Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Rechtsfolgen bei Verurteilung wegen versuchten Totschlags wegen lückenhafter Strafzumessung (§ 213 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 55/78
Datum
04.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verurteilung wegen versuchten Totschlags; der BGH hebt den Ausspruch über die Rechtsfolgen auf und verweist die Sache zurück. Das Landgericht habe Strafzumessungsgründe widersprüchlich verwertet und wichtige, tatprägende Umstände (eigene Trunkenheit, Hinterhältigkeit, Beginn der Tätlichkeiten) nicht ausreichend berücksichtigt. Damit sei die Annahme eines minder schweren Falls nach § 213 StGB nicht tragfähig begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 213 StGB erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täter und ist nur bei überzeugender Darlegung der vom Durchschnitt abweichenden Umstände anzunehmen.

2

Strafzumessungserwägungen sind lückenhaft, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Belastungs- und Entlastungsfakten nicht erkenntlich und nachvollziehbar abwägt.

3

Widersprüchliche Feststellungen des Gerichts (z. B. teils geständig, zugleich Abstreiten wesentlicher Tathandlungen) dürfen nicht in sich unaufgelöst zu mildernden Schlussfolgerungen führen.

4

Fehlt die Auseinandersetzung mit besonders gewichtigen tatprägenden Umständen (z. B. vorsätzliche Hinterhältigkeit, eigene erheblich beeinflusste Schuld durch Trunkenheit), rechtfertigt dies die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 25. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 55/78

in der Strafsache gegen den Raumausstatter Alfred van ██ aus ██, geboren am ███ ██ 1947 in ████, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. November 1977, soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. August 1976 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision der Staatsanwaltschaft führte im Umfang der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zur Aufhebung und Zurückverweisung (Urteil des Senats vom 24. Februar 1977 – 1 StR 18/77). Das Schwurgericht hat den Angeklagten nunmehr u. a. wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe abermals zur Bewährung ausgesetzt.

Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den insoweit ergangenen Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Die allgemeinen Strafzumessungserwägungen leiden bereits daran, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten in widersprüchlicher Weise verwertet hat. Wenn dem Angeklagten zugutegehalten wird, dass er zumindest teilweise geständig war (UA S. 9), so ist das schwerlich mit der voraufgegangenen Feststellung vereinbar, dass der Angeklagte, der auch nach der Tat wenig Einsicht zeigte (UA S. 9), das wesentliche Tatgeschehen, nämlich den bewusst und in Angriffsabsicht auf den Kopf des Tatopfers KC geführten Schlag mit dem Hammer, rundweg abgestritten hatte (UA S. 6).

2. Vor allem aber begegnet die Annahme eines minder schweren Falles i. S. von § 213 2. Alternative StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat auch bei der Prüfung des Vorliegens mildernder Umstände den heftigen Erregungszustand berücksichtigt, in dem sich der Angeklagte bei der Tat befand, und zur Erklärung dieses Zustands eine Reihe von Gesichtspunkten aufgeführt. Der Wagen des Angeklagten war bei dem erlittenen Unfall stark beschädigt worden; der Angeklagte musste damit rechnen, den Führerschein zu verlieren; schließlich kam die starke Wut über KC hinzu, der sich nicht nur weigerte, ihn heimzufahren, sondern ihn der Trunkenheit bezichtigte und im Verlauf der Rauferei zu Boden warf (UA S. 8). Nicht erörtert wird dagegen, dass der Angeklagte seinen Unfall im Zustand erheblicher Trunkenheit allein verschuldet hatte, dass KC aus seinem Wagen ausgestiegen war, um in einer vom Gesetz erwarteten Weise Hilfe zu leisten, und dass der Angeklagte mit den Tätlichkeiten begonnen hatte, nachdem ihn Kaiser – im Grunde zu Recht – auf seine Angetrunkenheit hingewiesen hatte. Auch fehlt jede Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass der Angeklagte zu einem besonders hinterhältigen und gefährlichen Racheakt angesetzt hatte, vor dem sich das Opfer, das sich bereits abgewandt hatte, nur durch einen glücklichen Zufall retten konnte. Unter diesen Umständen kann dem Schwurgericht nicht gefolgt werden, wenn es den Zustand hoher Erregung, in den der Angeklagte „nicht ohne eigene Schuld“ geraten war, als „verständlich“ ansieht (UA S. 10) und wenn es danach unter Hervorhebung der in der Äußerung Kaisers liegenden „Provokation“ meint, das gesamte Tatbild weiche vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle derart ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 213 StGB geboten erscheine.

Ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 213 StGB vorliegt oder nicht, kann nur auf Grund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit entschieden werden. Eine solche zusammenfassende Betrachtung lässt das Urteil jedoch vermissen. Vielmehr sind die Strafzumessungserwägungen offensichtlich lückenhaft, weil sie gerade diejenigen Tatumstände, die der Tat – zu Ungunsten des Angeklagten – das wesentliche Gepräge geben, nicht erkennbar in Rechnung stellen.

Hiernach unterliegt der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat, soweit er den Schuldspruch wegen versuchter Tötung betrifft, der Aufhebung und Zurückverweisung.

MayrLoesdau
PikartWoesner
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