Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM verworfen; Urteilsformel ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 557/89
- Datum
- 26.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann die Urteilsformel ergänzen, soweit dies zur vollständigen und klaren Feststellung des Schuldspruchs oder eines Teilfreispruchs und der hiermit verbundenen Kostenfolgen erforderlich ist.
Erfolgt ein Teilfreispruch, so fallen für diesen Teil die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 1. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 557/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am █1961, ███ in █████ ████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); doch wird die Urteilsformel wie folgt ergänzt (vgl. BGH NStZ 1984, 501; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1):
"4. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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