Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe wegen fehlender Festsetzung der Tagessatzhöhe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 556/81
Datum
13.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil; der BGH nahm die Nachprüfung vor. Zwar bestand kein Rechtsfehler beim Schuldspruch, doch hob der BGH die Gesamtfreiheitsstrafe auf, weil in mehreren Fällen die Tagessatzhöhe der Geldstrafe nicht bestimmt worden war. Dies verletzte § 40 Abs. 2 StGB; die Sache wurde zur Neufestsetzung der Tagessätze und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist nach § 40 Abs. 2 StGB zwingend erforderlich; ihre Unterlassung macht die Entscheidung über die Sanktion rechtsfehlerhaft.

2

Bei Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB muss die Tagessatzhöhe der Geldstrafe auch dann bestimmt werden, damit die Einzelstrafen im Falle der Auflösung der Gesamtstrafe selbständig vollstreckbar bleiben.

3

Die Bildung einer Gesamtstrafe setzt den Bestand wirksamer Einzelstrafen voraus; ist eine Einzelstrafe wegen Formmangels nicht tragfähig, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung an den Tatrichter zurückzuverweisen.

4

Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe können damit zusammenhängende prozessuale Entscheidungen (z. B. über eine sofortige Beschwerde wegen Versagung von Entschädigung für Untersuchungshaft) gegenstandslos werden und sind gegebenenfalls neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 4. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 556/81 in der Strafsache gegen den Koch Karl-Heinz W. aus █, geboren am ██ 1952 in ███, wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 4. Mai 1981 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur Bestimmung der Höhe der in den Fällen II 1 bis 3 verhängten Tagessätze sowie zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch hat die Gesamtfreiheitsstrafe aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Bestand.

Die in den Fällen II 1 bis 3 unterlassene Bestimmung der Tagessatzhöhe zwingt als Verstoß gegen § 40 Abs. 2 StGB zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter. Diese Bestimmung ist auch dann erforderlich, wenn – wie hier – die Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird. Denn die Bildung der Gesamtstrafe setzt den Bestand wirksamer Einzelstrafen voraus; für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe muss jede Einzelstrafe selbständig vollstreckbar sein (BGH, Beschl. vom 14.5.1981 – 4 StR 599/80, NJW 1981, 2071). Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe wird auch die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft gegenstandslos; über die Verpflichtung zur Entschädigung muss ebenfalls neu entschieden werden.

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