Revision: Rückfallvoraussetzungen bei schwerem Diebstahl – Teilberichtigung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 557/67
- Datum
- 05.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung einer strafschärfenden Norm setzt das tatsächliche Vorliegen der von ihr geforderten Voraussetzungen voraus; fehlt dieses Merkmal, findet die Norm keine Anwendung (§ 50 Abs. 2 StGB).
Ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung von einem irrtümlich höheren Strafrahmen ausgegangen ist, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen, wenn aus den Feststellungen folgt, dass eine andere strafrechtliche Qualifikation (z. B. Beihilfe statt Haupttat) zutreffend ist.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufzeigt.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 29. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 557/67 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Hilfsarbeiter Dieter ██, geboren am 19. April 1944 in ███, zur Zeit in Strafhaft,
2. den Bäcker Jochen ██████, geboren am ███████ in ████████,
wegen schweren Diebstahls in Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 5. Dezember 1967 gem. § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten Dieter ██ gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. März 1967 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Jochen ██████ wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zu einem schweren Diebstahl und zu einem versuchten schweren Diebstahl verurteilt ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird auch die Revision des Angeklagten Jochen verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten Dieter ██ ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat den Angeklagten Jochen ██████ wegen Beihilfe zu vollendetem und versuchtem schweren Diebstahl in Rückfall verurteilt, obwohl bei ihm die Rückfallvoraussetzungen nicht gegeben sind; § 244 StGB ist daher auf seine Taten nicht anwendbar (§ 50 Abs. 2 StGB).
Der Schuldspruch ist daher richtigzustellen. Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung von dem Strafrahmen des § 244 Abs. 2 (statt des § 243 Abs. 2) StGB ausgegangen ist und daher die Strafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden ist.
Im Übrigen ist auch die Revision des Angeklagten Jochen ██████ unbegründet.
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