Revision wegen unvereidigter Sachverständigenbekundungen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 55/82
- Datum
- 02.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bekundungen eines Sachverständigen über außerhalb der Hauptverhandlung mitgeteilte Angaben Dritter dürfen nur dann der Urteilsbildung zugrunde gelegt werden, wenn der Sachverständige insoweit als Zeuge gehört und vereidigt worden ist.
Entscheidend für die Notwendigkeit der Vernehmung als Zeuge ist, ob die vom Sachverständigen wiedergegebenen Angaben beweiserheblich sind; dies gilt auch, wenn sie mit anderen Aussagen übereinstimmen.
Die Verwertung außergerichtlicher, vom Sachverständigen wiedergegebener Äußerungen ohne Vereidigung verletzt die Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 59, 261 StPO) und kann das Urteil aufheben, wenn der Verstoß dem Angeklagten nachteilig ist.
Ergibt sich aus der Urteilsbegründung, dass das Gericht seine Überzeugung (mit) auf solche unvereidigten Sachverständigenbekundungen gestützt hat, ist die Rechtsmittelrüge begründet und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 21. Oktober 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 55/82
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Wolfgang L. aus ██ █████, geboren am ██████ 1955 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. März 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 21. Oktober 1981 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsantrag vom 5. Februar 1982 wie folgt begründet:
*"Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet, dass die Strafkammer die getroffenen Feststellungen unter anderem auch auf die zeugenschaftlichen Bekundungen des Psychiaters Dr. █████ gestützt habe. Dr. █████ sei indessen in der Hauptverhandlung nur als Sachverständiger gehört, über seine Vereidigung dementsprechend auch nur nach § 79 StPO befunden worden. Dadurch seien die §§ 261 und 59 StPO verletzt.
Hierzu ist in tatsächlicher Hinsicht aus der Sitzungsniederschrift festzustellen, dass der Sachverständige Dr. █████ erschienen war (Bl. 230 Bd. II dA), als Sachverständiger belehrt wurde (Bl. 230 R Bd. II dA), sein Gutachten erstattete und gemäß § 79 StPO unvereidigt blieb, nachdem Anträge zur Vereidigung nicht gestellt worden waren (Bl. 237 Bd. II dA).
In den Urteilsgründen heißt es im Anschluss an die inhaltliche Wiedergabe der Aussage des Zeugen KOK █████ über die Aussagen des Angeklagten im Vorverfahren:
Auch bei seiner Exploration am 29. und 30.4.1981 im BKH durch den Sachverständigen Dr. █████ erwähnte der Angeklagte nach dessen Bekundungen, er und seine Ehefrau hätten dann im Schlafzimmer nichts mehr miteinander gesprochen, nach dem Zubettgehen habe man sich wütend den Rücken zugedreht, er habe das Licht gelöscht; nach 2–3 Sekunden habe er die Strumpfhose gepackt, mit beiden Händen ergriffen, um den Hals seiner Frau gelegt und zugezogen.
Die Kammer ist auf Grund dieser Bekundungen des Sachverständigen Dr. █████ davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht bis unmittelbar vor der Tat mit seiner Ehefrau einen heftig, möglicherweise sogar beleidigend geführten Streit hatte, bei dem unter Umständen sogar Tätlichkeiten ausgetauscht wurden.
Wäre dies der Fall gewesen, hätte er es – nachdem er nach seiner Vorführung zum Ermittlungsrichter am 5.2.1981 nunmehr wusste, dass er in Haft bleiben würde – bei seinen Nachvernehmungen durch den Zeugen KOK █████ am 9.2.1981 und am 24.2.1981 angegeben. Es hätte zu diesem Zeitpunkt kein Grund mehr dazu für ihn bestanden, sich zu Unrecht stärker zu belasten, um dadurch in Haft zu kommen bzw. zu bleiben. Stattdessen ist er nach den glaubhaften Aussagen dieses Zeugen bei beiden Nachvernehmungen dabei geblieben, mit seiner Ehefrau keinen Streit gehabt und sie insbesondere nicht geschlagen zu haben.
Auch bei seiner ███████████ durch den Sachverständigen Dr. █ räumte er zwar eine Aussprache ███ ██████ mit seiner Frau über das Problem der von dieser angestrebten Trennung ein, verneinte aber einen Streit im eigentlichen Sinne und blieb dabei, unmittelbar vor dem Zubettgehen mit seiner Frau nicht mehr gesprochen zu haben. Schließlich hat auch der gegen 2.20 Uhr am Tatort eingetroffene Zeuge PM ████ bekundet, der Angeklagte habe ███ ██████ von einem Streit mit seiner Ehefrau erzählt.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Ehefrau nach Auslöschen des Lichtes angriff, als diese ihm den Rücken zukehrte. Dies beweisen sowohl die von dem Sachverständigen Dr. █████ bekundeten, ihm gegenüber ██████ █████████ gemachten Angaben des Angeklagten, als auch die von dem Angeklagten selbst eingeräumte Tatsache, dass sein Angriff für seine Ehefrau völlig überraschend kam und sie sich dagegen nicht wehrte."*
Hiernach ist die Rüge der Revision begründet. Ihrem Erfolg steht nicht entgegen, dass der Sachverständige bei der Wiedergabe der ihm vom Angeklagten gegebenen Schilderung des Tatgeschehens keine zusätzlichen Belastungstatsachen bekundet hat, die nicht schon durch die Aussage des KOK ██████ in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren.
"Bekundungen eines Sachverständigen über das, was ihm der zu begutachtende Zeuge (oder Angeklagte oder eine dritte Auskunftsperson auf Befragen außerhalb der Hauptverhandlung über das Tatgeschehen mitgeteilt hat, dürfen in jedem Falle, also auch dann, wenn sie keine neuen oder anderen Aussagen widersprechende Tatsachen zum Gegenstand haben, nur dann der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden, wenn der Sachverständige insoweit – falls zulässig (vgl. BGHSt 13, 1 Rechtssatz 2) – als Zeuge gehört und vereidigt worden ist. Entscheidend für die Notwendigkeit der Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen ist nur, ob er (vom Hörensagen) Beweiserhebliches zum Tatgeschehen bekundet. Das kann nicht nur dann der Fall sein, wenn seine Aussage neue, von anderen Zeugen nicht oder anders bekundete Einzelheiten enthält, sondern auch dann, wenn sie mit deren Aussagen übereinstimmt, gleichwohl aber vom Richter mit zur Überzeugungsbildung herangezogen wird" (BGHSt 13, 250, 251).
Die Urteilsgründe beruhen auch auf der Aussage des Sachverständigen über das ihm vom Angeklagten bei der Untersuchung Berichtete. Das Gericht stellt ersichtlich darauf ab, dass der Angeklagte nicht nur gegenüber dem KOK █████, sondern auch gegenüber dem Sachverständigen den Tatablauf wie festgestellt geschildert hat, welcher der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung widerspricht. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, "dass sein Angriff für seine Ehefrau völlig überraschend kam und sie sich nicht dagegen wehrte" (UA S. 27). Diese Angabe ist auch mit dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung geschilderten Tatablauf vereinbar.
Da sich der gerügte Verfahrensverstoß unmittelbar zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, kann der Schuldspruch wegen Mordes keinen Bestand haben. Auf die allgemein erhobene Sachrüge kam es danach nicht mehr an."
Die Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen zu. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen. Aus ihnen ergibt sich die von ihm getroffene Entscheidung.
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