Zugang durch Lücke ist kein Einbrechen/Einsteigen – Verurteilung nach §243 Abs.1 Nr.2 aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 557/64
- Datum
- 09.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein umschlossener Raum verliert seine Eigenschaft nicht bereits dadurch, dass sich in der Umfriedung eine Lücke befindet.
Für den schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist erforderlich, dass aus einem umschlossenen Raum durch Einbrechen, Einsteigen oder Erbrechen von Behältnissen entwendet wird.
Das einfache Betreten eines umschlossenen Raums durch eine vorhandene Lücke, ohne Hindernisse zu überwinden (z. B. Übersteigen, Durchkriechen oder gewaltsames Beiseiteschaffen der Umfriedung), erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des Einbruchs oder Einsteigens.
Frühere Entscheidungen dürfen nicht dahin verstanden werden, dass bloßes Durchschreiten einer nicht verschlossenen Pforte per se als Einsteigen zu qualifizieren ist; die konkrete Art des Zugangserwerbs ist tatbestimmend.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 15. Oktober 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 557/64
in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Günther ██ aus █████, geboren am ███████ 1936 in K███, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle Nr. 4 der Urteilsgründe a) wegen schweren Diebstahls zum Nachteil des Arbeiters ██████ verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die allgemein auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, der vom Landgericht wegen schweren Diebstahls in zwölf Fällen und wegen eines einfachen Diebstahls zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden ist, hat nur zum geringen Teil Erfolg.
Im Falle Nr. 4 der Urteilsgründe gelangte der Angeklagte nach den Feststellungen auf das Grundstück des Arbeiters ███, das ringsum teils mit einer etwa 1,50 m hohen Hecke, teils mit einem Lattenzaun umfriedet ist, durch eine in der Hecke befindliche Lücke und nahm aus einem auf dem Grundstück befindlichen unversperrten Schuppen ein Moped an sich. Das Landgericht sieht darin einen schweren Diebstahl, weil der Angeklagte aus einem umschlossenen Raum mittels Einbruchs gestohlen habe. Denn er sei auf das umfriedete Besitztum ██ auf eine Art und Weise gelangt, die „nicht als ordnungsgemäßer Zugang gewertet werden“ könne.
Die Feststellungen reichen aber in diesem Falle nicht zur Verurteilung wegen schweren Diebstahls aus. Zwar verliert ein umfriedetes Grundstück seine Eigenschaft als umschlossener Raum regelmäßig nicht schon deshalb, weil sich in der Umfriedigung eine Lücke befindet (vgl. RGSt 13, 423; RG HRR 1939 Nr. 263; BGH bei Dallinger MDR 1954, 16). Ein schwerer Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt aber auch in diesem Falle nur dann vor, wenn aus dem umschlossenen Raum mittels Einbruchs, Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen gestohlen wird. Erbrechen von Behältnissen liegt hier nicht vor; es könnte also nur Einsteigen oder Einbruch in Betracht kommen. Betritt aber der Täter, wie es im vorliegenden Falle nach den Feststellungen möglich ist, den umschlossenen Raum einfach durch die Lücke der Umfriedigung, ohne dabei Schwierigkeiten überwinden zu müssen, insbesondere etwa ohne die Umfriedigung auch nur teilweise zu übersteigen oder unter ihr durchzukriechen oder sie mit Gewaltanwendung beiseite zu drücken, dann ist weder das Merkmal des Einbruchs noch des Einsteigens gegeben (zum Begriff des Einsteigens vgl. BGHSt 10, 132; RG HRR 1939 Nr. 263).
Zwar wird in der Besprechung der Entscheidung in LM Nr. 14 zu § 243 Nr. 2 StGB (= BGHSt 10, 132) bemerkt, der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs habe in seinem Urteil vom 28. September 1954 – 1 StR 244/54 (= LM Nr. 8 zu § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, zum Teil auch abgedruckt in NJW 1954, 1897 Nr. 19) in dem einfachen Hindurchgehen durch eine geschlossene, aber nicht versperrte Friedhofspforte zur Nachtzeit ein Einsteigen gesehen. Das beruht jedoch auf Irrtum. Mit der Frage des Einsteigens hat sich der Senat in jener Entscheidung überhaupt nicht befasst. In jener Sache hatten die Täter im Friedhof Opferstöcke erbrochen. Das Landgericht hatte darin einen schweren Diebstahl, begangen mittels Erbrechens von Behältnissen aus einem umschlossenen Raum, gesehen. Das hat der Senat damals gebilligt. Nur die Frage, ob der Friedhof trotz der nicht versperrten Tür ein umschlossener Raum sei, hat er näher erörtert.
Die Verurteilung im Fall Nr. 4 ist daher aufzuheben. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe und der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Sie ist daher insoweit zu verwerfen.
| Geier | Willms | Fischer | |||
| Seibert | Hübner |