Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Berücksichtigung einer späteren Vorstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 556/98
Datum
03.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision den Strafausspruch. Das Landgericht hatte eine nach der Tat ergangene Verurteilung als strafschärfend herangezogen; zudem bleibt unklar, welche Vorstrafe gemeint war. Der BGH hob deshalb den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Der neue Tatrichter soll auch prüfen, ob eine zwischenzeitlich verhängte Strafe bereits verbüßt ist und ein Härteausgleich nach § 55 StGB vorzunehmen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Verurteilungen, die erst nach Begehung der zu bestrafenden Tat ergangen sind, nicht als einschlägige Vorstrafen berücksichtigt werden.

2

Sind die Urteilsgründe nicht erkennbar dahingehend, welche früheren Verurteilungen das Gericht zur Strafschärfung herangezogen hat, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs.

3

Hat zwischenzeitlich eine weitere Strafe gegen den Verurteilten bestanden, hat der neue Tatrichter zu prüfen, ob diese bereits verbüßt ist und gegebenenfalls ein Härteausgleich vorzunehmen ist (vgl. § 55 StGB).

4

Die Revision kann sich auf den Strafausspruch beschränken; eine Teilaufhebung mit Zurückverweisung ist möglich, wenn nur der Strafausspruch rechtsfehlerhaft ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 556/98 vom 3. November 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom [REDACTED] Mai 1998, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die im Fall II 4 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Wie die Strafkammer zu Fall II 4 der Urteilsgründe feststellt, befuhr der Angeklagte am 17. September 1997 mit seinem Pkw öffentliche Straßen in Nürnberg, obwohl er, wie er wusste, nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war.

Bei Festsetzung der Einzelstrafe (von drei Monaten Freiheitsstrafe) für diese Tat führt das Gericht aus, in diesem Fall wirke besonders „die einschlägige Geldstrafe vom Dezember 1997“ strafschärfend. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken:

Die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Nürnberg am 17. Dezember 1997 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tat vom 16. August 1997) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen ist erst nach Begehung der nunmehr abgeurteilten Tat ergangen. Sie durfte deshalb nicht als einschlägige Vorstrafe gewertet werden.

Ob etwa die Verurteilung des Angeklagten vom 13. Dezember 1996 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemeint war, bleibt unklar.

Das führt zur Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.

Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der neue Tatrichter erhält Gelegenheit, der vom Generalbundesanwalt aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die am 17. Dezember 1997 verhängte Strafe – die, wie das Landgericht zutreffend darlegt, gesamtstrafenfähig gewesen wäre – bei Erlass des angefochtenen Urteils bereits verbüßt war und deshalb ein Härteausgleich vorzunehmen ist (BGHSt 31, 102, 103; vgl. auch BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).

Soweit die Strafkammer in den Urteilsgründen anführt, die Verurteilung vom 17. Dezember 1997 sei „erst nach Abschluss der Hauptverhandlung“ bekannt geworden, verweist der Senat auf seine Entscheidungen BGHR aaO (Anwendungspflicht 2 und 3).

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