Treffer
BGH Beschluss

Bestellung eines Beistandes für die Revisionsinstanz nach §397a StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 557/99
Datum
11.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für das Revisionsverfahren. Der BGH wertet den Antrag als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach §397a Abs.1 StPO und stellt fest, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Eine Bewilligung von PKH nach §397a Abs.2 StPO käme nur in Betracht, wenn keine Voraussetzungen für die Bestellung vorlägen. Das Gericht bestellt daher die beantragte Beiständin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ist nach §300 StPO als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach §397a Abs.1 StPO auszulegen.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §397a Abs.2 StPO setzt eine gesonderte Bedürftigkeitsprüfung voraus und kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen.

3

Die fortwirkende Bestellung eines Beistandes durch die Vorinstanz muss ausdrücklich für das Revisionsverfahren erfolgen; eine bloße Beiordnung im erstinstanzlichen Verfahren ersetzt diese Bestellung nicht.

4

Ist das Vorliegen der Voraussetzungen des §397a Abs.1 StPO (vgl. §395 Abs.1 Nr.1 lit. a StPO) gegeben, ist der Bestellung eines Beistandes für die Revisionsinstanz stattzugeben.

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1999

Tenor

Der Nebenklägerin H wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin v. F. aus Landshut als Beistand bestellt.

Gründe

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin v. F. beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich Prozesskostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin v. F. beigeordnet (Bd. III Bl. 568 d. A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rn. 17).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO).

SchaferBruningSchluckebier
MaulWahl