Revision wegen gemeinschaftlichen Betrugs verworfen – Rügen nach §244 StPO und Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 557/63
- Datum
- 28.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend bestimmt die Punkte benennt, über die noch Beweis erhoben werden sollte, und die hierfür in Betracht kommenden Beweismittel angibt.
Angriffe, die im Revisionsverfahren im Kern die Beweiswürdigung des Tatrichters in Frage stellen, sind nach § 337 StPO nicht zu berücksichtigen; die Prüfung beschränkt sich auf die eigene Beweiswürdigung des Tatrichters.
Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB sind nur erfüllt, wenn die frühere Strafe insgesamt zur Bewährung ausgesetzt worden ist; eine teilweise zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe genügt nicht.
Der Tatrichter darf die Bildung einer etwaigen Gesamtstrafe dem nachträglichen Beschlussverfahren nach den §§ 460 ff. StPO überlassen, wenn die für eine Gesamtstrafenbildung erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen und deren sofortige Beiziehung das Verfahren wesentlich verzögern würde.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 2. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Lorenz ██████, geboren am ████████ 1934 in █████, Sachbezeichnung: ██ u. a. – wegen Betruges hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Wilims, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 2. Oktober 1963 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen gemeinschaftlich begangenen Betrugs zu drei Monaten Gefängnis, den früheren Mitangeklagten █████ wegen Meineids in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangenem Betrug ebenfalls zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ██████ rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, da sie weder hinreichend bestimmt die Punkte anführt, über die nach Meinung des Beschwerdeführers noch hätte Beweis erhoben werden sollen, noch die Beweismittel angibt, die das Gericht noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168).
Was die Revision im Übrigen außer der allgemeinen Sachrüge ausführt, richtet sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und kann daher nicht beachtet werden (§ 337 StPO). Ob die Strafkammer gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verstoßen hat, ist nur auf der Grundlage ihrer eigenen Beweiswürdigung zu beurteilen, nicht nach den anderweitigen Überlegungen des Beschwerdeführers. Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zweifelsfrei getroffen. Diese rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs.
In der Erteilung einer Quittung über den vollen Betrag der Forderung, obwohl diese nur zum geringen Teil beglichen und der hingegebene Scheck gesperrt war, hat das Landgericht angesichts des Willens des Angeklagten, von ihr auch im Prozess Gebrauch zu machen, zu Recht eine Vermögensgefährdung gesehen, die einer Vermögensbeschädigung gleich zu achten ist. Denn die Beweislage wurde hierdurch für den Gläubiger [REDACTED] erheblich verschlechtert. Ob die Strafkammer zu Recht eine natürliche Handlungseinheit für die Täuschungshandlungen annimmt, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist. Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Unzutreffend ist zwar die Begründung, mit der die Strafkammer dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat. Denn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB liegen nicht, wie die Strafkammer meint, schon dann vor, wenn ein Verurteilter nach Verbüßung einer Teilstrafe gemäß § 26 StGB bedingt entlassen worden oder die Strafe gnadenweise zum Teil ausgesetzt ist, sondern nur dann, wenn die Vorstrafe im ganzen zur Bewährung ausgesetzt war (BGHSt 10, 182). Nach den Feststellungen auf S. 5 UA ist aber nach Verbüßung eines Teils der Strafe nur eine „Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt“ worden.
Der Strafaussetzung zur Bewährung steht aber § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB entgegen. Denn der Angeklagte ist während der letzten fünf Jahre vor Begehung der jetzt abgeurteilten Straftat (Tatzeit 28.9.1961 bis mindestens 9.5.1962), nämllich am 3. Oktober 1957 zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden (S. 5 UA). Die Strafaussetzung zur Bewährung ist daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden.
Letztlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer keine Gesamtstrafe mit der durch das Amtsgericht Erlangen gegen den Angeklagten nach seiner Angabe – am 30.1.1963 ausgesprochenen Gefängnisstrafe gebildet hat. Unrichtig ist allerdings die Ansicht der Strafkammer, dass hinsichtlich der Frage, ob der Tatrichter die Gesamtstrafe nach § 79 StGB grundsätzlich selbst zu bilden habe oder die Gesamtstrafenbildung dem Beschlussverfahren nach den §§ 460 ff. StPO überlassen könne, keine einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe. Da das sachliche Strafrecht verletzt ist, wenn entgegen den §§ 74, 79 StGB die vorgeschriebene Gesamtstrafenbildung grundlos unterbleibt, ist von keinem Senat des Bundesgerichtshofs in Zweifel gezogen worden. Gegensätzliche Ansichten bestanden nur hinsichtlich der Frage, ob ein solcher Verstoß im Wege der Revision gerügt werden könne (siehe einerseits BGHSt 2, 388, andererseits BGHSt 3, 277). Seit der vom Landgericht offenbar übersehenen Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 12, 1 ist diese Frage jedoch stets im bejahenden Sinne entschieden worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs darf aber der Tatrichter die Bildung einer etwaigen Gesamtstrafe dem nachträglichen Beschlussverfahren überlassen, wenn sie die Aussetzung der Hauptverhandlung erfordern würde, weil die Unterlagen dafür nicht vollständig vorliegen (siehe BGHSt 12, 1, 10 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). So liegt es hier. Die Strafkammer hat erst durch die eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung von der Strafe erfahren, mit der möglicherweise eine Gesamtstrafe zu bilden wäre. Der Angeklagte hat aber zugleich vorgetragen, dass in jener Sache ein Wiederaufnahmeverfahren laufe. Mag auch nicht gerade wahrscheinlich sein, dass dieses Verfahren zum Wegfall der Strafe führen werde, so war doch damit zu rechnen, dass die Akten infolge des Wiederaufnahmeverfahrens nicht sofort beigezogen werden könnten, so dass sich möglicherweise für das gegenwärtige Verfahren eine erhebliche Verzögerung durch die Beiziehung ergeben hätte. Unter diesen Umständen kann das Bedürfnis nach rascher und entschlossener Durchführung des anhängigen Strafverfahrens überwiegen und es kann jedenfalls in dem Absehen von der Aussetzung des Verfahrens, um die Unterlagen für die etwaige Bildung einer Gesamtstrafe zu beschaffen, kein sachlich-rechtlicher Fehler gefunden werden.
Die Revision ist hiernach in vollem Umfange zu verwerfen.
| Dr. Geier | Wilims | Hübner | |||
| Seibert | Fischer |