Aufhebung wegen unterbliebener Prüfung des freiwilligen Rücktritts (§46 Nr.1 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 55/74
- Datum
- 09.04.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung ist aufzuheben, wenn das Tatgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB vorliegt, obwohl sich aus der Sachverhaltsfeststellung ein entsprechender Prüfungsanlass ergibt.
Führt die Sachverhaltswürdigung des Tatgerichts zu der Feststellung eines plötzlichen Ablassens vom Tatentschluss, besteht eine besondere Veranlassung, die Voraussetzungen des freiwilligen Rücktritts zu erörtern; unterbleibt diese Prüfung, ist das Urteil rechtsfehlerhaft.
Die Annahme von Tateinheit zwischen verschiedenen Tatbeständen kann die Rechtsfolgen maßgeblich beeinflussen; bleibt die rechtliche Bewertung der Verbindung der Taten zweifelhaft, rechtfertigt dies die Aufhebung des gesamten Urteils und die Rückverweisung.
Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer, wenn wesentliche rechtliche Prüfpflichten des Tatgerichts nicht erfüllt wurden und deshalb eine nochmals vollständige Sach- und Rechtsprüfung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 9. Juli 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Rentner Erhard ███ aus ████, geboren am ██ 1923 in ███, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. April 1974 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 9. Juli 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Ob die Verfahrensrügen begründet sind, kann dahingestellt bleiben, denn die Sachrüge greift durch.
Das angefochtene Urteil muss aufgehoben werden, weil nicht ersichtlich ist, dass das Landgericht die Frage des freiwilligen Rücktritts vom Versuch gemäß § 46 Nr. 1 StGB geprüft hat. Dazu bestand hier besondere Veranlassung, da die Strafkammer feststellt, der Angeklagte habe plötzlich von Frau ████ abgelassen (UA S. 9). Wegen der Annahme des Landgerichts, zwischen Notzuchtversuch und Körperverletzung bestehe Tateinheit, ist die Aufhebung des gesamten Urteils geboten.
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