Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Zurückverweisung wegen unvollständiger Prognose zum Bewährungsaufschub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 557/86
Datum
21.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Nichtaussetzung seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung ein. Kernfrage war, ob das Landgericht die Prognose nach § 56 StGB hinreichend begründet und alle wesentlichen Umstände gewürdigt hat. Der BGH hob die Entscheidung insoweit auf und verwies zurück, da etwa langjährige Straffreiheit, Reue und Wirkung der Untersuchungshaft nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 1 StGB erfordert die Würdigung aller für die Prognose wesentlichen Umstände; eine pauschale Bezugnahme auf familiäre Streitigkeiten genügt nicht.

2

Zur Beurteilung der für eine günstige Prognose bedeutsamen Umstände gehören insbesondere die Dauer strafrechtlicher Rückfallfreiheit sowie Verhalten nach der Tat und im Hauptverfahren.

3

Die Wirkung bereits durchlaufener Untersuchungshaft und die Möglichkeit geeigneter Bewährungsauflagen sind im Rahmen der Prognoseentscheidung zu prüfen.

4

Kann das Revisionsgericht die vom Tatgericht unterlassene Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht ersetzen, ist die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 3. Juni 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 557/86 in der Strafsache gegen ██ den Maler Alfons [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1939 in [REDACTED], wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten und nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 21. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Juni 1986 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Urteilsformel wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils hat, soweit es um den Schuldspruch und um die Bemessung der Freiheitsstrafe auf zwei Jahre geht, keine Rechtsfehler aufgedeckt. Dagegen bedarf die Frage der Strafaussetzung neuer Verhandlung. Der Generalbundesanwalt schreibt hierzu:

Das Landgericht hat eine günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB allein deshalb verneint, weil es im Familienkreis des Angeklagten oftmals zu Streitigkeiten mit diesem gekommen sei, insbesondere, wenn dieser dem Alkohol zugesprochen habe (UA S. 22). Aus diesem Umstand hat es eine größere Wahrscheinlichkeit für die Annahme abgeleitet, dass der Angeklagte „in angetrunkenem Zustand erneut massiv strafrechtlich in Erscheinung treten wird“ (UA S. 22/23). Abgesehen davon, dass das Urteil keine zureichenden Feststellungen über Anlass, Art und Ausmaß der angedeuteten Familienstreitigkeiten sowie zum Verhalten des Angeklagten hierbei enthält, durfte das Landgericht sich unter den gegebenen Umständen mit dieser Begründung nicht begnügen. Für die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB ist vielmehr eine Würdigung aller wesentlichen Umstände erforderlich (vgl. BGH, StV 1983, 364 und 1986, 69). In diesem Zusammenhang hätte es insbesondere einer Auseinandersetzung mit folgenden weiteren Gesichtspunkten bedurft:

So hat der Angeklagte sich nach seiner Verurteilung im September 1974 über 11 Jahre hinweg straffrei geführt, obwohl er in schwierigen sozialen Verhältnissen lebt (UA S. 4, 20). Ferner war das Verhalten des Angeklagten kurz nach der Tat ebenso von Reue geprägt wie sein Auftreten in der Hauptverhandlung (UA S. 9, 11). Vor allem aber hat sich die Strafkammer nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte sich nicht bereits durch die bei Verkündung des Urteils 6 Monate andauernde Untersuchungshaft dermaßen hat beeindrucken lassen, dass schon die Verurteilung in Verbindung mit geeigneten Bewährungsauflagen künftiges Wohlverhalten erwarten lässt.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer für den Angeklagten günstigen Prognose gelangt wäre. Da das Revisionsgericht auch die weiterhin erforderliche Gesamtwürdigung gemäß § 56 Abs. 2 StGB, die die Strafkammer aus ihrer Sicht folgerichtig unterlassen hat, nicht selbst vornehmen kann, ist die Sache zum erneuten Befinden über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zurückzuverweisen.

Dem stimmt der Senat zu.

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