. Zur Strafzumessung hält der BGH fest, dass Furcht vor Verfolgung wegen eines vorausgegangenen Delikts keine Milderung nach § 157 StGB begründet; fehlende Einsicht und Anschuldigungen gegen Zeugen dürfen strafverschärfend berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nicht im Ergebnis neu prüfen; Angriffe auf die Beweiswürdigung sind nach § 337 StPO ausgeschlossen.

2

Zur Tragfähigkeit eines Schuldspruchs genügt, wenn die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, aus denen der Tatrichter die gesetzlichen Merkmale des Meineids ableitet.

3

Bei der Strafzumessung kann das Tatgericht mildernde Umstände wie eine Zwangslage berücksichtigen, sofern diese substantiiert dargelegt sind.

4

Die Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung wegen eines vorausgegangenen Delikts rechtfertigt keine Milderung nach § 157 StGB, wenn die Norm nicht zugunsten einer in einem bürgerlich-rechtlichen Streit vernommenen Partei anwendbar ist.

5

Das Leugnen der Tat ist nicht per se strafverschärfend; wohl aber kann das fortdauernde Verhalten ohne Einsicht, fehlende Reue und das Beschuldigen von Zeugen bei der Strafzumessung nachteilig gewertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Karl ████, geboren am ████ 1927 in ████ (ČSR), wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. September 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt; es hat ihm die bürgerliche Ehrenrechte auf drei Jahre und die Eidesfähigkeit für dauernd aberkannt.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1.) Die rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Christian ███████████ hatte gegen den Beschwerdeführer wegen einer Forderung beim Amtsgericht Weißenburg Klage erhoben. In diesem Rechtsstreit wurde der Angeklagte wiederholt als Partei vernommen. Er bestritt dabei der Wahrheit zuwider, jemals geäußert zu haben, er könne den █████ gut „ausschmieren“ und werde das auch tun, weil █████ keine Aufzeichnungen habe. In der Sitzung vom 30. April 1954 beschwor der Angeklagte seine Aussage. Nach der Überzeugung der Strafkammer war er sich dessen bewusst, dass er eine falsche Aussage mit seinem Eid bekräftigte.

Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung angreift, kann das Revisionsgericht dieses Vorbringen nicht berücksichtigen (§ 337 StPO). Die Strafkammer brauchte sich in den Urteilsgründen nicht mit sämtlichen Aussagen auseinanderzusetzen. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen der Tatrichter die gesetzlichen Merkmale des Meineids gefunden hat. Die Urteilsgründe enthalten keinen Widerspruch; sie lassen weder einen Rechtsirrtum noch Verstöße gegen die Denkgesetze erkennen.

2.) Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Urteilsgründe führen die Umstände an, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind; § 267 Abs. 3 StPO ist somit nicht verletzt. Die Strafkammer hat strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte sich in einer gewissen Zwangslage sah und fürchtete, das Gericht werde – hätte er sich zur Wahrheit bekannt – aus seiner Aussage für den Ausgang des Rechtsstreits ungünstige Schlüsse ziehen. Selbst wenn der Angeklagte die Unwahrheit auch deshalb gesagt haben sollte, weil er eine gerichtliche Bestrafung wegen eines etwa seiner Aussage vorausgegangenen versuchten Prozessbetrugs befürchtete, könnte dieser Umstand nicht zu einer Milderung der Strafe gemäß § 157 StGB führen. Diese Bestimmung ist nicht zugunsten einer Partei anwendbar, die im bürgerlich-rechtlichen Streitverfahren vernommen und nach § 452 ZPO beeidigt worden ist (BGH NJW 1951, 809 und 1953, 390 Nr. 15).

Das Landgericht hat auch nicht das Leugnen des Angeklagten als solches straferschwerend gewürdigt. Es durfte zuungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen, dass er „verstockt und hartnäckig jede Einsicht und Reue vermissen ließ“ und sogar Zeugen des Meineids bezichtigte.

Mantel Dr. Hengsberger Dr. Peetz Martin Dr. Horchner

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