Treffer
BGH Urteil

Tötung eines Neugeborenen durch Unterlassen; Jugendstrafrecht als milderes Gesetz

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 557/53
Datum
16.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte wurden wegen des Todes eines lebend geborenen Neugeborenen verurteilt: die Großmutter wegen Totschlags durch Unterlassen, die jugendliche Mutter wegen Kindestötung in Mittäterschaft. Der BGH bestätigte den Schuldspruch gegen beide und verwarf die Revision der Großmutter vollständig. Hinsichtlich der Mutter hob er den Strafausspruch auf, weil nach Urteilsverkündung das neue JGG in Kraft trat und als milderes Recht Bewährungs- bzw. Aussetzungsmöglichkeiten eröffnet. Die Sache wurde insoweit an die zuständige Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Totschlag kann durch Unterlassen begangen werden, wenn den Täter eine rechtliche Garantenpflicht zur Lebensrettung trifft und das pflichtwidrige Unterlassen für den Tod kausal wird.

2

Eine Garantenpflicht zur Lebenserhaltung eines Neugeborenen kann sich aus enger natürlicher Verbundenheit und der tatsächlichen Übernahme der Betreuungssituation (Überwachung des Geburtsvorgangs) ergeben; bei fehlender Sachkunde kann die Pflicht auch die rechtzeitige Herbeiziehung ärztlicher oder hebammenkundiger Hilfe umfassen.

3

Mittäterschaft bei einem Unterlassungsdelikt kann durch pflichtwidriges Untätigbleiben begründet werden, wenn dieses – über eine bloße Tatverabredung hinaus – die Haupttat fördert, etwa indem es den Täterwillen eines anderen bewusst stärkt.

4

Für die Strafzumessung im Jugendstrafrecht ist bei Gesetzesänderungen das mildeste Gesetz anzuwenden; eröffnet das neue Recht zusätzliche Möglichkeiten wie Bewährung oder Aussetzung der Jugendstrafe, ist der Strafausspruch aufzuheben und neu zu entscheiden.

5

Das Revisionsgericht hat bei nachträglicher Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten die Anwendung des milderen Rechts zu prüfen und ggf. den Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, während der Schuldspruch bestehen bleiben kann.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bad Kreuznach, 8. Juni 1953

Rubrum

In der Strafsache

gegen

1.) die Landwirtsehefrau Paula ██ geb. ███ aus ██████, geboren am ██████ 1909 in █████ bei █████,

2.) die Haustochter Elfriede ████ aus ██, dort geboren ██████████,

wegen Totschlags u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ████████ bei der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Elfriede ████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Bad Kreuznach vom 8. Juni 1953, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an die Jugendkammer bei dem Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Die Revision der Angeklagten Paula ██ gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen. Diese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte Paula ██ wegen Totschlags (§ 212 StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände nach § 213 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte Elfriede ████ wegen Kindestötung (§ 217 StGB, §§ 1, 3, 4, 5 RJGG) zu einer Jugendgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Die am █████ 1935 geborene Angeklagte Elfriede ████ war aus Geschlechtsverkehr, den sie in der Zeit von der Jahreswende 1950/51 bis März 1951 mit einem Arbeiter gepflogen hatte, schwanger geworden. Im Mai oder Juni 1951 fassten ihre Mutter, die Mitangeklagte Paula ██, und sie gemeinsam den Entschluss, die Schwangerschaft zu verheimlichen und das zu erwartende, ihnen in höchstem Maße unerwünschte Kind zu beseitigen.

Elfriede ████, die bis dahin auf dem elterlichen Hof weitergearbeitet hatte, ohne irgendwelche Schwangerschaftsbeschwerden zu haben, fiel an einem Nachmittag im letzten Drittel des November 1951 von einer Leiter. Sie verspürte heftige Schmerzen im Rücken und im Leib; diese schwanden aber wieder, als sie sich etwa zwei Stunden auf das Bett gelegt hatte. Später traten bei ihr erneut heftige Schmerzen im Rücken und im Leib auf. Sie setzte ihre Mutter in Kenntnis und legte sich zu Bett. Spätestens jetzt stellten sich bei Elfriede ████ Geburtswehen ein. Sie rief ihre Mutter herbei, die sich untätig zu ihr ans Bett setzte. Zumindest von diesem Zeitpunkt an rechneten beide Angeklagten damit, dass infolge des Sturzes der hochschwangeren Elfriede ████ die Geburt alsbald vor sich gehen könne. Trotzdem traf Paula ██ hierzu keine Vorbereitungen. Sie legte weder die Säuglingswäsche zurecht, die sie von der Geburt ihrer Tochter her noch verwahrte, noch ließ sie durch ihren Ehemann einen Arzt oder die in einem 3 km entfernten Nachbarort wohnende Hebamme herbeirufen. Nach wenigstens 1½ bis 2 Stunden ging bei Elfriede ████ das Fruchtwasser ab. Auch nach diesem Vorgang, der den beiden Angeklagten die unmittelbar bevorstehende Geburt ankündigte, traf die Angeklagte Paula ██ keine weiteren Vorbereitungen hierfür. Ebensowenig bat Elfriede ████ ihre Mutter hierum. Etwa ½ Stunde nach dem Abgang des Fruchtwassers erfolgte ohne weitere Verwicklungen die Geburt des Kindes. Das Neugeborene, das fast ausgetragen und durch den Sturz der Elfriede ████ höchstens 2 bis 3 Wochen zu früh gekommen war, blieb zwischen den Beinen der Gebärenden liegen; es bewegte sich am ganzen Körper und gab einmal ein vernehmbares Stöhnen von sich. Die Angeklagte Paula ██ durchschnitt später die Nabelschnur, ohne jedoch das Kind abzunabeln. Sie ließ das Neugeborene immer noch zwischen den Beinen ihrer Tochter liegen und deckte diese nebst dem Kind mit der Bettdecke zu. Einige Minuten später nahm sie das Kind weg, gab ihm einen Klaps auf das Gesäß und wickelte das Kind, das jetzt kein Lebenszeichen mehr von sich gab, in ein altes Kleid. Dann legte sie es zunächst neben ihre Tochter und später auf den Fußboden. Mehrere Stunden danach kam bei der Angeklagten Elfriede ████ die Nachgeburt. Paula ██ schüttete diese gegen Morgen in die Jauchegrube. Auch das Kind beseitigte sie, sei es, dass sie es im Zimmerofen verbrannte oder gleichfalls in die Jauchegrube warf oder es vergrub.

Ob das Kind durch das Zudecken mit der Bettdecke erstickt worden ist, konnte das Schwurgericht nicht zweifelsfrei feststellen. Nach der Überzeugung des Gerichts ist es dann aber an mangelnder Pflege zugrunde gegangen.

Die Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügen. Das Rechtsmittel der Elfriede ████ hat nur zum Strafausspruch Erfolg, das der Paula ██ ist hingegen in vollem Umfang unbegründet.

1.) Zur Revision der Angeklagten Paula ██

Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Totschlags nach § 212 StGB, der durch Unterlassung begangen worden ist, wird nach der äußeren und inneren Tatseite durch die Urteilsfeststellungen getragen.

Zum äußeren Tatbestand hat das Schwurgericht ausgeführt: Die Angeklagte habe den Tod des lebend geborenen Kindes ihrer Tochter zumindest dadurch verursacht, dass sie eine ordnungsmäßige Fürsorge und Pflege unterließ; da sie selbst über keine Erfahrung in der Geburtshilfe verfügte, hätte dazu gehört, dass sie, wie das möglich war, rechtzeitig einen Arzt oder eine Hebamme herbeiholen ließ; diese hätten auf Grund ihrer Sachkunde das zur Erhaltung des Lebens des Kindes Erforderliche getan; sie hätten seine beginnende Atemtätigkeit wirksam unterstützt, indem sie sofort die Atmungswege von Blut und Schleim befreiten; außerdem hätten sie das Kind zur Vermeidung einer Verblutung richtig abgenabelt; demgegenüber habe die Angeklagte das Kind einige Minuten liegen lassen und dann die Nabelschnur durchschnitten, ohne jedoch das Nabelende an dem Kind abzubinden; auf eine der beiden Unterlassungen – Nichtfreimachung der Atmungswege und Nichtabnabelung – oder auf beide Unterlassungen zusammen sei der Tod des Kindes zurückzuführen.

Diese Ausführungen lassen nach keiner Richtung einen Rechtsirrtum erkennen. Rechtlich bedenkenfrei hat das Schwurgericht vor allem auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer natürlichen Verbundenheit als Großmutter mit dem Kind die Verpflichtung hatte, alles zu unternehmen, um diesem das Leben zu erhalten; im Übrigen ergab sich für die Angeklagte diese Pflicht auch daraus, dass sie ihrer Tochter in deren schwerer Stunde beistand und den Geburtsvorgang überwachte. Ebensowenig lässt sich die Annahme des Schwurgerichts beanstanden, die Beschwerdeführerin sei gehalten gewesen, einen Arzt oder eine Hebamme für die Geburt herbeiholen zu lassen; das Gericht hat die Notwendigkeit der Zuziehung zutreffend mit der Unerfahrenheit der Beschwerdeführerin in der Geburtshilfe begründet.

Die Urteilsfeststellungen zum inneren Tatbestand können ebenfalls nicht bemängelt werden. In rechtlich bedenkenfreier Weise hat das Schwurgericht das Wissen der Beschwerdeführerin festgestellt, dass es sich bei dem sich bewegenden und einmal stöhnenden Neugeborenen um einen lebenden Menschen und nicht um eine unentwickelte Frucht handelte und dass das Kind ohne ordnungsmäßige Pflege einer sachkundigen Person zugrunde gehen musste.

Des Weiteren hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum auf Grund des gesamten Verhaltens der Angeklagten vor, bei und nach der Geburt für erwiesen erachtet, dass sie durch die Unterlassung der gebotenen Zuziehung eines Arztes oder einer Hebamme den Tod des ihr unwillkommenen Kindes willentlich und in Erkenntnis der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens herbeigeführt hat.

Was die Revision demgegenüber vorbringt, vermag nicht durchzugreifen. Ihre Ausführungen enthalten im Wesentlichen nur unzulässige Angriffe gegen die von Rechtsfehlern freien und daher bindenden Urteilsfeststellungen. Fehl gehen vor allem auch die Bedenken dagegen, dass das Schwurgericht der Beschwerdeführerin die Unterlassung der Herbeiholung eines Arztes oder einer Hebamme zur Last gelegt hat.

Die Revision meint in dieser Hinsicht – offenbar im Anschluss an RG JW 1927 S. 2696 Nr. 14 –, der Beschwerdeführerin hätte aus dieser Unterlassung nur dann ein Vorwurf gemacht werden dürfen, wenn sie beim Einsetzen der Wehen bei ihrer Tochter gewusst hätte, dass „unmittelbar nach der Geburt Komplikationen eintreten würden“. Sie übersieht dabei, dass der Angeklagten jede Erfahrung in der Geburtshilfe gefehlt hat.

Rechtlich zutreffend hat das Schwurgericht das Verhalten der Beschwerdeführerin als Totschlag im Sinne des § 212 StGB gewürdigt.

Die Strafzumessung ist von der Revision nicht bemängelt; sie lässt auch keinen die Beschwerdeführerin benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.

Die Revision der Angeklagten Paula ██ ist hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

2.) Zur Revision der Angeklagten Elfriede ████

Das Schwurgericht hat die Beschwerdeführerin mit folgender Begründung der in Mittäterschaft mit ihrer Mutter begangenen Kindestötung nach § 217 StGB schuldig erkannt:

Die Angeklagte und ihre Mutter seien sich darüber einig gewesen, die Geburt zu verheimlichen und das Kind zu beseitigen; demgemäß habe die Angeklagte anderen Leuten gegenüber immer wieder bestritten, schwanger zu sein, ebenso wie ihre Mutter keine Vorbereitungen für die Geburt des Kindes getroffen und sich nicht um die von ihrer Kindheit her noch vorhandene Säuglingswäsche gekümmert; die Verabredung mit ihrer Mutter, die Schwangerschaft geheim zu halten und das zu erwartende Kind aus der Welt zu schaffen, würde allerdings für sich allein nicht ausreichen, um die Mittäterschaft der Angeklagten zu begründen; zwar brauche der Mittäter selbst kein Tatbestandsmerkmal zu verwirklichen und es erscheine auch zweifelhaft, ob die Angeklagte durch eine eigene Unterlassung den Tod ihres Kindes mitverursacht habe; zur Annahme ihrer Mittäterschaft sei aber der Umstand ausreichend, dass sie durch ihr untätiges Verhalten vor und bei der Geburt die Billigung der Tat ihrer Mutter zu erkennen gegeben und dadurch deren Täterwillen gestärkt habe; sie habe den für die Mittäterschaft erforderlichen Tatbeitrag geleistet, indem sie, als bei ihr die Wehen einsetzten, ihre Mutter nicht um die Herbeiholung eines Arztes oder einer Hebamme bat und sie auch nicht aufforderte, geeignete Vorbereitungen für die Geburt zu treffen; sie habe auch später geduldet, dass ihre Mutter das Kind unversorgt zwischen ihren Beinen liegen ließ und es schließlich in ein altes Kleid statt in Windeln einwickelte; dabei sei die Angeklagte sowohl körperlich als auch seelisch imstande gewesen, ihre Mutter zu einem anderen Verhalten wenigstens aufzufordern.

Diese Ausführungen rechtfertigen den Schuldvorwurf der in Mittäterschaft begangenen Kindestötung nach §§ 217, 47 StGB. Zur äußeren Tatseite begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Schwurgericht einen Tatbeitrag der Beschwerdeführerin zu der Tötung ihres Kindes in dem zu der vorausgegangenen Verabredung mit ihrer Mutter hinzutretenden untätigen Verhalten nach dem Eintritt der Geburtswehen erblickt hat. Als Mutter war die Angeklagte gemäß § 1707 Satz 2 BGB verpflichtet, alles, was ihr bei ihrem körperlichen und seelischen Zustand möglich war, für die Erhaltung des Lebens ihres Kindes zu tun; demgemäß war es ihre Pflicht, bei ihrer Mutter darauf zu dringen, dass diese für die unmittelbar bevorstehende Geburt das Erforderliche veranlasste und sich des Kindes nach der Geburt annahm. Wenn sie stattdessen ihre Mutter in Billigung des Vorhabens, das Kind zu töten, gewähren ließ und diese dadurch, wie das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, in ihrem Tötungswillen stärkte, so hat sie durch pflichtwidrige Unterlassung den Tod ihres Kindes mitverursacht.

Zur inneren Tatseite hat das Schwurgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich der Verpflichtung, nach Maßgabe ihrer Kräfte für die Erhaltung des Lebens des Kindes zu sorgen, bewusst gewesen ist und mit ihrem untätigen Verhalten den Tötungswillen ihrer Mutter wissentlich und willentlich gestärkt hat; dass das Schwurgericht dies für erwiesen erachtet hat, ist jedoch dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei zu entnehmen. Keinen Rechtsirrtum lässt schließlich auch die Annahme des Schwurgerichts erkennen, die Beschwerdeführerin habe zur Zeit ihrer Tat das Einsichts- und Hemmungsvermögen im Sinne des § 3 RJGG (= § 3 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953) besessen.

Das Urteil begegnet entgegen der Annahme der Revision auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als die Angeklagte für die Tötung ihres Kindes als Mittäterin nach § 47 StGB verantwortlich gemacht worden ist.

Die Revision der Beschwerdeführerin ist hiernach zum Schuldspruch unbegründet. Dagegen kann hinsichtlich des Strafausspruchs dem Rechtsmittel der Erfolg nicht versagt bleiben.

Seit der Verkündung des angefochtenen Urteils ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten gemäß § 116 auch für Verfehlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden sind. Auch das Revisionsgericht hat dies jedenfalls insoweit zu beachten, als die Vorschriften des neuen Gesetzes milder sind (vgl. § 2 Abs. 2 StGB in Verb. mit § 354a StPO; u. a. BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 NJW 1953, 1800; 1 StR 362/53 vom 17. November 1953). Gemäß § 20 JGG n. F. kann der Richter die Vollstreckung einer bestimmten Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung aussetzen; er kann ferner nach § 27 unter bestimmten Voraussetzungen die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aussetzen. Beide Möglichkeiten sind im vorliegenden Fall nicht auszuschließen. Das neue Jugendgerichtsgesetz ist daher als das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB anzusehen.

Das Urteil muss demgemäß, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an die nach §§ 118 Abs. 1, 41 Abs. 1 Nr. 1 JGG n. F. nunmehr zuständige Jugendkammer bei dem Landgericht in Bad Kreuznach zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens (§ 74 JGG n. F.), zurückverwiesen werden.

Senatspräsident Dr. Hirchner Mantel Dr. Peetz und Bundesrichter Dr. Schalscha sind in Urlaub und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

JustizangestellterSeibert
Dr. Peetz
Tötung eines Neugeborenen durch Unterlassen; Jugendstrafrecht als milderes Gesetz — Themis