Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM verworfen; Urteilsformel ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 557/89
Datum
26.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg‑Fürth wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Prüfungsmaßstab war die Revisionsrechtfertigung gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der BGH fand keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler, ergänzte jedoch die Urteilsformel um einen Teilfreispruch nebst Kostenregelung. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann die Urteilsformel ergänzen, soweit dies zur vollständigen und klaren Feststellung des Schuldspruchs oder eines Teilfreispruchs und der hiermit verbundenen Kostenfolgen erforderlich ist.

3

Erfolgt ein Teilfreispruch, so fallen für diesen Teil die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 1. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 557/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am █1961, ███ in █████ ████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); doch wird die Urteilsformel wie folgt ergänzt (vgl. BGH NStZ 1984, 501; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1):

"4. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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