Revision: Aufhebung wegen Vernehmung in Abwesenheit und fehlerhafter Vereidigung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 557/70
- Datum
- 12.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Angeklagte nach § 247 Abs. 1 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt, ist die Durchführung des Urkundenbeweises in seiner Abwesenheit ausgeschlossen; seine trotzdem erfolgte Verwertung begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.
Die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen in der Abwesenheit des Angeklagten, die über den durch § 247 StPO zulässigen Vorhalt hinausgeht, und die unterbleibende Unterrichtung des Angeklagten nach seinem Wiedereintritt verletzen das rechtliche Gehör und begründen einen Revisionsgrund.
Vor der Vereidigung einer Zeugenaussage hat der Tatrichter zu prüfen, ob gegen die Zeugin ein Verdacht der Beteiligung an dem der Untersuchung zugrundeliegenden Tat besteht; der Begriff der Beteiligung ist weit auszulegen und ein bereits entfernter Verdacht reicht aus.
Erstreckt sich eine wesentliche Gesetzesverletzung nicht nur auf einzelne Verfahrensabschnitte, ist das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 10. Juli 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 557/70 in der Strafsache gegen ████████, den Kaufmann Fritz, geboren am █████████████ in Österreich, wegen Meineids u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Referendar ████████████, Rechtsanwältin Dr. ███████ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 10. Juli 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids, wegen Anstiftung zum Meineid und wegen uneidlicher Falschaussage zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von formellem und sachlichem Recht; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I. Zu Recht beanstandet die Revision, dass die Beweisaufnahme teilweise ohne rechtlichen Grund in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat (§ 338 Nr. 5 StPO).
Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, beschloss die Strafkammer, den Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin Armella ███████ dem Sitzungssaal abtreten zu lassen, weil zu befürchten war, dass die Zeugin in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werde (§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO). Während der Vernehmung der Zeugin wurden die Akten Cs 475/69 des Amtsgerichts Schweinfurt *„zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht“*; verschiedene Aktenbestandteile wurden verlesen.
Daraus ergibt sich, dass diese Akten nicht nur im Wege des Vorhalts in das Verfahren eingeführt worden sind, was zulässig gewesen wäre (BGHSt 14, 310, 312), sondern im Wege des Urkundenbeweises; dieser ist aber nach der Entfernung des Angeklagten unter allen Umständen ausgeschlossen (BGHSt 21, 332); seine Durchführung schafft den unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.
Die Sitzungsniederschrift ergibt ferner, dass der sachverständige Zeuge █████ während der Vernehmung der Zeugin ██ in Abwesenheit des Angeklagten berichtigende Erklärungen zu seiner früheren Aussage abgab und beeidigt wurde. Die Vernehmung dieses sachverständigen Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten war weder durch den Beschluss nach § 247 StPO gedeckt, noch wurde der Angeklagte nach seinem Wiedereintritt über den Inhalt der Vernehmung unterrichtet. Auch insoweit ist der Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben.
Da die Gesetzesverletzung sich nicht auf einzelne Teile des Verfahrens beschränkt, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden.
II. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Strafkammer rechtsirrig die Zeugin █████████ vereidigt hat, ohne die Frage der Beteiligung an den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten zu prüfen (§ 60 Nr. 2 StPO).
Soweit dem Angeklagten zur Last liegt, die Zeugin Armella ██████████ dem von ihr am 12. Januar 1970 vor dem Amtsgericht Schweinfurt geleisteten Meineid angestiftet zu haben (UA S. 13 bis 15), durfte die Zeugin nicht vereidigt werden, weil im Verfahren gegen den Anstifter der Angestiftete an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, in strafbarer Weise beteiligt ist (RGSt 70, 390, 391).
Aber auch in den übrigen Fällen musste der Tatrichter prüfen, ob Armella █████████ der Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat verdächtig war. Dabei ist der Begriff der „Beteiligung“ im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO
weit auszulegen; er umfasst nicht nur die Teilnahme gemäß den §§ 47 ff. StGB, sondern „beteiligt“ ist jeder, der in strafbarer Weise bei dem fraglichen Vorgang in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat (BGHSt 4, 368, 370/371; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1955 – 1 StR 634/54).
Ein Verdacht besteht schon dann, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung des Zeugen nicht auszuschließen ist; es braucht nur ein entfernter Verdacht vorzuliegen (BGHSt 4, 255, 256; BGH, Urteil vom 9. Juli 1957 – 5 StR 171/57).
In diesem Zusammenhang bedeutet auch der Begriff der „Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet“, nicht nur den gesetzlichen Tatbestand des dem Angeklagten zur Last gelegten Delikts, sondern er ist im weitesten Sinne zu verstehen; er umfasst den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (BGHSt 21, 147, 148; 10, 65, 69; 4, 255, 256). Es konnte demnach bei der vorliegenden Fallgestaltung eine *„Beteiligung“* auch in der Weise in Betracht kommen, dass in verschiedenen Verfahren abgegebene falsche Aussagen des Angeklagten und der Zeugin ██ strafbarer Weise in dieselbe Richtung zielten.
III. Auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge kommt es nach allem nicht mehr an.
Mosl Loesdau Pfeiffer Woesner Pikart