Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Bereicherungsabsicht beim Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 557/90
- Datum
- 23.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Betrugsdelikts nach § 263 StGB ist neben dem objektiven Tatbestand die Absicht erforderlich, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Bei komplexen Vermögensverfügungen (z. B. Verwendung von Kundengeldern für Warentermingeschäfte) hat das Tatgericht konkrete Feststellungen darüber zu treffen, welche Absichten der Täter verfolgte und wem nach seiner Vorstellung etwaige Gewinne zugutekommen sollten.
Unterbleiben die erforderlichen Feststellungen zur Täterabsicht, so ist eine Verurteilung wegen Betrugs unzureichend und die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Kann in der erneuten Hauptverhandlung keine zureichende Bereicherungsabsicht festgestellt werden, ist zu prüfen, ob die Tat aufgrund einer Pflichtverletzung als Untreue strafbar sein könnte.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 27. Juni 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 557/90
in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] in [REDACTED::<3>], wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 27. Juni 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat er als Anlageberater den Geschädigten unter der Zusage, die Gelder jeweils sicher anzulegen, veranlasst, ihm größere Geldbeträge zu überlassen. Die erhaltenen Gelder hat er jedoch zur Durchführung von Warentermingeschäften verwendet, die sämtlich mit Totalverlust endeten. Nur im Falle II 3 hat er einen Teilbetrag dazu eingesetzt, den durch eine Entnahme aus seinem Geschäftsbetrieb dort entstandenen Verlust auszugleichen; das aus seinem Geschäftsbetrieb entnommene Geld hatte er gleichfalls für ein Warentermingeschäft verwendet, mit dem er vergeblich versucht hatte, die aus den früheren Geschäften mit Geldern des Geschädigten bereits entstandenen Verluste auszugleichen. Dass der Angeklagte durch seine Aktivitäten selbst Vermögensvorteile erlangt hatte, ist nicht festgestellt.
Der so festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen Betrugs in vier Fällen nicht. § 263 StGB erfordert neben dem Merkmal des objektiven Tatbestandes – hier gegeben – die Absicht des Täters, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Mit der Frage, welche Absichten der Angeklagte mit seinem Tun verfolgte, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt; das wäre hier wegen der Besonderheiten des Falles geboten gewesen. Möglicherweise rechnete der Angeklagte damit, die warentermingeschäfte mit Gewinnen abschließen zu können und daran zu partizipieren; solche Gewinne selbst können zwar keine stoffgleichen Vermögensvorteile i.S.d. § 263 StGB, doch könnte der angestrebte vermögensvorteil schon in der Möglichkeit bestanden haben, das erlangte Geld – auch im eigenen Interesse – haftend gewinnbringend bei Warentermingeschäften einzusetzen. Dazu fehlen jedoch Feststellungen; das Landgericht hat nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wem etwaige Gewinne aus den Warentermingeschäften nach der Vorstellung des Angeklagten zufließen sollen.
Sofern dazu in der neuen Hauptverhandlung zureichende Feststellungen nicht getroffen werden könnten, wird zu prüfen sein, ob die Taten des Angeklagten als Untreue strafbar sein könnten; als Anlageberater, der die Gelder selbst anlegen sollte, oblag ihm die Pflicht, die Vermögensinteressen seines Kunden wahrzunehmen.
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