Aufhebung wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung der Jugendkammer; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 55/73
- Datum
- 27.03.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuweisung eines Richters zu mehreren Spruchkörpern ist gesetzlich zulässig, entbindet aber von der Pflicht, durch Geschäftsverteilungsplan oder Anordnung Vorrangregelungen für etwaige Terminskollisionen zu treffen.
Bei zeitlichem Zusammentreffen richterlicher Dienstgeschäfte hat der Präsident des zuständigen Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, welche Aufgabe Vorrang hat.
Bleibt eine Entscheidung des Gerichtspräsidenten aus, liegt keine rechtlich wirksame Verhinderung des betroffenen Richters vor, sodass die Besetzung des erkennenden Gerichts nicht ordnungsgemäß ist.
Eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts führt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen nach § 338 Nr. 1 StPO und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Liegt ein solcher Verfahrensfehler vor, macht dies die weitergehende Prüfung anderer Revisionsrügen entbehrlich.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht München II, 16. Juni 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maurer Wilhelm M ██ aus ███████, dort geboren am ███ ██ 1949, zur Zeit in Haft, wegen Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 27. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts München II vom 16. Juni 1972, soweit er nicht freigesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Blutschande sowie wegen versuchter Notzucht in drei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Gewaltunzucht und wegen Gewaltunzucht in einem weiteren Falle zur Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.
Die Revision rügt die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts. Sie beanstandet, dass Landgerichtsrat ████ sowohl ständiges Mitglied der Jugendkammer wie der 5. Strafkammer gewesen sei und am Tage der Verhandlung der Jugendkammer als Vorsitzender der 5. Strafkammer tätig geworden sei. Ein echter Verhinderungsfall habe nicht vorgelegen.
Das Gesetz lässt es zwar zu, dass ein Richter zum Mitglied mehrerer Spruchkörper bestimmt wird (§ 63 Abs. 1, § 21e Abs. 1 Satz 4 GVG n. F.; § 62 Abs. 2, § 117 GVG a. F.; zu den Voraussetzungen vgl. BVerfGE 17, 294, 300). Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so muss damit gerechnet werden, dass im Ausnahmefall Rechtsprechungsaufgaben beider Kammern (Senate) zeitlich zusammentreffen, so dass sie nicht mehr zugleich vom selben Richter wahrgenommen werden können. Da der gesetzliche Richter von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmt sein muss (vgl. BVerfG aaO), wird in diesem Zusammenhang bereits der Geschäftsverteilungsplan zu regeln haben, welche Aufgabe vorrangig zu erfüllen ist. Ist das – wie hier – unterblieben, weil in der Regel eine Kollision nicht zu erwarten ist, so darf die Entscheidung darüber, welche Tätigkeit vorgeht, nicht in das Ermessen des betroffenen Richters gestellt werden. Da in der Regel keines der zusammentreffenden Dienstgeschäfte einen in sich selbst begründeten, unbedingten Vorrang genießt, hat vielmehr der Präsident des zuständigen Gerichts auf Grund pflichtgemäßen Ermessens zu bestimmen, von welcher Aufgabe der überlastete Richter zu befreien ist, damit er die andere erfüllen kann (vgl. BGHSt 18, 162, 163; 21, 174, 175).
Mangels einer Entscheidung des Landgerichtspräsidenten lag eine rechtlich wirksame Verhinderung von Landgerichtsrat ████ nicht vor. Daher war die Jugendkammer in der Verhandlung gegen den Angeklagten nicht ordnungsgemäß besetzt. Dieser Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils mit seinen Feststellungen (§ 338 Nr. 1 StPO), ohne dass auf die übrigen Revisionsrügen einzugehen ist.
Loesdau Pfeiffer zugleich für die Herren RiBGH Pikart und Dr. Woesner, die wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert sind, Zipfel zu unterschreiben.