Fortgesetzte Urkundenfälschung: Anforderungen an Feststellungen zum Gebrauch gefälschter Doktordiplome
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 558/53
- Datum
- 02.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen (fortgesetzter) Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen einer unechten Urkunde bedarf es konkreter Feststellungen dazu, wann, wo und gegenüber wem die Urkunde zum Beweis im Rechtsverkehr vorgelegt oder sonst gebraucht wurde.
Das bloße Führen eines unberechtigt erlangten akademischen Grades, die Verwendung entsprechender Stempel oder die Anbahnung ähnlicher Geschäfte belegen für sich genommen noch keinen Gebrauch der zugrunde liegenden Urkunde.
Eine fortgesetzte Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der auf einen bestimmt abgegrenzten Gesamterfolg durch mehrere Einzelakte gerichtet ist; ein nur allgemein gefasster Entschluss, die Urkunde bei Gelegenheit einzusetzen, genügt nicht.
Treffen Urkundendelikte und unbefugte Titelführung tateinheitlich zusammen, ist die Schuldfrage einheitlich zu entscheiden; die Aufhebung eines tateinheitlichen Teils erfasst regelmäßig auch die damit verbundene weitere Tat.
Ein rechtskräftiger Freispruch verbraucht die Strafklage hinsichtlich des geschichtlichen Vorgangs unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, die bei tateinheitlicher Verknüpfung hätten beurteilt werden können; bei fortgesetzten Taten reicht der Verbrauch jedoch nur auf die bekannten bzw. verhandelten Einzelakte.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 25. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ████████████ ez Br aus MC, geboren 2.) ███ ████ Peter os geboren am
wegen fortgesetzter Urkundenfälschung u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten K—) und RC) wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. November 1952
den Feststellungen nach aufgehoben,
mit
gegen RC) in vollem Umfange, gegen K—), soweit er wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit unbefugter Führung eines akademischen Grades verurteilt ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe; im Übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.
Soweit das Urteil aufgehoben ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Ein gewisser K—), der inzwischen aus dem Verfahren durch rechtskräftige Verurteilung ausgeschieden ist, hatte mit falschen Stempeln und Unterschriften Doktordiplome der früheren Unra-Universität in München hergestellt. Je eine der Urkunden, in denen die Würde eines Dr. jur. h.c. „verliehen“ wurde, erwarben die Angeklagten von ihm gegen eine „Spende an die Universität“. K—) zahlte etwa 1.800 DM, RC) 2.000 DM; K—) behielt die Beträge, wie die Angeklagten erkannten, für sich. Aufgrund der Urkunde führten sie den Doktorgrad. RC) legte die Urkunde zur Anmeldung des Doktorgrades bei der Polizei und ferner in einem gegen ihn wegen unberechtigter Führung des Doktortitels eingeleiteten Strafverfahren zum Nachweis seiner Berechtigung vor (4 Ds 703/50 Amtsgericht München). Ein Diplom gleicher Art beschaffte der Angeklagte Baumer von K—) dem Siegfried K—), der dafür 5.000 DM „spenden“ sollte. In den Betrag wollten sich K—) und ████ teilen. K—) zahlte jedoch nicht, weil er aufgrund einer Erkundigung bei der Universität in München Misstrauen schöpfte. Der Holzhändler K—) ging auf ein Angebot des Angeklagten RC), ihm gegen eine „Spende“ von 5.000 DM ein Doktordiplom der Unra-Universität durch K—) zu beschaffen, nicht ein. Auch in zwei weiteren Fällen hatte K—) mit ähnlichen Angeboten keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Angeklagten K—) wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit unbefugter Führung eines ausländischen akademischen Grades, wegen versuchten Betrugs im Rückfall in zwei Fällen und wegen zweier Vergehen der Vermittlung ausländischer akademischer Grade zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr, den Angeklagten RC) wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter unbefugter Führung eines akademischen Grades anstelle von zwei Monaten Gefängnis zu 500 DM Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat es die „Doktordiplome“ der Angeklagten eingezogen.
Dagegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Sie haben, die des K—) nur zum Teil, Erfolg.
Revision des Angeklagten RC)
I.
a) Verfahrensrügen:
1. Unbegründet sind die Rügen, es seien keine der insbesondere nicht die eigene des Angeklagten K—) vom 6. Juni 1947, und nicht zur Feststellung des Rückfalls die Urteile des Landgerichts München I vom 2. August 1937 und des Amtsgerichts München vom 1. Dezember 1939 verlesen worden. Für das Urteil vom 1. Dezember 1939 trifft dies ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht zu. Im Übrigen sind sowohl die Rückfallvoraussetzungen wie der Inhalt der sogenannten Doktordiplome durch bestätigten Vorhalt an den Angeklagten festgestellt worden, wie die dienstlichen Äußerungen zweier an der Verhandlung beteiligter Richter und des Vertreters der Staatsanwaltschaft in Verbindung mit dem Urteil selbst (S. 5, 21) ergeben. Dass dies zulässig ist und der Aufnahme in das Sitzungsprotokoll nicht bedarf, entspricht feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGSt 69, 90; BGHSt 1, 96; NJW 1951, 206).
2. Der Vorsitzende der Strafkammer hat die Hauptverhandlung unterbrochen und dabei angeordnet, dass für die Fortsetzung
a) der Zeuge BC——— von der Staatsanwaltschaft zu laden sei, b) ausser anderen der Zeuge DC——— nochmals zu erscheinen habe, c) die Strafakte des Zeugen DC——— einzuholen sei.
Die Anordnungen sind ein Ausfluss der Befugnis des Vorsitzenden zur Leitung der Verhandlung und zur Aufnahme des Beweises (§ 238 Abs. 1 StPO). Die Rüge der Revision, dass den Anordnungen keine geheime Beratung des Gerichts vorangegangen sei, geht daher an der Sache vorbei.
3. Der Zeuge BC——— sollte zu der von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nur gegen K—) erhobenen Nachtragsanklage vernommen werden. Dass seine Vernehmung unterblieb, weil die Staatsanwaltschaft die Nachtragsanklage zurücknahm, beschwert den Angeklagten RC) nicht.
4. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hatte vor der Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragt, die Frage an den Zeugen ███████ zuzulassen, ob er außer einer von ihm angegebenen militärgerichtlichen Bestrafung noch andere Vorstrafen erlitten habe. Er hatte dann die Frage bis zur Einholung der Strafakte des Zeugen zurückgestellt. Die Revision sieht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Beschwerdeführers darin, dass die Strafakte nicht eingeholt worden ist und daher auch die bis dahin zurückgestellte Frage nicht habe angebracht werden können. Die Rüge scheitert an § 338 Nr. 8 StPO. Weder ist ein Beschluss des Gerichts über die Nichtzulassung der Frage ergangen noch betrifft sie einen für die Entscheidung wesentlichen Punkt: Die Aussage des Zeugen DC——— ist vom Landgericht gegen den Angeklagten K—) nicht verwertet worden. Überdies hat die Verteidigung, wie die dienstliche Äußerung der Richter (siehe unter 1) ergibt, die Frage nach Fortführung der Hauptverhandlung nicht wieder aufgenommen, obwohl die Strafakte nicht eingegangen war.
5. Schließlich greift auch die Rüge des Beschwerdeführers nicht durch, dass das Urteil gegen ihn im Fall ███ das Schreiben vom 23. Mai 1951 (richtig: 25. März 1951) verwertet, obwohl es nicht verlesen worden sei. Allerdings ergibt das Sitzungsprotokoll die Verlesung nicht. Aber nach den dienstlichen Äußerungen der Richter ist sowohl dieses, von dem Angeklagten an ██████ gerichtete, wie auch dessen Antwortschreiben vom 27. März 1951 in vollem Umfange verlesen worden. Der Angeklagte hatte, wie die Sitzungsniederschrift beweist, Gelegenheit, sich dazu zu äußern (§ 257 StPO) – vgl. Bl. 220 unten der Akten. Dass er das Schreiben vom 25. März 1951 inhaltlich bestritten hätte, ergibt weder das Sitzungsprotokoll noch das Urteil, macht die Revision auch selbst nicht geltend. Demnach durfte das Landgericht den Inhalt des Schreibens vom 25. März 1951 als von dem Angeklagten bestätigt dem Urteil zugrunde legen (vgl. a.a.O.). Für das Schreiben vom 27. März 1951 gilt das gleiche. Überdies verwertet das Urteil dieses Schreiben gegen den Beschwerdeführer nicht, beruht also nicht darauf (§ 337 Abs. 1 StPO).
b) Die Sachrüge ist begründet, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt ist. Das Landgericht stellt zwar fest, dass der Angeklagte von dem gefälschten Doktordiplom „wie ausgeführt“ wiederholt Gebrauch gemacht habe in der vorgefassten Absicht, damit in jedem Falle seine Berechtigung zur Titelführung nachzuweisen. Die näheren Urteilsausführungen dazu besagen aber nur, dass er den Doktortitel im rechtsgeschäftlichen Verkehr führte, einen entsprechenden Stempel anfertigen ließ, sich dessen in Geschäftsbriefen bediente und dass er anderen Interessenten anbot, ihnen den Doktorgrad der Unra-Universität zu verschaffen. Keine dieser Handlungen, insbesondere nicht das Führen des Doktorgrades, schließt in sich, dass der Angeklagte von dem „Doktordiplom“ Gebrauch gemacht hat. In anderem Zusammenhang bemerkt das Landgericht zwar, dass der Angeklagte „bei Vorlage des falschen Diploms“ sich als Dr. h.c. bezeichnet habe. Aber hierfür fehlt es an jeder tatsächlichen Feststellung, wo, wann und wem gegenüber der Angeklagte das „Diplom“ vorgelegt hat. Das Revisionsgericht hat daher keine Möglichkeit, das Urteil in diesem Punkte auf die richtige Rechtsanwendung zu prüfen. Das Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden.
Das Landgericht wird die fehlenden Feststellungen nachzuholen und dabei auch zu erörtern haben, ob der Vorsatz des Angeklagten von vornherein darauf gerichtet war, durch wiederholten Gebrauch des „Diploms“ einen bestimmt abgegrenzten Gesamterfolg zu erreichen, oder ob er nur allgemein beschlossen hatte, die „Doktorurkunde“ jeweils anderen vorzulegen, wenn es ihm gerade notwendig oder sonst geeignet erschien. Nur im ersten Falle hatte der Angeklagte mit dem Gesamtvorsatz gehandelt, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrere Einzelhandlungen zur rechtlichen Einheit der fortgesetzten Handlung verbindet; die Lehre vom Fortsetzungsvorsatz hat der Bundesgerichtshof nicht übernommen. Daher genügt für die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht, dass der Angeklagte schlechthin entschlossen war, das falsche Diplom jeweils dann vorzulegen, wenn ihm dies notwendig oder gerade passend erschien (BGHSt 1, 313, 315).
Da bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Straftaten die Schuldfrage nur einheitlich entschieden werden kann, wird von der nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen Aufhebung des Urteils ohne weiteres auch die unbefugte Führung eines ausländischen akademischen Grades ergriffen.
c) Im Übrigen lässt das Urteil in der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers keinen Rechtsirrtum erkennen. Insoweit ist daher seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
Zur Revision des Angeklagten K—)
II.
a) Es ist zunächst die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 zu prüfen. Sie hängt davon ab, wie der Angeklagte vorbestraft ist, und ob die bisher bekannte Vorstrafe der beschränkten Auskunft unterliegt (vgl. § 3 Abs. 3; § 6 Abs. 1 Straffreiheitsgesetz). Da hierüber einwandfreie Feststellungen zur Zeit nicht getroffen werden können, war das Urteil aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Frage an das Landgericht zurückzuverweisen.
b) Für den Fall, dass das Landgericht das Verfahren nicht nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 einstellt, wird bemerkt:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt, weil er die Doktorurkunde „u. a.“ zur Anmeldung des Doktortitels bei der Polizei und ferner in dem Strafverfahren 4 Ds 703/50 Amtsgericht München zum Nachweis seiner Berechtigung vorgelegt hatte. Der Angeklagte ist in dem Strafverfahren (aus subjektiven Gründen) freigesprochen worden. Die Strafklage ist daher verbraucht, soweit der Angeklagte den Doktorgrad nicht nach der damaligen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in München weiter geführt hat. Sie ist weiter verbraucht, soweit der Angeklagte von dem gefälschten Doktordiplom bis zu der vorerwähnten Hauptverhandlung Gebrauch gemacht hat; denn diese Handlungen würden in Tateinheit mit der dem Angeklagten zur Last gelegten unbefugten Führung des Doktorgrades gestanden haben (§ 73 StGB). Die Strafklage betrifft die Tat als geschichtlichen Vorgang, so wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt (§ 264 Abs. 1 StPO). Sie wird durch das Urteil unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt verbraucht, unter dem der Richter sie hätte umgestalten können und müssen (§ 264 Abs. 2 StPO), demnach auch für die tateinheitlich zusammentreffende Straftat (u. a. RG 72, 99, 105). Zwar beschränkt sich bei einem Urteil, das von der Anklage einer fortgesetzten Straftat freispricht, der Verbrauch der Strafklage auf diejenigen Einzelhandlungen, welche in der Anklage vorgebracht oder sonst Gegenstand der Verhandlung geworden sind. Einzelfälle, welche dem früher urteilenden Richter noch nicht bekannt waren, können trotz des Freispruchs weiter verfolgt werden (u. a. RGSt 47, 397, 400; 66, 19, 26). Die Urteilsgründe des Landgerichts lassen jedoch nicht ersehen, bei welchen anderen Gelegenheiten der Angeklagte die Urkunde noch vorgelegt hat und ob diese Fälle dem Amtsgericht München bei dem Urteil noch nicht bekannt waren. Hierzu wären weitere Feststellungen erforderlich.
Jagusch Dr. Peetz Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Mannzen
Dr. Hübner ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.
| Dr. Peetz | |