Treffer
BGH Urteil

Tatbestandsirrtum über Einverständnis schließt Vorsatz aus – Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 557/87
Datum
01.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; Staatsanwaltschaft und Nebenkläger rügten erfolglos, er habe vorsätzlich eine Körperverletzung mit Todesfolge begangen. Der BGH verwirft die Revisionen: Der tatbestandliche Vorsatz entfällt, weil der Angeklagte irrig von Einverständnis bzw. Verwechslung ausging. Bei grober Fahrlässigkeit bleibt die Verurteilung nach §222 StGB bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Irrtum über Tatumstände (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB), namentlich die irrige Annahme des Einverständnisses des Opfers, schließt den Vorsatz hinsichtlich einer Körperverletzung mit Todesfolge aus.

2

Die Verwechslung des Opfers mit einer anderen Person kann bei raschem Geschehen und entsprechender Wahrnehmung des Täters als tatbestandsrelevanter Irrtum zu würdigen sein.

3

Fehlt der Vorsatz, begründet grobe Fahrlässigkeit allein nicht den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge; bei Fahrlässigkeit kommt eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB in Betracht.

4

Bei der Revisionsprüfung sind tatrichterliche Feststellungen maßgeblich; Vorbringen, das nicht durch die Urteilsgründe gestützt ist, bleibt revisionsrechtlich unberücksichtigt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 15. Juli 1987

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

1 StR 557/87 in der Strafsache gegen █████████████████ aus █████, geboren am █████ in H (Niederrhein), wegen fahrlässiger Tötung – Nebenkläger: J███ und B███ –

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Granderath,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte, Rechtsanwalt █████ aus M███ als Verteidiger, Rechtsanwalt █████ aus M███ als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Juli 1987 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Anklagebehörde und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Revision.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ihm liegt zur Last, am 29. Juli 1986 im Münchner Westbad den Tod des viereinhalbjährigen Kindes Dominik T███ verschuldet zu haben. Mit ihren auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen erstreben die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger (die Eltern des getöteten Jungen) die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe durch Misshandlung des Tatopfers den äußeren Tatbestand einer Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt, indem er einen Nichtschwimmer völlig überraschend ins Wasser warf, und zwar bei einer solchen Wassertiefe, dass dieser darin nicht stehen konnte (UA S. 20). Sie hält aber einen Körperverletzungsvorsatz, wie ihn der Vorwurf eines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB voraussetzt, nicht für erwiesen. Entgegen der Ansicht der Revisionen ist diese Beurteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, unter welchen Umständen es als Körperverletzung zu werten ist, wenn jemand einen anderen in einem Schwimmbad ins Wasser wirft. Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen scheidet eine strafbare Körperverletzung jedenfalls aus subjektiven Gründen aus: Das Handeln des Angeklagten wäre nicht rechtswidrig gewesen, wenn der Sachverhalt vorgelegen hätte, den er sich den Urteilsgründen zufolge vorstellte. Hierbei handelte es sich um das Einverständnis des Betroffenen, „zum Spaß“ ins Wasser geworfen zu werden (§ 226a StGB; vgl. dazu BGHSt 12, 379, 382). Dass der Angeklagte irrig glaubte, solche Umstände seien gegeben, lässt den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Tat entfallen.

Die Strafkammer vermochte dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er sich an den ihm zur Last gelegten Wurfsvorgang im Grunde nicht erinnern kann, weiter, dass er jedenfalls davon ausging, bei dem Kind, das er in das 1,15 m tiefe Wasser stieß, handle es sich um einen Jungen „aus dem weiteren Kreis“ derer, „die sich an der vorangegangenen Wasserschubserei beteiligt hatten“, entsprechend habe er angenommen, dieses Kind könne schwimmen, zumindest komme es allein in dem Wasser zurecht (UA S. 8, 15, 20).

Hierzu meint die Anklagebehörde, soweit das Landgericht zugunsten des Angeklagten annehme, er habe den viereinhalbjährigen Dominik mit einem an der vorangegangenen „Wasserschubserei“ beteiligten Jungen verwechselt (UA S. 16), sei dies mit den im Urteil festgestellten objektiven Umständen nicht zu vereinbaren und „in sich nicht logisch“. Dieser Einwand ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht begründet. Zwar stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte gerade eine „Wasserschubserei“ mit einer größeren Schar von Kindern im Alter von acht bis 15 Jahren am Nichtschwimmerbecken hinter sich hatte (UA S. 6/7, 8). Das schließt jedoch nicht aus, dass er irrig glaubte, Dominik gehöre zu dieser Kinderschar.

Dieser Annahme der Strafkammer steht auch nicht entgegen, dass es sich bei Dominik um ein erst viereinhalbjähriges, entsprechend diesem Alter nur durchschnittlich großes Kind handelte, während der Angeklagte vorher mit acht- bis 15-jährigen Jungen gerangelt hatte. Sie hält eine Verwechslung mit einem achtjährigen Jungen für denkbar (und hier nicht ausschließbar), weil das Geschehen rasch ablief, der Angeklagte das Kind nur von hinten sah und dieses für sein Alter „sehr kräftig“ war (UA S. 8, 16). Diese Würdigung widerspricht weder den Denkgesetzen noch gesicherter Lebenserfahrung und ist deshalb hinzunehmen.

Mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, Dominik sei „für den Angeklagten erkennbar“ wesentlich jünger und kleiner als die an den Wasserspielen beteiligten Jungen gewesen, er (der Angeklagte) habe sich „in keinster Weise“ vergewissert, wen er ins Wasser werfe, er habe nicht darauf vertrauen dürfen, es passiere nichts, lässt sich der Vorwurf einer Körperverletzung nicht begründen. Damit ist, worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, lediglich eine grobe Fahrlässigkeit des Angeklagten belegt.

Das Einzelvorbringen der Nebenkläger zu der Frage, ob dem Angeklagten eine Verwechslung des Tatopfers mit einem der an der „Wasserschubserei“ beteiligten Jungen unterlaufen konnte, findet keine Stütze in den Urteilsgründen. Insoweit hatte es revisionsrechtlich außer Betracht zu bleiben (vgl. Pikart in KK 2. Aufl. § 337 StPO Rdn. 3).

Verhielt es sich aber so, wie es das angefochtene Urteil schildert, so war der Angeklagte irrig der Auffassung, der – später verstorbene – Junge sei mit dem im Rahmen eines Wasserspiels liegenden Geschehen einverstanden. Er hat also einen Umstand angenommen, der geeignet gewesen wäre, die Rechtswidrigkeit seines Tuns auszuschließen. Die Meinung der Nebenkläger, ein solcher Irrtum wäre lediglich „ein vermeidbarer Verbotsirrtum“ gewesen, trifft nicht zu. Vielmehr war das irrige Vorstellungsbild des Angeklagten wie ein den Vorsatz ausschließender Irrtum über Tatumstände nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zu bewerten (vgl. BGHSt 31, 264, 286/287 m. w. Nachw.).

2. Die Annahme des Landgerichts, durch sein äußerst leichtfertiges Verhalten habe sich der Angeklagte der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) schuldig gemacht, begegnet keinen Bedenken. Auch sonst ergibt die nach § 301 StPO gebotene Prüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Versagung von Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB ist letztlich nicht zu beanstanden.

SchauenburgMaulGranderath
UlsamerFoth
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