Revision verworfen: Unterbringung nach § 42b StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 557/59
- Datum
- 15.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Revision auf einzelne Verfahrenspunkte ist regelmäßig zulässig.
Eine offensichtlich auf bloßes Versehen beruhende Unterlassung der Festsetzung von Einzelstrafen in den Urteilsgründen wirkt nicht schädlich für die Wirksamkeit einer Anordnung nach § 42b StGB.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt eine rechtlich genügende Begründung voraus; ist eine solche vorhanden und durch ein psychiatrisches Gutachten gestützt, ist die Entscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Erhebung der allgemeinen Sachbeschwerde reicht zur Einleitung der revisionsrechtlichen Nachprüfung aus.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 10. August 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Georg ███, geboren am ████████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: Hans ███ u. a. wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten Scharkopf gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. August 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. August 1959, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangener Verbrechen des fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall in einem Falle und des (einfachen) Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Beihilfe zum Fahren ohne Führerschein in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Der Angeklagte ficht mit der Revision nur die Anwendung des § 42b StGB an.
Die Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Punkt ist regelmäßig zulässig. Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen im vorliegenden Falle nicht, auch nicht etwa deshalb, weil die Strafkammer für die Fälle I 18 und 19 der Urteilsgründe keine Einzelstrafen festgesetzt hat; denn durch diese offensichtlich auf einem bloßen Versehen beruhende Unterlassung kann die Anordnung nach § 42b StGB schlechterdings nicht beeinflusst worden sein.
Im Rahmen der Anfechtung hat der Beschwerdeführer nur die allgemeine Sachbeschwerde erhoben. Die daraufhin gebotene Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass die Strafkammer mit rechtlich bedenkenfreier Begründung die Voraussetzungen der auch von dem psychiatrischen Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt bejaht hat.
Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Geier | Dr. Faller | |||
| Willms | Dr. Hübner |